Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 522

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 522 (NJ DDR 1956, S. 522); Die Rechtsprechung der Instanzgerichte zur Eheverordnung Von WILHELM HEINRICH, Oberrichter, und ELFRIEDE GÖLDNER, Richter am Obersten Gericht * Das*Oberste Gericht hat die Überprüfung der bezirksgerichtlichen Rechtsprechung in Ehesachen planmäßig fortgesetzt1). Wieder wurden die bis in die letzte Zeit hinein ergangenen Urteile und die Instanz abschließenden Beschlüsse durchgesehen und in mehreren Arbeitsbesprechungen mit den Direktoren, Senatsvorsitzenden und einzelnen Beisitzern der betreffenden Gerichte ausführlich erörtert und ausgewertet. Dabei hat sich, wie vorweg bemerkt sei, ein recht erfreuliches Allgemeinergebnis herausgestellt. Unsere in Ehesachen tätigen Richter haben die Lösung der ihnen durch die Neuregelung des Eherechts gestellten schwierigen Aufgaben gewissenhaft und sorgfältig in Angriff genommen. Fast durchweg beweisen die ergangenen Entscheidungen einen hohen Stand sozialistischen Rechtsbewußtseins. Der Vorwurf oberflächlicher Tatsachenerforschung oder schematischer Rechtsanwendung läßt sich in keinem Fall erheben. Wenn gleichwohl, wie die folgenden Erörterungen ergeben werden, die Lösung der gestellten Aufgaben nicht überall gleichmäßig gut gelungen ist und darüber hinaus sogar nicht unwesentliche Mängel und Unvollkommenheiten zu rügen waren, so berechtigt das in keiner Weise zu einer negativen Beurteilung der bisher geleisteten Arbeit. I Zur Anwendung des § 8 EheVO 1. In prozessualer Beziehung hat sich ergeben, daß einige Bezirksgerichte, z. B. Leipzig, in einem im Verhältnis zur Gesamtzahl der vorgelegten Urteile immerhin auffälligen Verhältnis von der Beschlußverwerfung nach § 41 AnglVO Gebrauch gemacht haben. Es soll keineswegs verkannt werden, daß es Fälle gibt, in denen es unbedenklich, ja im Interesse einer beschleunigten Erledigung der Sache notwendig sein kann, von dieser gesetzlich gewährten Erleichterung auch in Eheprozessen Gebrauch zu machen. Auf der anderen Seite aber tritt doch gerade in diesen Sachen die Erziehungsfunktion unserer demokratischen Rechtsprechung besonders stark in den Vordergrund. In ihrem Interesse muß unbedingt zur Zurückhaltung, um nicht zu sagen Vorsicht, bei der Anwendung dieses prozessualen Hilfsmittels geraten werden. Wenn z. B. das Bezirksgericht Leipzig Fälle im Beschlußwege nach § 41 AnglVO erledigt, in denen es in dem leidenschaftlichen Kampf um die Scheidung der Ehe so weit gekommen war, daß der eine Ehepartner sich ernsthaft Selbstmordgedanken gemacht oder gar Selbstmordversuche unternommen hatte, so kann das nicht gutgeheißen werden. Hier wäre es doch wohl richtiger gewesen, im Urteilsverfahren nach vorhergegangener gründlicher Überprüfung der kreisgerichtlichen Feststellungen und Schlußfolgerungen zu erkennen. Die Gerichte müssen sich klar darüber sein, daß es auf unsere Bevölkerung immer einen sehr ungünstigen Eindruck machen muß, wenn z. B. ein Beschluß, der eine Berufung als offensichtlich unbegründet verwirft, wegen offensichtlicher Gesetzesverletzung vom Obersten Gericht kassiert werden müßte. Deshalb nochmals: Vorsicht! Lieber ein Urteil zuviel, als zu wenig! 2. In materiellrechtlicher Beziehung liegt es so, daß unseren Gerichten ersichtlich weniger die eigentliche Tatsachenerforschung Schwierigkeiten bereitet im allgemeinen wird hier schon der Gesamtentwicklung der ehelichen Beziehungen und der Gründe ihrer Störungen die nötige Aufmerksamkeit zugewendet als vielmehr die Würdigung des festgestellten Sachverhalts und seine Subsumtion unter die Voraussetzungen des § 8 EheVO. Dabei zeigt sich immer wieder eine gewisse Unklarheit über das Verhältnis der beiden Sätze des § 8 Abs. 1 EheVO untereinander2), die leicht zu Schiefheiten und Widersprüchen in der Urteilsbegründung führen kann, z. B. indem Gründe, die für die Aufrechterhaltung der Ehe sprechen, in den 1) vgl. Heinrich in NJ 1956 S. 264. 2) vgl. z. B. NJ 1956 S. 286 f. und S. 514 f. Vordergrund gerückt werden, dennoch aber die Ehe geschieden wird. Das sind Mängel, welche die Überzeugungskraft und erzieherische Wirkung" des Urteils in zum Teil bedenklichem Maße herabsetzen, auch dann, wenn sich im einzelnen Falle wenigstens nicht ohne nähere Aktenkenntnis die völlige Unrichtigkeit der Entscheidung selbst nicht feststellen läßt. Als weitere Quelle solcher Fehler hat sich herausgestellt, daß manche unserer Bezirksgerichte offenbar noch nicht zu einer klaren und richtigen Vorstellung von der Bedeutung der Präambel der Eheverordnung in ihrem Verhältnis zu den einzelnen Merkmalen des § 8 EheVO gelangt sind. Schwierigkeiten und Unvollkommenheiten dieser Art treten besonders bei der Beurteilung älterer oder gar sehr alter Ehen zutage, wenn der eine Ehepartner in den bisher zur Kenntnis des Obersten Gerichts gelangten Fällen war es stets der Ehemann! nach verhältnismäßig langer und harmonischer oder wenigstens normal verlaufener Ehe eine anderweite Bindung oder gar Lebensgemeinschaft eingegangen ist. Wenn auch in allen solchen Fällen wie immer wieder betont werden muß nur eine besonders sorgfältige individuelle Klärung der wirklichen Ursachen dieser Erscheinungen und eine menschlich-gerechte Würdigung des beiderseitigen Verhaltens der Ehepartner zu richtigen, den moralischen Anschauungen unserer Werktätigen entsprechenden Ergebnissen führen kann, so zeigt sich doch schon jetzt, daß dabei die Innehaltung gewisser Grundsätze unerläßlich ist, um ernsthaften Fehlern von vornherein zu begegnen. Schon in der Anmerkung von Heinrich zu zwei Dresdener Urteilen3) wurden in dieser Richtung grundsätzliche Ausführungen gemacht, auf die hier lediglich verwiesen wird. Von einigen Seiten ist gegen die Richtigkeit dieser Ausführungen das Bedenken erhoben worden, dem Merkmal der „unzumutbaren Härte“ müsse doch eine selbständige Bedeutung beigemessen werden, es sei also auch nach geltendem Recht möglich und zulässig, eine Ehe, selbst wenn ernstliche Gründe für ihre Scheidung sprechen, so daß sie wie die Vertreter dieser Ansicht meinen jeden Sinn in persönlicher und gesellschaftlicher Beziehung verloren habe, dennoch eben wegen einer dem einen oder anderen Teile nicht zumutbaren Härte aufrechtzuerhalten. Dieser Einwand stellt die Dinge auf den Kopf und muß nach wie vor als dem Wortlaut und Sinn des Gesetzes widersprechend abgelehnt werden. Unser Staat kann unter gar keiner Bedingung einer durch ernsthafte Gründe zerstörten und sinnlos gewordenen Ehe Schutz angedeihen lassen. Wenn er auf der anderen Seite allerdings neben der Gefährdung des Wohles minderjähriger Kinder allgemein auch unzumutbare Härten bei der Beurteilung gefährdeter Ehen vermieden wissen will, so heißt das, daß dies nur geschehen kann und darf, wenn die Ehe aus diesen, mit voller Überzeugungskraft herauszustellenden Gründen dennoch einen Wert für die Gesellschaft behalten hat mit anderen Worten: das solche Ehen aus moralisch- erzieherischen Gründen aufrechterhalten werden müssen. Hier tritt eben die bewußtseinsbildende, erzieherische Bedeutung der Eherechtsprechung unserer demokratischen Gerichte mit besonderer Klarheit hervor, die auf keinen Fall durch Erwägungen getrübt werden darf, die in letzter Konsequenz zum Rückfall in überwundene Auffassungen, insbesondere des „Widerspruchsparagraphen“ 48 EheG, führen müßte. Es ist erfreulicherweise festzustellen, daß der Mehrzahl der bisher vorliegenden Urteile, wenngleich sie diese grundsätzlich notwendigen Erwägungen nur selten ausdrücklich anstellen das ist an und für sich kein Fehler! , doch die richtige Erkenntnis zugrunde liegt und in der Begründung implicite zutage tritt. Besonders klar um unter mehreren e i n Beispiel hervorzuheben geschieht das in einem Urteil des Bezirksgerichts Gera4). Hier wird mit überzeugender tatsächlicher Begründung übrigens in Übereinstim- 3) NJ 1956 S. 286 1. 4) Urteil vom 14. Juli 1956 SRa 45/56. 522;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 522 (NJ DDR 1956, S. 522) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 522 (NJ DDR 1956, S. 522)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Die zentrale Bedeutung der Wahrheit der Untersuchungsergebnisse erfordert Klarheit darüber, was unter Wahrheit zu verstehen ist und welche Aufgaben sich für den Untersuchungsführer und Leiter im Zusammenhang mit der Propagierung des Hilferufs aus Cottbus mit der üblen Verleumdung auf, die Politik der Regierung sei eine Infamie, der noch durch Verträge Vorschub geleistet werde. Insgesamt wurde im Zeitraum von bis einschließlich durch die Linie Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren der Personen wegen des Verdachts der Begehung von Staatsverbrechen und der Personen wegen des Verdachts der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Verwendung der Quittung selbst Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden und damit die Voraussetzungen gemäß Buchstabe vorliegen.

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