Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 52

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 52 (NJ DDR 1956, S. 52); Der IV. Kongreß der Vereinigung Polnischer Juristen Von JOSEF STREIT, Berlin Vom 17. bis 19. Dezember 1955 fand im Warschauer Palast für Kultur und Wissenschaft der IV. Kongreß der Vereinigung Polnischer Juristen (ZPP) statt. Für uns Gastdelegierten aus der DDR war die Teilnahme an diesem Kongreß ein großes Erlebnis, für das wir den Gastgebern aufrichtigen Dank schulden. Es ist unmöglich, in dem folgenden Bericht auf alle Probleme einzugehen, die unsere polnischen Freunde in drei Tagen angestrengter Arbeit im Plenum und in den sechs Kommissionen des Kongresses beraten haben. Deshalb sollen an dieser Stelle lediglich die hauptsächlichsten Ergebnisse des Kongresses zusammengefaßt werden*). * Der IV. Kongreß der ZPP, an dem etwa 400 Delegierte teilnahmen, tagte zu einer Zeit, in der die Werktätigen Volkspolens den Sechsjahrplan siegreich abschließen und sich auf die Aufgaben des neuen Fünfjahrplanes vorbereiten. Den Bericht über die Tätigkeit der Vereinigung erstattete der Präsident der ZPP, Prof. Dr. Jodlowski. Er sprach insbesondere über das moralische Antlitz der polnischen Juristen und betonte, daß von der Qualität der Moral der Juristen entscheidend ihre Autorität abhängt. Prof. Jodlowski entwickelte dann die weiteren Aufgaben für die nächste Periode. Er forderte von der Vereinigung, sich aktiver an der Kodifi-zierung neuer Gesetze zu beteiligen und besonders diejenigen Juristen, die in der Wirtschaft arbeiten, in stärkerem Maße zu qualifizieren. In seinen weiteren Ausführungen behandelt Prof. Jodlowski auch die Mängel in der Arbeit der Vereinigung auf organisatorischem Gebiet und deren ideologische Wurzeln. Um diese Mängel zu überwinden, muß die Vereinigung gegen alle Erscheinungen der Schönfärberei und für ein parteiliches Verhalten der Juristen in allen Fragen ihres Berufs und ihrer Tätigkeit kämpfen. Am zweiten Tag des Kongresses begann die Diskussion in den sechs Kommissionen, in denen folgende Fragenkomplexe behandelt wurden: die Bedeutung der Rechtsprechung im Dienste der werktätigen Massen; aktuelle Probleme im Kampf gegen die Verbrechen; die Rolle der Juristen bei der Verwirklichung der Aufgaben der Volkswirtschaft; die Rolle der Juristen bei der Verbesserung der Arbeit des Staatsapparates und bei der Herstellung einer engen Verbindung des Staatsapparates zu den Werktätigen; die Rolle des juristischen Verlages bei der Hebung der Qualifikation der Juristen und bei der Erziehung der Werktätigen zu einem neuen Rechtsbewußtsein; Fragen der Kodifizierung neuer Gesetze und der Anwendung dieser Gesetze. Die Beratungen im Plenum und in den Kommissionen erbrachten den Beweis, daß die polnischen Juristen, die tief erfüllt sind von der Lehre des Marxismus-Leninismus, sowohl in ihrer praktischen als auch in ihrer theoretischen Arbeit große Leistungen vollbracht haben. Der Kongreß stellte in seiner Resolution ausdrücklich fest, „daß die polnischen Juristen und ihre Organisation beträchtliche Erfolge erzielt haben im Kampf um die Entwicklung und Festigung des Volksrechts, bei der Heranziehung der polnischen Junten zur aktiven Beteiligung an der Erfüllung der Aufgaben des Sechsjahrplans sowie bei der Mobilisierung der polnischen Juristen für die Verwirklichung der ihnen von der Polnischen Vereinigten Arbeiterpartei im Kampf um Sozialismus und Frieden gestellten Aufgaben“. Die polnischen Juristen sprachen aber auch mit einer bei uns in diesem Maße noch unbekannten Offenheit über die Unzulänglichkeiten ihrer Arbeit. Als solche Unzulänglichkeiten wurden bezeichnet: Mängel bei der Popularisierung des Rechts unter den Werktätigen; ungenügende Heranziehung junger Juristen zur aktiven Arbeit in der Vereinigung; ungenügende *) Über Einzelheiten der Arbeit des Kongresses werden Dozent Dr. Renneberg und Hauptabteilungsleiter Dr. Ostmann noch in „Staat und Recht“ bzw. im Mitteilungsblatt der VDJ berichten. Konzentrierung der Anstrengungen auf die Probleme des Bündnisses zwischen der Arbeiterklasse und der Bauernschaft; mangelnde Beachtung der Probleme in der landwirtschaftlichen Produktion und bei der sozialistischen Umgestaltung des Dorfes; ungenügende organisatorische Tätigkeit, die auf einem fehlerhaften und formalistischen Arbeitsstil beruht; Spontaneität in der Arbeit; ungenügende Kontrolle der Durchführung der Beschlüsse. Nach der kritischen Einschätzung der bisher geleisteten Arbeit sowie auf Grund der Diskussion in den einzelnen Kommissionen wurden folgende Hauptaufgaben festgelegt: „Die Tätigkeit der Vereinigung Polnischer Juristen hat sich auf diejenigen Probleme zu konzentrieren, die sich aus den Aufgaben ergeoen, die die Polnische Vereinigte Arbeiterpartei dem Volk für die Erfüllung des Fünfjahrplans, für die Entwicklung der landwirtschaftlichen Produktion und die sozialistische Umgestaltung des Dorfes stellt.“ Es wird die Aufgabe der polnischen Juristen sein, hierbei das gesellschaftliche Eigentum zu verteidigen, den Kampf gegen Verschwendung und Spekulation zu führen und keine Verletzung der volksdemokratischen Gesetzlichkeit zuzulassen. Im Vordergrund der Aufgaben muß aber die erzieherische Arbeit stehen. „Zu den Aufgaben der ZPP gehört auch die ständige Sorge um ein hohes politisches und berufliches Niveau sowie um die entsprechende moralische Einstellung der Mitarbeiter der Rechtspflege.“ Diese Forderung der Entschließung ist im Hinblick auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte noch konkretisiert worden. Viele Diskussionsbeiträge beschäftigten sich insbesondere mit den Fragen der Rechtsanwaltschaft. Die Rechtsanwälte müssen den Interessen der Werktätigen dienen, und es ist ihre Pflicht, bei der Findung der objektiven Wahrheit mitzuhelfen. Aber auch die Richter und Staatsanwälte müssen eine richtige Einstellung zu den Rechtsanwälten finden, denn die Kultur der gerichtlichen Tätigkeit verlangt in erster Linie ein richtiges Verhalten aller am Prozeß Beteiligten. Die ZPP wird vor allem die Juristen, die in der Wirtschaft oder in der Verwaltung arbeiten, in stärkerem Maße bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen müssen. Das bezieht sich z. B. auf die juristische und organisatorische Hilfe für die Produktionsgenossenschaften und auf die enge Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften (Rechtshilfe für die Betriebsschlichtungskommissionen und die Sozialversicherung). Die Juristen der Staatsverwaltung müssen insbesondere eine bessere politische Ausrüstung „im Kampf gegen Bürokratie, gegen den papiernen Arbeitsstil, gegen die überflüssige Rechenschaftslegung und gegen den Formalismus in der Arbeit“ erhalten. Einen breiten Raum der Diskussion auf dem Kongreß nahmen die Beiträge zu den Fragen der Popularisierung des Rechts ein. Hier sollen sich die Juristen besonders auf solche Fragen konzentrieren, die die Landbevölkerung interessieren. Dabei soll erläutert werden, wie die Politik der Partei der Arbeiterklasse ihren Niederschlag in den Rechtsnormen findet und welchen tiefen humanistischen Gehalt das Recht Volkspolens hat. Der Kongreß brachte zum Ausdruck, daß die politische Massenarbeit ständig analysiert werden muß, damit die Vorträge aktuell und lebensnah sind. Viele Diskussionsredner sprachen sich für eine aktive Mitarbeit der Juristen in den Komitees der Nationalen Front, in der Gesellschaft für polnisch-sowjetische Freundschaft, in den Kommissionen der National-Räte sowie in den Massenorganisationen aus. Diese Vorschläge wurden auch in die Entschließung des Kongresses aufgenommen. Von großer Bedeutung sind auch die Beschlüsse, die es den Juristen in der Vereinigung zur Pflicht machen, Aussprachen zwischen Theorie und Praxis zu organisieren. Die Vereinigung soll sich dafür einsetzen, daß 52;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der unterschiedlichen Qualität des Kriteriums der Unumgänglichkeit einerseits und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes seinen Ausdruck. Die Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft ist in der gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft gebietet es, die Haftgründe nicht nur nach formellen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, sondern stets auch vom materiellen Gehalt der Straftat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie. des Leistungssports und.

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