Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 536

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 536 (NJ DDR 1956, S. 536); zu folgen, sogar in eine solche Widersprüchlichkeit, daß sie ihre Entscheidungen einerseits auf die These von den „Ordnungsvorschriften“ stützen, andererseits jedoch die fraglichen Bestimmungen als mit dem Verfassungsgrundsatz unvereinbar anerkennen58). An demselben Tag, an dem der BGH § 606 ZPO zur Ordnungsvorschrift erklärte, stellte er folgenden Leitsatz auf: „Die Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 EG BGB widerspricht nicht dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter und ist über den 31. März 1953 hinaus unverändert in Geltung“50 51). jn der Begründung schließt er sich den erwähnten Erwägungen von D ö 11 e 52 53 54), aber auch der Meinung an, die in den Entwürfen zur Familienrechtsreform und von Vertretern der gleichen Rechtsmeinungen zum Ausdruck kommt. Von dieser Konzeption ausgehend, werden auch noch andere Vorschriften des BGB als mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar aufrechterhalten, obwohl durchweg anerkannt wird, daß sie eine Benachteiligung der Frau bedeuten. Das gilt für den Kindeswohnsitz (§ 11 BGB)55), für den Familiennamen der Frau54 56 57) und des Kindes55) u. a. Daß dabei auch auf die Regierungsentwürfe zur Familienrechtsreform Bezug genommen 50) lg Duisburg v. 20. 1. 1955, FamRZ 1955 S. 116-117. 51) Diese Entscheidung ist in den „Entscheidungen des Bundesgerichtshofs“ interessanterweise nicht abgedruckt. Linden-maier/Möhring, Nachschlagewerk des BGH zu Art. 17 EGBGB, Entscheidung Nr. 1; LM 1954, B. 618. 52) Die jetzige Fassung des Art. 17 EGBGB habe den „Vorzug der Einfachheit und Klarheit“, Festgabe für Erich Kaufmann, a.a.O. S. 40-42 (s. auch dortselbst die Fußnoten). 53) Vgl. OLG Frankfurt (ZS Kassel) v. 26. 11. 1953 („Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte“), NJW 1904 S. 154; OLG Karlsruhe (Freiburg) v. 10. 2. 1954 („Ordnungsvorschrift“), FamRZ 1954 S. 53-54; OLG Schleswig v. 17. 8. 1954 („Ordnungsvorschrift“), FamRZ 1954 S. 220-221; ständige Rechtsprechung siehe OLG Schleswig v. 26. 1. 1955, MDR 1955 S. 354-355; neuerdings OLG Bremen V. 30. 12. 1955, NJW 1956 S. 512. 54) Vgl. BayObLG v. 19. 11. 1954 („uralte Überlieferung“, „Ordnungsvorschrift“), FamRZ 1955 S. 22-23; OVG Koblenz v. 17. 2. 1954 („Ordnungszwecke“), FamRZ 1954 S. 199. 55) Vgl. Hamb. OVG v. 11. 11. 1955 („soziale Ordnungsfunktion des Familiennamens“ u. a. m.), DVB1. 1956 S. 171 174. wird, ist ein Beweis dafür, daß für Entscheidungen solcher Art die verschiedensten gegen eine fortschrittliche Entwicklung gerichteten Stellungnahmen herangezogen werden, aber auch ein Ausdruck dessen, welchen Einfluß die Familienrechtsgesetzentwürfe ausüben; auch vom Regierungsentwurf II wird die Beibehaltung des § 1355 BGB mit dem Ordnungsvor-schriften-Charakter dieser Bestimmung begründet58). Die westdeutsche Zeitschrift „Die Justiz“ hat in einer Anmerkung zum genannten Urteil des BGH vom 4. November 1954 bereits eindringlich auf die Rolle der „Ordnungsvorschriften“ und ihre Gefahr hingewiesen57). Daß die Rechtsprechung Boschs ideologischer Konzeption zur Begründung von „Ordnungsgrundsätzen“ folgt, beweist z. B. die Entscheidung des LG Duisburg vom 20. Januar 1955, in der es heißt: „Das natürliche Ordnungsbild der Ehe und Familie mit Verantwortungsklarheit und Letztverantwortung des Ehemannes kennt um der Zwecke der Gemeinschaft willen nur noch Funktionen, Leitungspflichten im höheren Interesse - und nicht etwa im eigenen, einseitigen Interesse des Ehemannes. Dasselbe könnte von anderen Familienleitungsvorschriften gesagt werden, die nicht minder Ordnungsvorschriften sind .“58) In Anmerkungen zu den in seiner Zeitschrift „Ehe und Familie“ veröffentlichten Urteilen, die dem Gleichberechtigungsgrundsatz entsprechend gefällt und begründet wurden, weist Bosch ständig auf angebliche Gefahren hin, die aus solchen Entscheidungen resultierten. Er empfiehlt statt dessen auch däs Argument der „Ordnungsvorschrift“59). (Wird fortgesetzt) 56) vgl. Reg.-Entwurf II eines „Gesetzes über die Gleichberechtigung von Mann und Frau auf dem Gebiete des bürgerlichen Rechts“, BundesratsdruCksache Nr. 532/53; LG Lübeck v. 3. 5. 1955 („Ordnungszweck“ unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH zu § 606 ZPO s. o. ), Schlesw.Holst. Anz. 1955, Teil A, Nr. 8, S. 251. 57) Die Justiz 1955 H. 1 S. 36. 58) FamRZ 1955 S. 117 (Entscheidg. Nr. 108). 59) Bezeichnend ist seine Anmerkung zu dem Urteil des AG Waldbröl v. 2. 7.1954, in welchem die gemeinsame Vertretungsmacht beider Elternteile anerkannt wurde. FamRZ 1955 S. 111. Aus der Praxis für die Praxis Methoden sorgfältiger und fristgerechter Durchführung von Eheverfahren I In seinem Beitrag zu einigen Fragen des Eherechts (NJ 1956 S. 89) hat sich F i n c k e auch mit der Frage befaßt, zu welchem Zeitpunkt das Referat Jugendhilfe-Heimerziehung nach § 9 EheVO eingeschaltet werden soll. Im Ergebnis spricht er sich dafür aus, das Referat Jugendhilfe/Heimerziehung erst nach dem Scheitern des Sühneversuchs zu beauftragen. Zu demselben Ergebnis kam eine ganze Reihe von Richterbesprechungen, die sich mit dieser Frage befaßt hatten. Es gibt jedoch einige wichtige Argumente, die gegen ein striktes Festhalten an diesem Prinzip sprechen. In erster Linie spricht für die Beauftragung des Referats Jugendhilfe/Heimerziehung unmittelbar nach Eingang der Klageschrift das Bestreben, jedwede Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden. Entgegen der von Fincke geäußerten Befürchtung, die Einschaltung des Referats Jugendhilfe/Heimerziehung zu solch einem frühen Zeitpunkt des Verfahrens könnte u. U. zusätzliche Spannungen zwischen den Parteien hervorrufen, ist zu prüfen, ob sich diese Einschaltung nicht auch günstig für ein Gelingen des Sühneversuchs auswirken kann. So wird es z. B. eine ganze Reihe von Fällen geben, in denen beide Elternteile trotz ihrer Meinungsverschiedenheiten ein sehr gutes Verhältnis zu den Kindern haben. Es ist durchaus möglich, daß dem Elternteil, der die Auflösung der Ehe betreibt, durch den Beginn der Ermittlungen seitens Jugendhilfe/Heimerziehung der ganze Ernst der Situation im vollen Umfang klar wird. Er wird vielleicht darüber nachdenken, was ein Auseinandergehen für die Kinder und letzten Endes auch für ihn, falls er nicht das Sorgerecht erhält, bedeutet, und wird sich eventuell bis zur Sühneverhandlung den beabsichtigten Schritt nochmals genau überlegen. Interessant sind in diesem Zusammenhang die praktischen Erfahrungen, die einige Kreisgerichte im Bezirk Frankfurt (Oder) machten, welche begonnen haben, das Referat Jugendhilfe/Heimerziehung schon vor der vorbereitenden Verhandlung einzuschalten. So erreichte das Referat Jugendhilfe/Heimerziehung beim Rat des Kreises Fürstenwalde durch Aussprache mit den Eltern, daß die Klage bereits vor Eintritt in die vorbereitende Verhandlung zurückgezogen wurde. Auch beim Kreisgericht Stalinstadt wurden von 23 anhängigen Verfahren 5 Klagen auf Grund der Aussprache des Referats mit den Eltern vor der Durchführung der vorbereitenden Verhandlung zurückgenommen. Die Kreisgerichte Fürstenwalde und Stalinstadt berichten weiter von den guten Hinweisen, die sie durch den Bericht der Referate Jugendhilfe/Heimerziehung für die Herbeiführung einer Aussöhnung der Parteien im vorbereitenden Verfahren erhalten haben. Die frühe Einschaltung von Jugendhilfe/Heimerziehung hat möglicherweise auch noch andere günstige Auswirkungen. Nicht in jedem Fall kann die Aussöhnung der Parteien Inhalt des vorbereitenden Verfahrens sein, denn eine Aussöhnung um jeden Preis wäre unsinnig. Im Zusammenhang damit, aber auch im Zusammenhang mit der weiteren zügigen Durchführung des Verfahrens kann es von Vorteil sein, wenn die Ermittlungen des Referats Jugendhilfe/Heimerziehung bereits zum Zeitpunkt der Durchführung des vorbereitenden Verfahrens vorliegen, denn sie geben ja auch wichtige Anhaltspunkte dafür, ob bei Fortsetzung der Ehe normale Voraussetzungen für die Erziehung der Kinder bestehen. Ursachen der Scheidung und deren Wirkung auf die Kinder sind nicht zu trennen. 536;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 536 (NJ DDR 1956, S. 536) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 536 (NJ DDR 1956, S. 536)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit stellt in jedem Palle eine Situation dar, die den zur Orientierung und Entscheidung zwingt und es hat sich gezeigt, daß in der Regel die Voraussetzungen für die im Einzelfall erforderliche differenzierte! Anwendung des sozialistischen Rechts dar. Das trifft vor allem zu, wenn die Verdächtigen bekannt sind und. die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren Erfordernisse und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren! Die Beratungen vermittelten den beteiligten Seiten jeweils wertvolle Erkenntnisse und Anregungen für die Untersuchungsarbeit, Es zeigte sich wiederum, daß im wesentlichen gleichartige Erfahrungen im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Leitung- und Organisation der Zusammenarbeit mit . Sie erfordert ein neues Denken und Herangehen von allen Leitern und operativen Mitarbeitern.

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