Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 537

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 537 (NJ DDR 1956, S. 537); Die bereits erwähnten Gerichte heben die günstige Auswirkung der frühen Einschaltung von Jugendhilfe-Heimerziehung auf die streitige Verhandlung hervor. Die Gerichte erhalten dadurch rechtzeitig ein umfassendes Bild über das Verhältnis der Parteien sowie häufig gute Hinweise auf zu vernehmende Zeugen und andere notwendigen Ermittlungen. * Vielfach wird gegen eine sofortige Einschaltung des Referats Jugendhilfe/Heimerziehung vorgebracht, bei Aussöhnung der Parteien sei die Arbeit unnötig gg; wesen; dies kann im Hinblick auf die mögliche Bedeutung gerade für das Gelingen des Sühneversuchs jedoch nicht ausschlaggebend sein. Ebensowenig überzeugt der Hinweis darauf, daß die Parteien in den meisten Fällen nach erfolglosem Sühneversuch selbst einen dem Wohl der Kinder entsprechenden Vorschlag für die künftige Regelung der elterlichen Sorge machen. Denn: da ein Vergleich dei* Eltern über das Sorgerecht nicht möglich ist, wird das Gericht lediglich den Vorschlag der Ehegatten seiner Entscheidung zugrunde legen, muß jedoch vorher eingehend prüfen, inwieweit dieser Vorschlag den Interessen der Kinder entspricht. Welcher der beiden Wege in bezug auf den Zeitpunkt der Beauftragung von Jugendhilfe/Heimerziehung der bessere ist, wird sich erst sagen lassen, wenn genügend Erfahrungen vorliegen. Meine Ausführungen sollten lediglich vor allzu doktrinären Auffassungen in dieser Frage warnen. Um dem Referat Jugendhilfe/Heimerziehung die Arbeit zu erleichtern und gegebenenfalls die Ermittlungen auch zu beschleunigen und vor allem in die vom Gericht gewünschte Richtung zu lenken, sollte das Gericht statt der einfachen Zustellung der Klagschrift dem Referat Jugendhilfe/Heimerziehung unter Hinweis auf die Tatsache der vorliegenden Scheidungsklage konkret, etwa in Form eines Fragebogens, aufgeben, über welche Tatsachen Ermittlungen angestellt werden sollen, z. B. wie sich die Zerrüttung der Ehe auf die Kinder ausgewirkt hat, welchen erzieherischen Einfluß die Eltern ausüben u. a. In diesem Zusammenhang sei hervorgehoben, daß das Referat Jugendhilfe/Heimerziehung bei der Entscheidung über das Sorgerecht nur gehört wird. Das Gericht setzt sich mit dem Ergebnis der Ermittlungen, die auch nicht etwa als ein Sachverständigengutachten oder sonstiges Beweismittel anzusehen sind, auseinander, entscheidet aber auf Grund seiner allseitig verantwortlichen Prüfung selbständig. Wenn ich auch an die Spitze der Betrachtungen die Frage der Beschleunigung des Verfahrens stellte, so ist doch hervorzuheben, daß es, insbesondere bei Ehesachen, keine Beschleunigung um jeden Preis geben darf. Gerade hier müssen Ernsthaftigkeit und Gründlichkeit im Vordergrund stehen, nicht nur, weil Kassationen in Ehesachen nur nach einer Richtung (bei klagabweisenden Urteilen) möglich sind, sondern auch, weil das Gericht, entsprechend der Bedeutung, die wir der Ehe in unserem Staat beimessen, bei der Prüfung der Voraussetzungen der Scheidung eine sehr große Verantwortung trägt. ANNELISE OTTO, Hauptreferent im Ministerium der Justiz II Die EheVerfO bestimmt, daß Eheverfahren, entsprechend der Bedeutung der Ehe in unserem Arbeiterund Bauem-Staat, sehr sorgfältig durchgeführt werden sollen und daß die Richter sich in einer vom Streitverfahren getrennt durchzuführenden vorbereitenden Verhandlung eingehend mit den Menschen beschäftigen. Bei Erfolglosigkeit des Sühneversuchs muß frühestens nach drei, spätestens nach 14 Tagen der Termin zur streitigen Verhandlung stattfinden. Da nach der EheVerfO auch alle mit der Ehescheidung im Zusammenhang stehenden Ansprüche im Ehescheidungsprozeß zu bereinigen sind, ist das Gericht auf die gute Zusammenarbeit mit den entsprechenden Abteilungen beim Rat des Stadtbezirks bzw. des Kreises angewiesen. Auf einer Zivilrichterkonferenz im April dieses Jahres brachten die anwesenden Vertreter der Abteilung bzw. der Referate Jugendhilfe/Heimerziehung beim Magistrat bzw. bei den Räten der Stadtbezirke ebenso wie die Richter zum Ausdruck, daß die gesetzlich vorgeschriebene Frist von längstens 14 Tagen zwischen der vorbereitenden und der streitigen Verhandlung zu kurz sei, um die Stellungnahme zur Sorgerechtsregelung und das amtsärztliche Attest für die Unterhaltsansprüche des einen Ehepartners vorzubereiten und herbeizuschaffen. Die Teilnehmer dieser Konferenz waren der Meinung, daß diese gesetzliche Frist vom „grünen Tisch“ aus festgelegt und undurchführbar sei, zumal der vorgeschriebene Verwaltungspostweg eine schnellere Abwicklung verhindere. Im Stadtbezirk Berlin-Köpenick ergriff die Betriebsgewerkschaftsleitung des Stadtbezirksgerichts die Initiative, um in Zusammenarbeit mit allen interessierten und beteiligten Stellen, wie der Abteilung Justiz des Magistrats von Groß-Berlin, dem zuständigen Staatsanwalt, den Mitgliedern des Rechtsanwaltskollegiums, dem Referatsleiter von Jugendhilfe/Heimerziehung beim Rat des Stadtbezirks sowie dem leitenden Amtsarzt, die bisherige Arbeitsorganisation und Zusammenarbeit bei Ehescheidungsverfahren zu überprüfen und Mittel und Weg zu finden, um das Verfahren unter Beachtung der gesetzlichen Frist durchzuführen. Diese Bemühungen führten zu vollem Erfolg. Welche Veränderungen wurden nun im einzelnen als notwendig erkannt und durchgeführt? Zunächst wirkt es sich ungünstig auf den Ablauf eines Scheidungsverfahrens aus, wenn vorbereitende und streitige Verhandlung in verschiedene Schöffenperioden fallen. Meist mußte der Sühnetermin im Streitverfahren noch einmal wiederholt werden, da sonst die neuen Schöffen nicht in der Lage gewesen wären, den Rechtsstreit zu beurteilen. Um dies zu vermeiden, werden jetzt die Sühnetermine in den Ra-Sachen jeweils an den ersten Tagen der jeweiligen Schöffenperiode Montag, Dienstag, je nach Arbeitsanfall auch Mittwoch angesetzt, die Termine zum Streitverfahren an den letzten Tagen der gleichen Schöffenperiode. Bei starkem Anfall können solche Verfahren, in denen nur über Scheidungsanträge zu entscheiden ist, nicht aber über Unterhalt und Sorgerecht, nach erfolglosem Sühneversuch auch am Ende der ersten Woche streitig verhandelt werden. Bei dieser Einteilung haben das Referat Jugendhilfe/Heimerziehung und der Amtsarzt 9 bis 10 Tage Zeit für die Bearbeitung der Anträge auf Sorgerechtsentscheidung. Sie können damit rechnen, diese gerichtlichen Ersuchen jeweils ajlle 14 Tage, spätestens am ersten Mittwoch einer jeden Schöffenperiode, zu erhalten. Auf der Besprechung wurde festgelegt, daß der Bote täglich die Ersuchen in Form einer Protokoll-Abschrift dem Referat' Jugendhilfe/Heimerziehung bzw. dem Amtsarzt überbringt. Ein besonderer Vermerk gewährleistet die direkte Aushändigung an den Referatsleiter bzw. den Amtsarzt. Der gleiche Bote bringt die Ersuchen zu dem auf dem Protokoll vermerkten und angesetzten streitigen Termin erledigt zurück. In das Sühnetermin-Protokoll werden alle notwendigen Angaben über Aufenthalt, Schulbesuch und evtl. Klassenlehrer der Kinder der in Scheidung lebenden Eltern aufgenommen, ebenso Angaben darüber, wann und wo die Eltern von dem recherchierenden Mitarbeiter anzutreffen sind. Zugleich fordert das Gericht im Sühnetermin die Eltern bzw. den betreffenden Ehepartner auf, von sich aus unter Vorlage des ihnen persönlich überreichten Terminsprotokolls beim Referat Jugendhilfe/Heimerziehung oder beim Amtsarzt vorzusprechen. Damit erübrigen sich die Vorladungen zu diesen Dienststellen, und die daran interessierten Parteien tragen selbst zur Beschleunigung des Verfahrens bei. Für die beim Gericht selbst durchzuführenden organisatorischen und technischen Arbeiten haben alle Mitarbeiter in der Verwaltungsberatung konkrete Verpflichtungen übernommen, der Wachtmeister ebenso wie die Kollegin der Poststelle, die Kanzleikraft, die Registratorin und vor allem die Protokollantin. Letztere wird z. B., soweit dies möglich ist, in Vorbereitung des Termins zur streitigen Verhandlung das Protokoll auf Grund des Ergebnisses des Sühnetermins hinsichtlich Urteilskopf und Statusangaben vorbereiten. Unmittelbar im Anschluß an die Urteilsverkündung 537;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren durch zusetzen sind und welche Einflüsse zu beachten sind, die sich aus der spezifischen Aufgabenstellung Staatssicherheit und der Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere der Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermitt-lungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe. ca., die im Zusammenhang mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit anstelle bestehender anderer rechtlicher Handlungsmöglichkeiten sollte stets geprüft werden, ob die Abwehr durch das zuständige staatliche Organ auf der Grundlage der Dienstanweisung, den anderen Ordnungen und Anweisungen - bei der Sicherung von Vorführungen vor allem der Anweisung in enger abgestimmter Zusammenarbeit mit den Leitern der im Objekt stationierten Diensteinheiten wird für das Dienstobjekt Berlin-Hohenschönhausen, Ereienwalder Straße nachstehende Objektordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung erlassen.

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