Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 516

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 516 (NJ DDR 1956, S. 516); Bereitschaft zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwartet wird. Diese Erwartung hat er bis jetzt jedoch nicht erfüllt. Der 1955 abgeschlossene Unterhaltsvergleich enthält keinen Unterhaltsverzicht der Klägerin zu 1). Der Verklagte kann aus der Tatsache, daß die Klägerin inzwischen Arbeit aufgenommen hat, keine Rechte herleiten. Denn die rechtlichen Gesichtspunkte, die für. das Verhältnis zwischen geschiedenen Ehegatten gelten, treffen nicht auf die Beziehungen zwischen den-Parteien zu. Von einer geschiedenen Ehefrau muß in der Regel verlangt werden, daß sie nach einer befristeten Unterhaltsbeitragszahlung durch den geschiedenen Ehemann eine eigene Arbeit aufnimmt und ihren 'Lebensunterhalt aus eigenem Arbeitseinkommen bestreitet. Der Ehemann jedoch, der mit seiner Klage auf Ehescheidung abgewiesen wurde und die eheliche Gemeinschaft trotzdem nicht wiederherstellt, hat nach § 15 EheVO der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren, der den Lebensverhältnissen bei gemeinsamer Haushaltsführung entspricht. Das aus § 15 EheVO von der Klägerin zu 1) geltend gemachte Recht wird auch nicht davon berührt, daß ein befristeter Unterhaltsvergleich aus früherer Zeit vorliegt, zumal aus diesem Vergleich kein Verzicht ersichtlich ist. Eine anderweite Auslegung entspricht nicht dem Sinn der demokratischen Rechtsprechung, deren hohe Aufgabe es ist, bei der Erhaltung der Familie und der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz gestaltend mitzuwirken. Der Sinn des § ,15 EheVO liegt darin, dem nach Klagabweisung getrennt lebenden Ehepartner die gleichen Unterhaltspflichten aufzuerlegen, als wenn er im gemeinsamen Haushalt leben-würde. Eine Erleichterung der Unterhaltspflicht käme einer Auszeichnung für das leichtfertige Verhalten des getrennt lebenden Ehegatten gleich. Die dem Verklagten durch das Getrenntleben erwachsenden Mehrausgaben müssen von ihm aus den Mitteln bestritten werden, die ihm nach Erfüllung der Unterhaltspflichten verbleiben, denn diese Mehrausgaben beruhen allein darauf, daß er unberechtigt die Aufnahme ehelicher Gemeinschaft ablehnt. Wenn die Klägerin zu 1) inzwischen eine Tätigkeit aufgenommen hat und dabei 270 DM netto monatlich verdient, dann begründet das keinen Wegfall der Unterhaltspflicht, sondern hat lediglich Einfluß auf die Höhe des zu leistenden Unterhalts. Ohne diesen Eigen verdienst wäre die Klägerin zu 1) berechtigt, vom Verklagten mehr als 100 DM monatlich zu fordern. Der Verklagte muß einen Unterhaltsbeitrag leisten, der den Lebensverhältnissen bei gemeinsamer Haushaltsführung entspricht. Bei seinem Verdienst von monatlich 778 DM netto würde er der Klägerin zu 1) mindestens noch 100 DM zuwenden, wenn diese bei gemeinsamer Haushaltsführung 270 DM monatlich selbst verdienen würde. Zahlt der Verklagte 100 DM monatlich an die Klägerin zu 1), so verbleiben ihm noch 678 DM netto. Die Zivilkammer ist davon überzeugt, daß der Verklagte 'bei geordneten Familienverhältnissen und bei seinem Verdienst dem Kläger zu 2) monatlich mindestens 150 DM zuwenden würde. Der sechsjährige Kläger zu 2) verlangt somit zu Recht die Erhöhung des bisher gezahlten Unterhalts. Dem Verklagten verbleiben bei dieser Unterhaltsleistung 530 DM monatlich für den eigenen Lebensunterhalt, wogegen den Klägern zusammen etwa 520 DM monatlich zu ihrer Verfügung stehen. Die Zivilkammer hat deshalb der Klage voll entsprochen. (Mitgeteilt von Kurt Schmuhl, Vorsitzender des Kollegiums der Rechtsanwälte des Bezirks Leipzig). § 15 EheVO. 1. Die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung nach Abweisung der Scheidungsklage setzt nicht voraus, daß der Unterhaltsberechtigte erwerbsunfähig ist. Der Unterhalt ist vielmehr auch bei Erwerbsfähigkeit des Berechtigten zu zahlen. 2. Die Zurücknahme der Scheidungsklage steht im Falle des § 15 EheVO der Abweisung der Scheidungsklage gleich. BG Erfurt, Urt. vom 22. März 1956 2 S 14/56. Die Parteien sind Eheleute. Der Verklagte hat die Klägerin im September 1954 verlassen und lebt seit dieser Zeit von ihr getrennt. Ein Recht zum Getrenntleben hat er nicht. Vom Januar 1955 an hat er trotz mehrmaliger Aufforderung keinen Unterhaltsbeitrag für die Klägerin gezahlt. Der Verklagte hat im Januar 1954 die erste Scheidungsklage erhoben, sie aber wieder zurückgenommen. Zur Zeit läuft der zweite Scheidungsprozeß. Die Klägerin hat, da sie nicht voll arbeitsfähig (50 %) sei und sich nicht selbst unterhalten könne, beantragt, den Verklagten zu verurteilen, an die Klägerin ab 1. Januar 1955 einen monatlich im voraus zu zahlenden Unterhaltsbeitrag in Höhe von 150 DM zu zahlen. Der Verklagte sei bei einem Einkommen von 450 DM auch dazu in der Lage. Der Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Kreisgericht hat gemäß dem Klagantrag entschieden. In den Urteilsgründen ist ausgeführt, die Klägerin sei 50% erwerbsgemindert, der Verklagte könne sie deshalb nicht auf ihre Arbeitsfähigkeit verweisen, er sei ihr vielmehr unterhaltsverpflichtet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Verklagten. Die Berufung ist nicht begründet. Aus den Gründen: Der Verklagte hat die eheliche Gemeinschaft der Parteien aufgehoben, ohne ein Recht dazu zu haben. Er selbst trägt vor, daß an den Zerwürfnissen, die die Trennung der Parteien herbeigeführt haben, die Kinder der Klägerin schuld seien. Er behauptet also nicht, daß die Klägerin ihn zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft veranlaßt habe. Die von ihm 1954 erhobene Scheidungsklage hat der Verklagte zurückgenommen, so daß sich jetzt die Unterhaltsverpflichtung des Verklagten gegenüber der Klägerin aus § 15 EheVO ergibt. Die Zurücknahme der Scheidungsklage ist hier gleichzusetzen einer Abweisung der Scheidungsklage. Das Kreisgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausgeführt, der getrennt; lebende Verklagte habe der Klägerin Unterhalt zu gewähren, weil diese in ihrer Erwerbsfähigkeit beschränkt sei. Dieser Meinung kann der Senat nicht zustimmen, ohne aber dadurch den Verklagten von seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin befreien zu wollen. * § 15 EheVO spricht lediglich davon, daß derjenige Ehegatte, der unberechtigt die Pflicht zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft verletzt, dem anderen Ehegatten einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren hat, der den Lebensverhältnissen bei gemeinsamer Haushaltsführung entspricht. Das Gesetz macht also keinesfalls einen Unterschied zwischen einer erwerbsfähigen und einer erwerbsunfähigen Ehefrau. Es will vielmehr dem Ehegatten, der die eheliche Gemeinschaft grundlos verweigert, an seinen Unterhaltspflichten in gleicher Weise festhalten, wie er ihnen bei gemeinsamer Haushaltsführung nacihzukommen hatte. Keinesfalls sollen dem getrenntlebenden Ehegatten, also hier dem Verklagten, durch sein ehewidriges Verhalten wirtschaftliche Vorteile erwachsen und in der Lebensführung der grundlos verlassenen Klägerin Veränderungen eintreten, die sie gegenüber der gemeinsamen Haushaltsführung mit dem Verklagten schlechter stellen würden. Deshalb ist es nicht erheblich, ob die Klägerin erwerbsfähig oder erwerbsgemindert ist. Es ist vielmehr zu prüfen, wie die Parteien ihre Lebensverhältnisse bei gemeinsamer Haushaltsführung gestaltet haben bzw. gestalten würden. Der Verklagte hat nicht vorgetragen, daß die Klägerin während der häuslichen Gemeinschaft ihren Unterhalt durch eigenes Arbeitseinkommen bestritten habe. Es ist also davon auszugehen, daß der Verklagte während des Zusammenlebens mit der Klägerin den finanziellen Teil des Unterhalts beider Parteien bestritten und die Klägerin ihre Unterhaltsbeitragspflicht durch die Haushaltsführung abgegolten hat. Mehr kann von ihr auch jetzt nicht verlangt werden. Empfindet dies der Verklagte als eine ihm unzumutbare Belastung, so kann er diese selbst ohne weiteres dadurch beseitigen, daß er zu seiner Frau zurückkehrt. Bei einem unbestrittenen monatlichen Nettoeinkommen von 450 'DM kann die Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 150 DM vom Verklagten verlangen. Daß sie diesen Betrag zu ihrem Unterhalt benötigt, hat selbst der Verklagte nicht 'bestritten. Der Senat sieht diesen Betrag als angemessen an. 5/6;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 516 (NJ DDR 1956, S. 516) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 516 (NJ DDR 1956, S. 516)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen, Die Aufdeckung und Überprüf ung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der GMS. :, Ausgehend davon, daß; die überwiegende Mehrzahl der mit Delikten des unge- !i setzlichen Verlassens und des staatsfeindlichen Menschenhandels in den vom Gegner besonders angegriffenen Zielgruppen aus den Bereichen. des Hoch- und Fachschulwesens,. der Volksbildung sowie ,. des Leistungssports und. unter der Jugend in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unterau ohungshaftanstalten des Ministeriums fUr Staatssicherheit gefordert, durch die Angehörigen der Abteilungen eine hohe Sicherheit, Ordnung und Disziplin unter allen Lagebedingungen zu verhindern, daß der Gegner Angeklagte oder Zeugen beseitigt, gewaltsam befreit öder anderweitig die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung ernsthaft stört.

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