Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 517

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 517 (NJ DDR 1956, S. 517); NUMMER 17 JAHRGANG 10 BERLIN 1956 5. SEPTEMBER UND RECHTSWISSENSCHAFT Zur Suez-Frage Von DIETER STROPP, Berlin Das ägyptische Volk hat einen mutigen Schritt zur Festigung seiner nationalen Unabhängigkeit und zur Stärkung seiner Souveränität getan. Am 26. Juli 1956 verlas Staatspräsident Nasser das Dekret über die Verstaatlichung der Suez-Kanal-Gesellschaft. Mit dem Inkrafttreten dieses Dekretes übernahm der ägyptische Staat alle Eigentumsrechte und alle Verpflichtungen der Suez-Kanal-Gesellschaft und delegierte die Leitung des Kanalverkehrs an eine unabhängige, dem Handelsministerium angeschlossene Organisation. Dieser Schritt der ägyptischen Regierung, der die Sympathie des ganzen ägyptischen Volkes gefunden hat, löste die wütende Reaktion der Kolonialmächte aus. Der Suez-Kanal wurde in den Mittelpunkt des Weltinteresses gerückt. Es erscheint geboten, einige Aspekte der Suez-Kanal-Frage näher zu betrachten. * Es steht ganz außer Zweifel, daß der Suez-Kanal ein Schiffahrtsweg von internationaler Bedeutung ist. Diese Feststellung hat sowohl einen wirtschaftlichen als auch einen politischen und militärischen Inhalt. Sie hat ihrer Gewichtigkeit wegen Eingang in verschiedene internationale Verträge gefunden. So z. B. in das ägyptisch-britische Abkommen vom 19. Oktober 19541) und in den inzwischen durch Ägypten annullierten Bündnisvertrag mit Großbritannien vom 26. August 19362). Durch diese Verträge ist die internationale Bedeutung des Kanals auch von Ägypten anerkannt worden. Dabei gab es nie einen Zweifel darüber, daß der Suez-Kanal zum Territorium des ägyptischen Staates gehört und seiner Hoheit untersteht. In diesem Zusammenhang sei auf Art. 8 des ägyptisch-britischen Vertrages von 1954 verwiesen, in dem es heißt, daß der Suez-Kanal ein integraler Bestandteil Ägyptens ist. Auf demselben Standpunkt steht auch die Konvention von Konstantinopel aus dem Jahre 18883). Das ist aus Art. 12 dieses Vertragswerkes zu schlußfolgern, in dem sich die Türkei als Territorialmacht bestimmte Rechte vorbehält. Dieser Vorbehalt der Türkei zeigt, daß auch im Jahre 1888, als Ägypten unter der Hoheit der Hohen Pforte stand, davon ausgegangen wurde, daß der Suez-Kanal ein Teil des Staates ist, in dessen Territorium er gelegen ist. Auch die bürgerliche Wissenschaft gelangt zu dem gleichen Ergebnis; so schreibt z. B. Strupp: „Der Kanal steht, da er ausschließlich ägyptisches Gebiet berührt, unter der alleinigen Gebietshoheit Ägyptens, seine Gewässer bilden einen Teil der Eigengewässer dieses Staates.“*) In ähnlicher Art und Weise äußert sich Guggenheim, unter Hinweis auf den Hay-Varilla-Vertrag vom 18. November 1903, der den Status des Panama-Kanals festlegt: „Anläßlich der Errichtung der interozeanischen Wasserstraßen ist die Gebietshoheit des Uferstaates stets Vorbehalten worden.“3) Es kann festgehalten werden, daß die Zugehörigkeit des Suez-Kanals zum ägyptischen Territorium und seine 1) Abgedruckt ln Keeslngs Archiv der Gegenwart, 1954 S. 4800. 2) Abgedruckt ln Traitc d’AUiance entre Sa Majesty le Roi d’Egypte et Sa Majestä dans le Royaume-Unl, Le Caire, Imprimerle Nationale, Boulac, 1936. 3) Martens, N.R.G., 2. Serie, Bd. 15 S. 557ff. 4) Strupp, Wörterbuch des Völkerrechts und der Diplomatie, Berlin und Leipzig 1925, Bd. 2 S. 695. 5) Guggenheim, Lehrbuch des Völkerrechts, Basel 1948, Fußnote aut S. 379. internationale Bedeutung völkerrechtlich anerkannt sind. Besonders letztere Tatsache hat schon frühzeitig zu internationalen Abreden geführt, die einen freien Durchgangsstatus des Suez-Kanals zum Gegenstand hatten, hingen doch davon besonders wirtschaftliche Faktoren des Seeverkehrs nach Ostafrika, Indien, Ostasien und Australien ab. Schon der Firman des Sultans aus dem Jahre 1866, mit dem die Hohe Pforte am 19. März 1866 den zwischen der Suez-Kanal-Gesellschaft und dem Khedive Said Pascha von Ägypten am 22. Februar 1866 abgeschlossenen Konzessionsvertrag über den Betrieb des Suez-Kanals auf 99 Jahre bestätigte, enthielt die Klausel, daß der Kanal allen Handelsschiffen ohne Unterschied der Flagge geöffnet sein solle. Am 29. Oktober 1888 wurde in Konstantinopel eine Konvention zwischen dem Deutschen Reich, Frankreich, Großbritannien, Italien, den Niederlanden, Österreich-Ungarn, Rußland, Spanien und der Türkei abgeschlossen, die umfassend die freie Schiffahrt auf dem Suez-Kanal regelt6). Ägypten hat sich in allen später eingegangenen Verträgen immer zum Prinzip der freien Durchfahrt auf dem Suez-Kanal bekannt. Auch nach der Verstaatlichung der Suez-Kanal-Gesellschaft hat Ägypten wiederholt betont, daß die freie Durchfahrt auf dem Suez-Kanal auch weiterhin gewährleistet sein wird. Die Praxis seit der Verstaatlichung der Suez-Kanal-Gesellschaft hat diese ägyptische Ankündigung bestätigt, das Prinzip der freien Durchfahrt auf dem Suez-Kanal ist nicht angetastet worden. Wenn heute gewisse Schwierigkeiten bei der Durchfahrt durch den Kanal geschaffen werden, so gehen diese nicht von Ägypten aus. Nicht Ägypten verhängt z. B. sog. Lotsen-Sanktionen. Die Verstaatlichungsmaßnahme der ägyptischen Regierung steht in keinem rechtlichen Zusammenhang mit dem völkerrechtlichen Prinzip der Freiheit der Durchfahrt durch den Suez-Kanal. Nur die Freiheit des Durchgangsverkehrs ist völkerrechtlich geregelt, während die Verstaatlichung der Gesellschaft eine innerstaatliche Maßnahme ist, die, in Ausübung der Souveränität des ägyptischen Staates getroffen, durch andere Staaten nicht ohne Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten nachprüfbar ist. Die Verstaatlichung der Suez-Kanal-Gesellschaft weist interessante Parallellen zu dem aus der Nationalisierung des Vermögens der anglo-iranischen Erdölgesellschaft resultierenden anglo-iranischen Konflikt auf, den zu entscheiden der Internationale Gerichtshof angerufen worden war. Im Urteil des Internationalen Gerichtshofes vom 22. Juli 1952 erklärte sich dieser für unzuständig, den Streitfall zu entscheiden. Obwohl das Gericht nicht zu der Frage Stellung nahm, ob das iranische Volk das Recht hat, eine Nationalisierung durchzuführen, und obwohl es nicht die Frage beantwortete, ob die Nationalisierung eine innere Angelegenheit des iranischen Staates ist, hat die Entscheidung doch insofern Wert, als das Gericht erklärt, daß die im Jahre 1933 abgeschlossene Erdölkonzession kein internationaler Vertrag ist, sondern nur ein Kontrakt zwischen der iranischen Regierung und einer fremden Privatgesellschaft. Die Entscheidung eines Konflikts aus diesem 6) besonders Art. 1 der Konvention (vgl. Dokumentation in NJ 1956 S. 516a). 517;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 517 (NJ DDR 1956, S. 517) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 517 (NJ DDR 1956, S. 517)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

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