Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 525

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 525 (NJ DDR 1956, S. 525); so daß er eine Verurteilung als unberechtigten Zwang und als Belastung empfindet. Es entsteht auch keine Gefahr dadurch, daß etwa durch die von den Eltern getroffene Vergleichsabrede die Rechte der Kinder verletzt werden könnten, da der Vergleich ja erst durch die Bestätigung des Gerichts seine Rechtsgültigkeit erlangt, dann eine Vollstreckungsgrundlage von nicht geringerer Qualität als das Urteil ist. Die dem Richter obliegende Pflicht der eingehenden Prüfung beschränkt sich dabei nicht nur darauf, die Richtigkeit der übernommenen Unterhaltsverpflichtungen nach Grund und Höhe festzustellen, sondern sie erstreckt sich vor allem auch auf die Prüfung der dem Vergleich zugrunde liegenden materiellen Voraussetzungen. Wenn diese nicht schon im Vergleich näher dargelegt sind, ist es Pflicht des Gerichts, sich in der Bestätigungsentscheidung damit auseinanderzusetzen. Die Bestätigung eines Vergleichs wird also häufig in ähnlicher Form zu begründen sein, wie eine durch Urteil einem El tern teil auferlegte Unterhaltsverpflichtung. Die Auseinandersetzung mit den Vermögens- und Einkommensverhältnissen beider Elternteile ist deshalb erforderlich, weil auch in diesem Fall bei einer späteren Abänderungsklage die Veränderungen derjenigen Verhältnisse, die für die ursprüngliche Entscheidung maßgebend waren, klar feststellbar sein müssen. 2. Auch auf dem Gebiet der Unterhaltsansprüche der Ehegatten untereinander gibt es eine Reihe interessanter Fragen, die der Behandlung wert erscheinen. Es bedarf kaum besonderer Erwähnung, daß das Oberste Gericht bei der Beurteilung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau an der in der Rechtsprechung entwickelten grundsätzlichen Auffassung über die Einwirkung des Gleichberechtigungsprinzips auch auf die Lage der geschiedenen Ehefrau festhält. Die praktisch wesentlichste Voraussetzung eines Unterhaltsanspruchs des einen Ehegatten gegenüber dem anderen ist also die entweder durch Alter oder Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit des Unterhaltsberechtigten. a) Die Unterhaltsregelung des § 13 EheVO geht von dem Grundsatz aus, daß mit der Entscheidung über die Ehe gleichzeitig auch über alle sich aus der Ehe ergebenden Ansprüche erkannt werden muß. Leitgedanke hierbei ist, daß vermieden werden soll, den einen oder anderen Ehegatten für einen über den Eherechtsstreit hinausgehenden Zeitraum noch zu belasten. Zwischen den Eheleuten sollen vielmehr mit dem Ausspruch der Scheidung alle ihre gegenseitigen Beziehungen klar festgelegt werden, so daß spätere Streitigkeiten möglichst ausgeschlossen sind. Hat ein Ehegatte einen entsprechenden Antrag auf Unterhaltsgewährung nach § 13 Abs. 3 EheVO im Scheidungsverfahren nicht gestellt, so hat er seinen Anspruch auch dann verloren, wenn bei richtiger Würdigung aller Umstände zur Zeit des Urteilserlasses ein Unterhaltsanspruch tatsächlich bestanden hätte. Er hat auch keine Möglichkeit, ihn etwa auf später eingetretene, veränderte Lebens- und Einkommensverhältnisse zu stützen, da für eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO mangels einer Vorentscheidung kein Raum ist. Mit Rücksicht auf die möglicherweise eintretenden schweren Folgen müssen an das Verantwortungsbewußtsein der mit Ehesachen befaßten Richter hohe Anforderungen gestellt werden. Die Richter sind auf Grund der ihnen aus § 139 ZPO obliegenden Pflicht zur erschöpfenden Erörterung des Streitfalls gehalten, gegebenenfalls auf die Stellung eines entsprechenden Antrags hinzuweisen, wenn die Parteien sich im Verfahren nicht dazu geäußert haben. Es erhebt sich allerdings die Frage, ob nicht, wenn die Scheidung nach Außerkraftsetzung des EheG (KRG Nr. 16) und vor Inkrafttreten der EheVO vom 24. November 1955 ausgesprochen worden ist, ein Unterhaltsanspruch dennoch geltend gemacht werden kann. In diesen Ausnahmefällen erscheint es in der Tat angebracht, dem unterhaltsberechtigten Ehegatten noch die Möglichkeit zu geben, einen Anspruch aus § 13 EheVO zu erheben. Praktisch wird dies nur in einigen wenigen Fällen in Frage kommen, weil im allgemeinen auch bei früheren Ehescheidungen gleichzeitig der Unterhalt der Ehegatten mit geregelt worden ist. Ist das aber nicht geschehen, so ist beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 13 EheVO Unterhalt noch zuzusprechen. Mit Rücksicht auf die Einführung der Zwei jahrfrist durch die Eheverordnung dürfen jedoch zwischen dem Zeitpunkt der Erhebung der Unterhaltsklage und der rechtskräftigen Scheidung nicht mehr als zwei Jahre liegen. Eine solche Regelung berücksichtigt einerseits den Umstand, daß der geschiedene Ehegatte die nunmehr geltende Antragsfrist noch nicht gekannt haben kann, verhindert andererseits aber, daß die Prinzipien der Eheverordnung zugunsten früher geschiedener Ehen durchbrochen werden. Diese Auffassung deckt sich auch mit den Antworten des Ministeriums der Justiz auf Fragen zum Verfahren in Ehesachen12). In diesem Zusammenhang mag erwähnt werden, daß es nicht zulässig ist, wie dies einige Entscheidungen eines Instanzgerichts annehmen, § 14 Abs. 1 EheVO anzuwenden, ohne daß vorher die Unterhaltspflicht unter den Parteien gemäß § 13 EheVO geregelt worden war. Die Bestimmung des § 14 EheVO, daß ausnahmsweise die Unterhaltszahlung auch über den Zeitraum von zwei Jahren hinaus ‘gefordert werden kann, setzt stets voraus, daß die Unterhaltsregelung für zwei Jahre auf Grund eines Urteils oder einer entsprechenden Vereinbarung vorausgegangen ist. Ist die Unterhaltspflicht vor Inkrafttreten der Eheverordnung zeitlich begrenzt oder unbegrenzt durch Urteil oder Vergleich geregelt worden, so findet die Bestimmung des § 14 EheVO keine Anwendung. Für diese Unterhaltsverpflichtungen gelten allein die Bestimmungen des § 18 EheVO oder gegebenenfalls des § 323 ZPO. b) Über die Vorschrift des § 18 EheVO besteht bei den Gerichten noch Unklarheit. In einigen Entscheidungen wird die Auffassung vertreten, daß § 18 EheVO zu den Bestimmungen der §§ 13 und 14 EheVO in Beziehung gesetzt werden müsse. Das ist unrichtig. Zu den dem § 18 EheVO innewohnenden Voraussetzungen gehört nicht die Zweijahrfrist des § 13 EheVO, vielmehr geht die erstgenannte Bestimmung davon aus, daß die alten Unterhaltsverpflichtungen grundsätzlich unverändert bestehen bleiben sollen. Die im Satz 2 vorgesehene Ermächtigung zu einer gänzlichen oder teilweisen Befreiung von weiteren Unferhaltszahlungen bildet also eine Ausnahme, die nur bei schwerwiegenden Gründen Platz greifen darf, z. B. wenn eine etwa zwanzigjährige gesunde und kinderlose Frau in Erfüllung der Unterhaltspflicht des Mannes von ihrer Verpflichtung zu eigener Erwerbstätigkeit entbunden würde. In dieser Regelung des § 18 EheVO liegt auch keine Besserstellung des früher gegenüber einem nach der neuen Eheverordnung geschiedenen Ehegatten, da die in der Rechtsprechung des Obersten Gerichts entwickelten Grundsätze über die Gewährung von Unterhalt sich durch die Eheverordnung nidit geändert haben und daher auch zu jener Zeit keine nach dem jetzigen Rechtszustand ungerechtfertigten Unterhaltsansprüche zugelassen wurden. Auch darauf ist noch hinzuweisen, daß die Bestimmung des § 18 EheVO kein Ersatz für die Abänderungsklage nach § 323 ZPO ist. Die letztere kann vielmehr nach wie vor unabhängig von der Bestimmung des § 18 EheVO dann erhoben werden, wenn sich der Anspruch auf Abänderung der Leistungen auf eine wesentliche Änderung der zugrunde liegenden tatsächlichen Lebensverhältnisse gründet. Befreiungsansprüche nach § 18 Satz 2 EheVO können nur durch Klage oder Widerklage geltend gemacht werden mit der Wirkung, daß sich die Leistungspflicht erst vom Zeitpunkt ihrer Erhebung an ändert. c) Auch über den Anwendungsbereich des § 15 EheVO herrscht noch nicht volle Klarheit. Offenbar hat die etwas irreführende Überschrift Unterhalt nach Abweisung der Scheidungsklage gelegentlich zu der Annahme geführt, daß nur dann eine Verurteilung nach § 15 EheVO möglich sei, wenn ein Unterhaltsverpflichteter nach Abweisung einer Scheidungsklage die Herstellung der häuslichen Gemeinschaft ungerechtfertigt abgelehnt hat. Demgegenüber hat das Oberste Gericht ausgeführt13), daß die Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung wie auch des § 1361 Abs. 1 BGB dann gegeben ist, wenn der Unterhalt fordernde Ehegatte ein Recht zum Getrenntleben hat. Da die Rechtslage völlig die gleiche ist, wäre es reiner Forma- 12) NJ 1956 S. 280. 13) OG, Urt. 1 Zz 80/56, s. S. 540 dieses Heltes. 525;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 525 (NJ DDR 1956, S. 525) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 525 (NJ DDR 1956, S. 525)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind in erzieherisch wirksamer Form in der Öffentlichkeit zu verbreiten, eine hohe revolutionäre Wachsamkeit zu erzeugen, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein für die Einhaltung und Verbesserung der Ordnung und Sicherheit einzuschätzen. Ordnung und Sicherheit haben stets Vorrang. Dennoch ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie sind unverzüglich zu informieren. Beweierhebliche Sachverhalte sind nach Möglichkeit zu sichern. Die Besuche sind roh Verantwortung für den Besucherverkehr.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X