Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 522

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 522 (NJ DDR 1956, S. 522); Die Rechtsprechung der Instanzgerichte zur Eheverordnung Von WILHELM HEINRICH, Oberrichter, und ELFRIEDE GÖLDNER, Richter am Obersten Gericht * Das*Oberste Gericht hat die Überprüfung der bezirksgerichtlichen Rechtsprechung in Ehesachen planmäßig fortgesetzt1). Wieder wurden die bis in die letzte Zeit hinein ergangenen Urteile und die Instanz abschließenden Beschlüsse durchgesehen und in mehreren Arbeitsbesprechungen mit den Direktoren, Senatsvorsitzenden und einzelnen Beisitzern der betreffenden Gerichte ausführlich erörtert und ausgewertet. Dabei hat sich, wie vorweg bemerkt sei, ein recht erfreuliches Allgemeinergebnis herausgestellt. Unsere in Ehesachen tätigen Richter haben die Lösung der ihnen durch die Neuregelung des Eherechts gestellten schwierigen Aufgaben gewissenhaft und sorgfältig in Angriff genommen. Fast durchweg beweisen die ergangenen Entscheidungen einen hohen Stand sozialistischen Rechtsbewußtseins. Der Vorwurf oberflächlicher Tatsachenerforschung oder schematischer Rechtsanwendung läßt sich in keinem Fall erheben. Wenn gleichwohl, wie die folgenden Erörterungen ergeben werden, die Lösung der gestellten Aufgaben nicht überall gleichmäßig gut gelungen ist und darüber hinaus sogar nicht unwesentliche Mängel und Unvollkommenheiten zu rügen waren, so berechtigt das in keiner Weise zu einer negativen Beurteilung der bisher geleisteten Arbeit. I Zur Anwendung des § 8 EheVO 1. In prozessualer Beziehung hat sich ergeben, daß einige Bezirksgerichte, z. B. Leipzig, in einem im Verhältnis zur Gesamtzahl der vorgelegten Urteile immerhin auffälligen Verhältnis von der Beschlußverwerfung nach § 41 AnglVO Gebrauch gemacht haben. Es soll keineswegs verkannt werden, daß es Fälle gibt, in denen es unbedenklich, ja im Interesse einer beschleunigten Erledigung der Sache notwendig sein kann, von dieser gesetzlich gewährten Erleichterung auch in Eheprozessen Gebrauch zu machen. Auf der anderen Seite aber tritt doch gerade in diesen Sachen die Erziehungsfunktion unserer demokratischen Rechtsprechung besonders stark in den Vordergrund. In ihrem Interesse muß unbedingt zur Zurückhaltung, um nicht zu sagen Vorsicht, bei der Anwendung dieses prozessualen Hilfsmittels geraten werden. Wenn z. B. das Bezirksgericht Leipzig Fälle im Beschlußwege nach § 41 AnglVO erledigt, in denen es in dem leidenschaftlichen Kampf um die Scheidung der Ehe so weit gekommen war, daß der eine Ehepartner sich ernsthaft Selbstmordgedanken gemacht oder gar Selbstmordversuche unternommen hatte, so kann das nicht gutgeheißen werden. Hier wäre es doch wohl richtiger gewesen, im Urteilsverfahren nach vorhergegangener gründlicher Überprüfung der kreisgerichtlichen Feststellungen und Schlußfolgerungen zu erkennen. Die Gerichte müssen sich klar darüber sein, daß es auf unsere Bevölkerung immer einen sehr ungünstigen Eindruck machen muß, wenn z. B. ein Beschluß, der eine Berufung als offensichtlich unbegründet verwirft, wegen offensichtlicher Gesetzesverletzung vom Obersten Gericht kassiert werden müßte. Deshalb nochmals: Vorsicht! Lieber ein Urteil zuviel, als zu wenig! 2. In materiellrechtlicher Beziehung liegt es so, daß unseren Gerichten ersichtlich weniger die eigentliche Tatsachenerforschung Schwierigkeiten bereitet im allgemeinen wird hier schon der Gesamtentwicklung der ehelichen Beziehungen und der Gründe ihrer Störungen die nötige Aufmerksamkeit zugewendet als vielmehr die Würdigung des festgestellten Sachverhalts und seine Subsumtion unter die Voraussetzungen des § 8 EheVO. Dabei zeigt sich immer wieder eine gewisse Unklarheit über das Verhältnis der beiden Sätze des § 8 Abs. 1 EheVO untereinander2), die leicht zu Schiefheiten und Widersprüchen in der Urteilsbegründung führen kann, z. B. indem Gründe, die für die Aufrechterhaltung der Ehe sprechen, in den 1) vgl. Heinrich in NJ 1956 S. 264. 2) vgl. z. B. NJ 1956 S. 286 f. und S. 514 f. Vordergrund gerückt werden, dennoch aber die Ehe geschieden wird. Das sind Mängel, welche die Überzeugungskraft und erzieherische Wirkung" des Urteils in zum Teil bedenklichem Maße herabsetzen, auch dann, wenn sich im einzelnen Falle wenigstens nicht ohne nähere Aktenkenntnis die völlige Unrichtigkeit der Entscheidung selbst nicht feststellen läßt. Als weitere Quelle solcher Fehler hat sich herausgestellt, daß manche unserer Bezirksgerichte offenbar noch nicht zu einer klaren und richtigen Vorstellung von der Bedeutung der Präambel der Eheverordnung in ihrem Verhältnis zu den einzelnen Merkmalen des § 8 EheVO gelangt sind. Schwierigkeiten und Unvollkommenheiten dieser Art treten besonders bei der Beurteilung älterer oder gar sehr alter Ehen zutage, wenn der eine Ehepartner in den bisher zur Kenntnis des Obersten Gerichts gelangten Fällen war es stets der Ehemann! nach verhältnismäßig langer und harmonischer oder wenigstens normal verlaufener Ehe eine anderweite Bindung oder gar Lebensgemeinschaft eingegangen ist. Wenn auch in allen solchen Fällen wie immer wieder betont werden muß nur eine besonders sorgfältige individuelle Klärung der wirklichen Ursachen dieser Erscheinungen und eine menschlich-gerechte Würdigung des beiderseitigen Verhaltens der Ehepartner zu richtigen, den moralischen Anschauungen unserer Werktätigen entsprechenden Ergebnissen führen kann, so zeigt sich doch schon jetzt, daß dabei die Innehaltung gewisser Grundsätze unerläßlich ist, um ernsthaften Fehlern von vornherein zu begegnen. Schon in der Anmerkung von Heinrich zu zwei Dresdener Urteilen3) wurden in dieser Richtung grundsätzliche Ausführungen gemacht, auf die hier lediglich verwiesen wird. Von einigen Seiten ist gegen die Richtigkeit dieser Ausführungen das Bedenken erhoben worden, dem Merkmal der „unzumutbaren Härte“ müsse doch eine selbständige Bedeutung beigemessen werden, es sei also auch nach geltendem Recht möglich und zulässig, eine Ehe, selbst wenn ernstliche Gründe für ihre Scheidung sprechen, so daß sie wie die Vertreter dieser Ansicht meinen jeden Sinn in persönlicher und gesellschaftlicher Beziehung verloren habe, dennoch eben wegen einer dem einen oder anderen Teile nicht zumutbaren Härte aufrechtzuerhalten. Dieser Einwand stellt die Dinge auf den Kopf und muß nach wie vor als dem Wortlaut und Sinn des Gesetzes widersprechend abgelehnt werden. Unser Staat kann unter gar keiner Bedingung einer durch ernsthafte Gründe zerstörten und sinnlos gewordenen Ehe Schutz angedeihen lassen. Wenn er auf der anderen Seite allerdings neben der Gefährdung des Wohles minderjähriger Kinder allgemein auch unzumutbare Härten bei der Beurteilung gefährdeter Ehen vermieden wissen will, so heißt das, daß dies nur geschehen kann und darf, wenn die Ehe aus diesen, mit voller Überzeugungskraft herauszustellenden Gründen dennoch einen Wert für die Gesellschaft behalten hat mit anderen Worten: das solche Ehen aus moralisch- erzieherischen Gründen aufrechterhalten werden müssen. Hier tritt eben die bewußtseinsbildende, erzieherische Bedeutung der Eherechtsprechung unserer demokratischen Gerichte mit besonderer Klarheit hervor, die auf keinen Fall durch Erwägungen getrübt werden darf, die in letzter Konsequenz zum Rückfall in überwundene Auffassungen, insbesondere des „Widerspruchsparagraphen“ 48 EheG, führen müßte. Es ist erfreulicherweise festzustellen, daß der Mehrzahl der bisher vorliegenden Urteile, wenngleich sie diese grundsätzlich notwendigen Erwägungen nur selten ausdrücklich anstellen das ist an und für sich kein Fehler! , doch die richtige Erkenntnis zugrunde liegt und in der Begründung implicite zutage tritt. Besonders klar um unter mehreren e i n Beispiel hervorzuheben geschieht das in einem Urteil des Bezirksgerichts Gera4). Hier wird mit überzeugender tatsächlicher Begründung übrigens in Übereinstim- 3) NJ 1956 S. 286 1. 4) Urteil vom 14. Juli 1956 SRa 45/56. 522;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 522 (NJ DDR 1956, S. 522) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 522 (NJ DDR 1956, S. 522)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Ordnung über die Rechte und Pflichten der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit. Disziplinarordnung -NfD. Anweisung über die Entlohnung der Zivilbeschäftigten im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten Operativstäbe zu entfalten. Die Arbeitsbereitschaft der Operativstäbe ist auf Befehl des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten zur Sicherstellung der politisch-operativen Führung auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Lage als entscheidende Voraussetzung zur Erfüllung des übertragenen. Klassenauftrages, die Entwicklung einer zielstrebigen, den Aufgaben, Anforderungen und Bedingungen entsprechenden politisch-ideologischen und parteierzieherischen Arbeit mit dem Angehörigen, die konsequente Durchsetzung der erforderlichen baulichen, technischen, nach richten-technischen und brandschutz-technischen Maßnahmen in den Kreis- und Objektdienststellen verantwortlich. Oie haben den Leitern der Kreis- und Objektdienststellen erforderliche Aufgaben zu übertragen.

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