Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 526

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 526 (NJ DDR 1956, S. 526); lismus, wollte man das Erfordernis der vorherigen Abweisung einer Scheidungsklage als unerläßlich betrachten. Sinngemäß erfaßt § 15 EheVO gerade auch die Fälle, in denen kein Scheidungsverfahren schwebt oder geschwebt hat, die Ehegatten aber aus sonstigen Gründen getrennt leben und das Verhalten des Unterhaltsverpflichteten eine Verletzung seiner Pflicht zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft darstellt. Wird ein solcher Unterhaltsanspruch geltend gemacht, dann kann die getrennt lebende Ehefrau nicht auf eine etwa bestehende Pflicht, ihren Lebensunterhalt durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu verdienen, verwiesen werden. Sie hat vielmehr Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages, der den Lebensverhältnissen der Parteien bei gemeinsamer Haushaltsführung entspräche, so daß es dann auch, entgegen der Auffassung einiger Bezirksgerichte, einer Feststellung des Grades ihrer Erwerbsminderung nicht bedarf. Steht die unterhaltsberechtigte Ehefrau jedoch im Berufsleben, so ist ihr etwaiger Arbeitsverdienst bei der Berechnung der vom Manne zu gewährenden Unterhaltsleistung mit zu berücksichtigen, in gleicher Weise, wie die Frau bei gemeinsamem Haushalt zu dessen Unkosten beitragen würde. d) Das Oberste Gericht hat auch zu der Frage Stellung genommen, ob es zulässig ist, in dem die Scheidungsklage abweisenden Urteil den Ehemann gleichzeitig zur Zahlung von Unterhalt an seine Ehefrau zu verurteilen1'*). Hier fehlt es an der Voraussetzung für eine solche Verurteilung, weil der Antrag auf Unterhaltsgewährung hilfsweise nur für den Fall gestellt werden kann, daß die Ehe geschieden wird. Er wird also stets gegenstandslos, wenn der in erster Linie gestellte Antrag auf Abweisung der Scheidungsklage Erfolg gehabt hat. Es würde dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 15 EheVO zuwiderlaufen, wollte man es für zulässig halten, einen solchen Antrag mit einer anhängigen Klage auf Scheidung der Ehe zu verbinden. Vorerst muß davon ausgegangen werden, daß ein Ehegatte, dessen Scheidungsklage abgewiesen wird, die Ehegemeinschaft wiederaufnimmt und fortführt, also respektiert, daß die von ihm geltend gemachten Gründe nicht als ernstliche anerkannt werden* 15). III Einige Fragen betr. die Kosten des Eherechtsstreits 1. Die Überprüfung der Urteile hat ergeben, daß die Instanzgerichte häufig noch die Bestimmung des § 19 EheVO verkennen. So finden sich z. B. in den Kostenentscheidungen unzulässigerweise Bezugnahmen auf § 97 ZPO. Auch in Begründungen, die sich zwar'formal auf § 19 EheVO stützen, machen sich die Gerichte häufig nicht von der Vorstellung frei, daß die Kostenentscheidung von dem Ergebnis des Prozesses abhängig sei. Die Kostenfrage war schon mehrfach Gegenstand von Publikationen, auf die hier verwiesen werden kann15). In all diesen Ausführungen wird immer wieder und mit Recht der Ton auf den vom Kostenrecht der Zivilprozeßordnung abweichenden Grundsatz gelegt, daß aus prinzipiellen Gründen die Gerichtskosten des Eheverfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen 14) OG, Urt. 1 Zz 125/56, s. S. 540 dieses Heftes. 15) vgl. auch die Antworten des Ministeriums der Justiz in NJ 1956 S. 280. 16) vgl. NJ 1956 S. 89, 266, 281 und 288. sind und die Anwaltskosten jede Partei selbst zu tragen hat. Eine Abweichung von dieser Regel stellt die Ausnahme dar. Wenn davon Gebrauch gemacht werden soll, muß die Entscheidung stets von den Gründen der Ehescheidung getragen werden, ohne daß es freilich dabei einer ausdrücklichen Wiederholung der sich aus dem Eheverhältnis ergebenden maßgeblichen Umstände bedarf. Auch die bis in die letzte Zeit in Urteilen anzutreffende Aufteilung der Kosten nach beliebigen anderen Bruchteilen wird der Bestimmung des § 19 Abs. 1 EheVO nicht gerecht und ist auch logisch mit der materiellrechtlichen Entscheidung über die Ehe nicht zu vereinbaren. 2. Ein bei der Überprüfung festgestellter Fall gibt besondere Veranlassung für folgende Hinweise: Eine Ehefrau hatte im Scheidungsprozeß einstweilige Kosteu-befreiung bewilligt erhalten. Das Bezirksgericht hat nun die Beschwerde dieser Frau gegen die Entscheidung des Kreisgerichts, mit der von ihr die Zurückzahlung der einstweilig gestundeten Kosten verlangt wurde, zurückgewiesen. Dazu wäre zu bemerken, daß es unbedingt notwendig ist, von der Kostenrückforderung nach § 125 ZPO gegenüber geschiedenen Ehegatten, insbesondere aber Ehefrauen, aus folgenden Erwägungen nur mit großer Vorsicht und stets nur auf Grund sorgfältiger Ermittlungen Gebrauch zu machen. Häufig treten diese Frauen nach geschiedener Ehe erstmalig ins Erwerbsleben und müssen sich wegen fehlender Kenntnisse und Fertigkeiten zunächst noch mit einer nach den unteren Lohngruppen bezahlten Berufsarbeit abfinden. Auch im vorliegenden Fall hatte die in Anspruch genommene Frau nur ein monatliches Nettoeinkommen von 236 DM. Sie hatte davon sich und ein Kind, für das sie vom geschiedenen Ehemann lediglich monatlich 35 DM erhält, zu unterhalten. Bei einem solchen Einkommen ist es nicht zu verantworten, die geschiedene Ehefrau, die an sich schon mit den durch die Scheidung bedingten Schwierigkeiten bei der Umstellung ihres Lebens zu kämpfen haben wird, noch mit der Rückforderung von Kosten zu belasten. Mindestens sollte damit in solchen Fällen so lange gewartet werden, bis sich durch längeren Zeitablauf die wirtschaftliche Selbständigkeit der geschiedenen Frau so gefestigt hat, daß es ihre Lage erlaubt, nachträgliche Aufwendungen für das frühere Ehescheidungsverfahren ohne größere Belastung zu tragen. Auf die Anwendung der VO über Stundung und Erlaß von Kosten im Bereich der Justiz vom 25. März 1954 (GBl. S. 315) sei in diesem Zusammenhänge hingewiesen. 3. In Beschwerdesachen ist bei Beschlüssen über Streitwertfestsetzungen die Frage aufgetaucht, nach welchen Bestimmungen sich diese regeln. Da die Beschlüsse zum Teil vor Erlaß der Eheverfahrensordnung ergangen sind, mag der Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen in NJ 1956 S. 89 und 110 genügen. Demnach entsteht grundsätzlich in Eheverfahren keine besondere Gebühr für die mit der Ehesache verbundenen Ansprüche, wie Regelung der elterlichen Sorge für die Kinder, deren Unterhalt und den Unterhalt eines Ehegatten. Wird aber im Rechtsmittelverfahren nur die Entscheidung über einen oder mehrere der mit der Ehesache verbundenen Ansprüche angefochten, so sind die Gebühren für dieses Verfahren nach den allgemeinen Vorschriften zu berechnen (§ 24 EheVerfO). Dies gilt sowohl für die Gerichtskosten wie für die Anwaltsgebühren. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte Von KLAXJS STELTER, wiss. Aspirant am Institut für Arbeitsrecht an der Humboldt-Universität in Berlin, Kandidat des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft Die Arbeitsgerichte sind Gerichte für besondere Sachgebiete i. S. der §§ 8 Abs. 2, 9 GVG. Zur Sicherung der demokratischen Gesetzlichkeit und zur Erfüllung der unseren Gerichten übertragenen Aufgaben ist es erforderlich, die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Streitfälle auf dem ihnen zugewiesenen Sachgebiet von der Zuständigkeit der Zivilgerichte klar abzugrenzen. Die Arbeitsgerichte sind gern. § 4 der VO über die Neugliederung und die Aufgaben der Arbeitsgerichte (AGVO) vom 30. April 1953 (GBl. S. 693) zuständig „für alle Streitfälle, die sich ergeben bei der Anwendung von Bestimmungen auf dem Gebiete des Arbeitsrechts, insbesondere aus Arbeitsrechtsverhältnissen, und für alle Streitfälle, deren Entscheidung ihnen durch gesetzliche Bestimmung übertragen ist“. Die Zuständigkeit erstreckt sich demnach auf drei Komplexe, die gesondert untersucht werden sollen. 1. Streitigkeiten aus Arbeitsrechtsverhältnissen Zur Abgrenzung der Arbeitsrechtsverhältnisse von anderen Rechtsverhältnissen sei auf die von der Wissen- 526;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit . Dazu hat die Linie entsprechend der ihr verfügbaren strafrechtlichen und strafprozessualen und anderen rechtlichen Mittel und Möglichkeiten ihren konstruktiven Beitrag zu leisten.

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