Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 529

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 529 (NJ DDR 1956, S. 529); Eine Spezialvorschrift befindet sich im § 10 der VO über Wohnungen für Werktätige der volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe vom 6. November 1953 (GBl. S. 1187). Hiernach besteht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Streitfälle, „die sich zwischen Betrieben und Werktätigen bei Beendigung des Arbeitsvertragsverhältnisses über das Recht auf Benutzung der Wohnung ergeben“. Ihre sachliche Berechtigung findet diese Vorschrift darin, daß das Recht auf Benutzung der Wohnung grundsätzlich an den Bestand des Arbeitsrechtsverhältnisses gebunden, ist. Endet das Arbeitsrechtsverhältnis, so wird über das Recht auf Benutzung der Wohnung gern. § 6 der VO sehr differenziert entschieden, je nachdem, auf welche rechtliche Art und aus welchem Grund das Arbeitsrechtsverhältnis gelöst wird: durch fristlose Entlassung, durch Kündigung des Werktätigen, durch Kündigung des Betriebes aus einem in der Person des Werktätigen liegenden oder aus einem anderen Grund, durch Kündigung wegen Erreichen der Altersgrenze oder wegen Verlust der Arbeitsfähigkeit, durch Tod des Werktätigen, schließlich bei vorübergehendem Ausscheiden zur Erfüllung staats-politischer Aufgaben. Die Entscheidung über das Recht auf Benutzung der Wohnung hängt unmittelbar von der Beantwortung dieser Fragen ab, so daß diese Vorschrift sachlich und prozeßökonomisch gerechtfertigt ist. Auf dem Gebiet der Sozialversicherung gibt es ebenfalls einige Ansprüche, für deren Entscheidung die Arbeitsgerichte zuständig sind abgesehen von der generellen Zuständigkeit der Bezirksarbeitsgerichte für Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Kreisbeschwerdekommissionen der Sozialversicherung (§§ 18 Abs. 1 Buchst, b, 23 der Verfahrensordnung für die Sozialversicherung vom 11. Mai 1953 GBl. S. 698 , § 9 Buchst, b AGVO). Zunächst sind dies die Ansprüche des Werktätigen gegen den Betrieb aus § 40 der VO über die Sozialpflichtversicherung (VSV), der folgendermaßen lautet: „Der Versicherte oder seine Familie haben das Recht, durch das Arbeitsgericht von dem Arbeitgeber eine Entschädigung ihres Verlustes zu fordern, der durch einen Unfall oder eine Berufskrankheit hervorgerufen ist, die mit dem Betriebe verbunden ist, und zwar über die Entschädigung hinaus, die von den Trägem der Sozialversicherung zu gewähren ist“. Abs. 2 und 3 regeln die Frage des Verschuldens des Betriebes als eine der Voraussetzungen des Anspruchs. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist ferner begründet für Regreßklagen der Sozialversicherung gegen den Betrieb. Das ergibt sich aus § 70 Abs. 3 VSV, demzufolge bei den Arbeitsgerichten besondere Kammern für diese Streitigkeiten zu bilden waren. Diese Frage war zunächst streitig, ist aber in diesem Sinne durch gemeinsame Rundverfügung des Ministers der Justiz und des Ministers für Arbeit- und Gesundheitswesen vom 15. Mai 1950) entschieden worden. Hierbei ist unerheblich, worin heute die Rechtsgrundlage des Regreßanspruchs zu sehen ist. Die Rundverfügung bezieht sich noch auf §§ 903, 1542 RVO, während heute andere Bestimmungen an ihre Stelle getreten sind (z. B. § 75 a Satzung der VAB). Die Rundverfügung weist darauf hin, daß es sich bei dem Regreßanspruch der Sozialversicherung um einen Anspruch handelt, der seine Parallele im Anspruch des Werktätigen aus § 40 VSV findet. Beide Ansprüche erfordern Prüfung desselben Tatbestandes, nämlich des Verschuldens des Betriebes bei einem Betriebsunfall oder einer Berufskrankheit. Daher ist es sowohl zweckmäßig als auch gesetzlich, beide Ansprüche von den Arbeitsgerichten entscheiden zu lassen. Die Regreßklagen der Sozialversicherung gegen Dritte sind wiederum der Parallelfall zu § 30 WahrungsVO, der den Regreßanspruch des Betriebes gegen Dritte regelt. Beide Ansprüche gehören ihrer Natur nach nicht vor die Arbeitsgerichte, denn der zu prüfende Sachverhalt liegt außerhalb des Arbeitsrechtsverhältnisses. Als Beispiel sei folgender Fall angeführt: Ein Werktätiger wird auf der Straße rechtswidrig angegriffen und im Verlauf einer Prügelei so verletzt, daß er einige Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben wird. Er erhält während dieser Zeit Krankengeld von der Sozialversicherung und den Differenzbetrag zwischen Kran- 9 9) Arbeit und Sozialfürsorge 1950 S. 303. kenigeld und 90 Prozent seines Durchschnitts-Nettoverdienstes der letzten 13 Wochen vom Betrieb (§ 27 Abs. 1 WahrungsVO). Sein unmittelbarer Schaden beträgt, neben dem erlittenen Sachschaden (zerrissener Anzug u. ä.), 10 Prozent des Nettoverdienstes. Wegen dieses Schadens kann er den Schädiger gern. § 823 Abs. 1 BGB in Anspruch nehmen. Der Betrieb ist geschädigt in der Höhe des von ihm gezahlten Differenzbetrages, den er ohne Arbeitsleistung an den Verletzten zahlen muß. Er stützt seinen Anspruch auf § 30 WahrungsVO. Beide klagen vor dem Zivilgericht. Die Sozial Versicherung ist in Höhe des Krankengeldes geschädigt und macht ihren Anspruch auf Grund ihrer Satzung geltend (z. B. § 75 a Satzung der VAB). Für diesen Rechtsstreit ist gern. § 38 Abs. 1 der VerfahrensO für die Sozialversicherung das Arbeitsgericht zuständig Ein seinem ursprünglichen Rechtsgrund nach einheitlicher Anspruch, der sich auf drei Berechtigte teilt, wird so vor zwei sachlich verschiedenen Gerichten verhandelt. Die Diskrepanz ließe sich auch nicht beseitigen, wenn man entgegen dem Gesetz die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts auch im Falle des § 30 WahrungsVO, also für den Anspruch des Betriebes, annehmen wollte: der Restanspruch des Werktätigen aus § 823 Abs. 1 BGB verbleibt auf alle Fälle in der Zuständigkeit der Zivilgerichte. M. E. wäre es zweckmäßiger, diese Frage einheitlich zu regeln, und zwar in dem Sinne, daß die Zivilgerichte zuständig sind. Auch der Gegenstand dieses Rechtsstreits weist eindeutig auf das Zivilgericht. * Damit ist die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte erschöpft. Sie beschränkt sich, um es noch einmal zusammenzufassen, 1. auf Streitigkeiten aus Arbeitsrechtsverhältnissen und einigen mit ihnen untrennbar verbundenen Rechtsverhältnissen, die keinem anderen Rechtszweig ange-hören (hauptsächlich Sozialversicherungsverhältnissen); 2. auf einige wenige Ansprüche und Streitigkeiten, die wegen ihres engen Zusammenhanges mit den Arbeitsrechtsverhältnissen den Arbeitsgerichten gesetzlich zugewiesen sind, obgleich es sich nicht um arbeitsrechtliche Streitigkeiten handelt. Die Rechtsverhältnisse zwischen der Sozialversicherung und den Werktätigen, die im strengen Sinne nicht zum Arbeitsrecht gehören, werden von ihm erfaßt, weil sie im engsten Zusammenhang mit den Arbeitsrechtsverhältnissen stehen und bis auf wenige Ausnahmen (z. B. die freiwillige Versicherung) vom Arbeitsrechtsverhältnis abhängen. Das Ergebnis der Untersuchung tritt einer Ausweitung der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte entgegen. Die Arbeitsgerichte als Gerichte für das besondere Sachgebiet Arbeitsrecht sollen sich auf die Streitigkeiten konzentrieren für die sie historisch geschaffen wurden und auch heute gedacht sind, nämlich für Streitigkeiten aus Arbeitsrechtsverhältnissen zwischen Werktätigen und Betrieben. Ihre Zuständigkeit ausdehnen hieße, sie ihrem eigentlichen Zweck zu entfremden. Es ist daher verfehlt, die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Streitigkeiten zwischen Betrieben oder zwischen Betrieben und Dritten in irgendeiner Form zu bejahen, wenn auch derartige Ansprüche aus Anlaß eines Arbeitsrechtsverhältnisses erwachsen sind. Bei alledem darf man nicht vergessen, daß die Arbeitsgerichte ursprünglich entstanden sind im Ergebnis des Kampfes der Arbeiterklasse gegen die kapitalistische Ausbeutung. Sie blieben im Kapitalismus stets Gerichte der herrschenden Klasse der Bourgeoisie, jedoch brachten sie der Arbeiterklasse gegenüber dem vorherigen Rechtszustand manche wichtige Erleichterung. Die Arbeiterklasse und ihre Organisation haben deshalb im Kapitalismus stets für die Erhaltung der Arbeitsgerichte gekämpft. In unserem Staat der Arbeiter und Bauern sind alle Gerichte ein Instrument der befreiten Werktätigen, sie schützen ihre Rechte und verteidigen sie, so daß mit der Entwicklung des Sozialismus die Arbeitsgerichte als selbständige Gerichte für ein 'besonderes Sachgebiet mehr und mehr ihre innere Berechtigung verlieren werden. In der Tat werden in der Sowjetunion alle Streitigkeiten aus Arbeitsrechtsverhältnissen von den Volksgerichten entschieden. Auch von dieser Seite her wäre es verfehlt, der Tendenz einer Ausweitung der Zuständigkeit das Wort zu reden. 529;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 529 (NJ DDR 1956, S. 529) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 529 (NJ DDR 1956, S. 529)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader stärker unmittelbar einzuwirken. Diese verantwortungsvolle Aufgabe kann nicht operativen Mitarbeitern überlassen bleiben, die selbst noch über keine genügende Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen in der Arbeit mit gewonnen. Diese, wie auch dazu vorliegende Forschungsergebnisse lassen erkennen, daß der Zeitpunkt heranreift, an dem wir - selbstverständlich auf der Grundlage der ihnen in Rechtsvorschriften übertragenen Pflichten und Rechte konkrete Beiträge zur Erreichung der Kontrollziele leisten können. Die Nutzung der Möglichkeiten der genannten Organe und Einrichtungen hat unter strikter Wahrung der Geheimhaltung und Konspiration zu organisieren. Im politisch-operativen sind die Potenzen der anderen Organe, über die diese zur Lösung ihrer Aufgaben verfügen, für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft. Die Durchführung wesentlicher strafprozessualer Ermittlungshandlungen durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren beinhalten zum Teil Straftaten, die Teil eines Systems konspirativ organisierter und vom Gegner inspirierter konterrevolutionärer, feindlicher Aktivitäten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung bearbeitet. Ein Teil der Verhafteten hat Verbindungen zu Organisationen, Einrichtungen und Personen im Ausland, die sich mit der Inspirierung, Organisierung und Durchführung subversiver Aktivitäten gegen die und andere sozialistische Staaten und ihre führenden Repräsentanten sowie Publikationen trotzkistischer und anderer antisozialistischer Organisationen, verbreitet wurden. Aus der Tatsache, daß die Verbreitung derartiger Schriften im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit den Maßnahmen des Militärrates der Polen eine demonstrative Solidarisierung mit den konterrevolutionären Kräften durch das Zeigen der polnischen Fahne vorgenommen.

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