Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 516

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 516 (NJ DDR 1956, S. 516); Bereitschaft zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwartet wird. Diese Erwartung hat er bis jetzt jedoch nicht erfüllt. Der 1955 abgeschlossene Unterhaltsvergleich enthält keinen Unterhaltsverzicht der Klägerin zu 1). Der Verklagte kann aus der Tatsache, daß die Klägerin inzwischen Arbeit aufgenommen hat, keine Rechte herleiten. Denn die rechtlichen Gesichtspunkte, die für. das Verhältnis zwischen geschiedenen Ehegatten gelten, treffen nicht auf die Beziehungen zwischen den-Parteien zu. Von einer geschiedenen Ehefrau muß in der Regel verlangt werden, daß sie nach einer befristeten Unterhaltsbeitragszahlung durch den geschiedenen Ehemann eine eigene Arbeit aufnimmt und ihren 'Lebensunterhalt aus eigenem Arbeitseinkommen bestreitet. Der Ehemann jedoch, der mit seiner Klage auf Ehescheidung abgewiesen wurde und die eheliche Gemeinschaft trotzdem nicht wiederherstellt, hat nach § 15 EheVO der Ehefrau einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren, der den Lebensverhältnissen bei gemeinsamer Haushaltsführung entspricht. Das aus § 15 EheVO von der Klägerin zu 1) geltend gemachte Recht wird auch nicht davon berührt, daß ein befristeter Unterhaltsvergleich aus früherer Zeit vorliegt, zumal aus diesem Vergleich kein Verzicht ersichtlich ist. Eine anderweite Auslegung entspricht nicht dem Sinn der demokratischen Rechtsprechung, deren hohe Aufgabe es ist, bei der Erhaltung der Familie und der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz gestaltend mitzuwirken. Der Sinn des § ,15 EheVO liegt darin, dem nach Klagabweisung getrennt lebenden Ehepartner die gleichen Unterhaltspflichten aufzuerlegen, als wenn er im gemeinsamen Haushalt leben-würde. Eine Erleichterung der Unterhaltspflicht käme einer Auszeichnung für das leichtfertige Verhalten des getrennt lebenden Ehegatten gleich. Die dem Verklagten durch das Getrenntleben erwachsenden Mehrausgaben müssen von ihm aus den Mitteln bestritten werden, die ihm nach Erfüllung der Unterhaltspflichten verbleiben, denn diese Mehrausgaben beruhen allein darauf, daß er unberechtigt die Aufnahme ehelicher Gemeinschaft ablehnt. Wenn die Klägerin zu 1) inzwischen eine Tätigkeit aufgenommen hat und dabei 270 DM netto monatlich verdient, dann begründet das keinen Wegfall der Unterhaltspflicht, sondern hat lediglich Einfluß auf die Höhe des zu leistenden Unterhalts. Ohne diesen Eigen verdienst wäre die Klägerin zu 1) berechtigt, vom Verklagten mehr als 100 DM monatlich zu fordern. Der Verklagte muß einen Unterhaltsbeitrag leisten, der den Lebensverhältnissen bei gemeinsamer Haushaltsführung entspricht. Bei seinem Verdienst von monatlich 778 DM netto würde er der Klägerin zu 1) mindestens noch 100 DM zuwenden, wenn diese bei gemeinsamer Haushaltsführung 270 DM monatlich selbst verdienen würde. Zahlt der Verklagte 100 DM monatlich an die Klägerin zu 1), so verbleiben ihm noch 678 DM netto. Die Zivilkammer ist davon überzeugt, daß der Verklagte 'bei geordneten Familienverhältnissen und bei seinem Verdienst dem Kläger zu 2) monatlich mindestens 150 DM zuwenden würde. Der sechsjährige Kläger zu 2) verlangt somit zu Recht die Erhöhung des bisher gezahlten Unterhalts. Dem Verklagten verbleiben bei dieser Unterhaltsleistung 530 DM monatlich für den eigenen Lebensunterhalt, wogegen den Klägern zusammen etwa 520 DM monatlich zu ihrer Verfügung stehen. Die Zivilkammer hat deshalb der Klage voll entsprochen. (Mitgeteilt von Kurt Schmuhl, Vorsitzender des Kollegiums der Rechtsanwälte des Bezirks Leipzig). § 15 EheVO. 1. Die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung nach Abweisung der Scheidungsklage setzt nicht voraus, daß der Unterhaltsberechtigte erwerbsunfähig ist. Der Unterhalt ist vielmehr auch bei Erwerbsfähigkeit des Berechtigten zu zahlen. 2. Die Zurücknahme der Scheidungsklage steht im Falle des § 15 EheVO der Abweisung der Scheidungsklage gleich. BG Erfurt, Urt. vom 22. März 1956 2 S 14/56. Die Parteien sind Eheleute. Der Verklagte hat die Klägerin im September 1954 verlassen und lebt seit dieser Zeit von ihr getrennt. Ein Recht zum Getrenntleben hat er nicht. Vom Januar 1955 an hat er trotz mehrmaliger Aufforderung keinen Unterhaltsbeitrag für die Klägerin gezahlt. Der Verklagte hat im Januar 1954 die erste Scheidungsklage erhoben, sie aber wieder zurückgenommen. Zur Zeit läuft der zweite Scheidungsprozeß. Die Klägerin hat, da sie nicht voll arbeitsfähig (50 %) sei und sich nicht selbst unterhalten könne, beantragt, den Verklagten zu verurteilen, an die Klägerin ab 1. Januar 1955 einen monatlich im voraus zu zahlenden Unterhaltsbeitrag in Höhe von 150 DM zu zahlen. Der Verklagte sei bei einem Einkommen von 450 DM auch dazu in der Lage. Der Verklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Kreisgericht hat gemäß dem Klagantrag entschieden. In den Urteilsgründen ist ausgeführt, die Klägerin sei 50% erwerbsgemindert, der Verklagte könne sie deshalb nicht auf ihre Arbeitsfähigkeit verweisen, er sei ihr vielmehr unterhaltsverpflichtet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Verklagten. Die Berufung ist nicht begründet. Aus den Gründen: Der Verklagte hat die eheliche Gemeinschaft der Parteien aufgehoben, ohne ein Recht dazu zu haben. Er selbst trägt vor, daß an den Zerwürfnissen, die die Trennung der Parteien herbeigeführt haben, die Kinder der Klägerin schuld seien. Er behauptet also nicht, daß die Klägerin ihn zur Auflösung der ehelichen Gemeinschaft veranlaßt habe. Die von ihm 1954 erhobene Scheidungsklage hat der Verklagte zurückgenommen, so daß sich jetzt die Unterhaltsverpflichtung des Verklagten gegenüber der Klägerin aus § 15 EheVO ergibt. Die Zurücknahme der Scheidungsklage ist hier gleichzusetzen einer Abweisung der Scheidungsklage. Das Kreisgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausgeführt, der getrennt; lebende Verklagte habe der Klägerin Unterhalt zu gewähren, weil diese in ihrer Erwerbsfähigkeit beschränkt sei. Dieser Meinung kann der Senat nicht zustimmen, ohne aber dadurch den Verklagten von seiner Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin befreien zu wollen. * § 15 EheVO spricht lediglich davon, daß derjenige Ehegatte, der unberechtigt die Pflicht zur Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft verletzt, dem anderen Ehegatten einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren hat, der den Lebensverhältnissen bei gemeinsamer Haushaltsführung entspricht. Das Gesetz macht also keinesfalls einen Unterschied zwischen einer erwerbsfähigen und einer erwerbsunfähigen Ehefrau. Es will vielmehr dem Ehegatten, der die eheliche Gemeinschaft grundlos verweigert, an seinen Unterhaltspflichten in gleicher Weise festhalten, wie er ihnen bei gemeinsamer Haushaltsführung nacihzukommen hatte. Keinesfalls sollen dem getrenntlebenden Ehegatten, also hier dem Verklagten, durch sein ehewidriges Verhalten wirtschaftliche Vorteile erwachsen und in der Lebensführung der grundlos verlassenen Klägerin Veränderungen eintreten, die sie gegenüber der gemeinsamen Haushaltsführung mit dem Verklagten schlechter stellen würden. Deshalb ist es nicht erheblich, ob die Klägerin erwerbsfähig oder erwerbsgemindert ist. Es ist vielmehr zu prüfen, wie die Parteien ihre Lebensverhältnisse bei gemeinsamer Haushaltsführung gestaltet haben bzw. gestalten würden. Der Verklagte hat nicht vorgetragen, daß die Klägerin während der häuslichen Gemeinschaft ihren Unterhalt durch eigenes Arbeitseinkommen bestritten habe. Es ist also davon auszugehen, daß der Verklagte während des Zusammenlebens mit der Klägerin den finanziellen Teil des Unterhalts beider Parteien bestritten und die Klägerin ihre Unterhaltsbeitragspflicht durch die Haushaltsführung abgegolten hat. Mehr kann von ihr auch jetzt nicht verlangt werden. Empfindet dies der Verklagte als eine ihm unzumutbare Belastung, so kann er diese selbst ohne weiteres dadurch beseitigen, daß er zu seiner Frau zurückkehrt. Bei einem unbestrittenen monatlichen Nettoeinkommen von 450 'DM kann die Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 150 DM vom Verklagten verlangen. Daß sie diesen Betrag zu ihrem Unterhalt benötigt, hat selbst der Verklagte nicht 'bestritten. Der Senat sieht diesen Betrag als angemessen an. 5/6;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 516 (NJ DDR 1956, S. 516) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 516 (NJ DDR 1956, S. 516)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linien und kann der such erlaubt werden. Über eine Kontrollbefreiung entscheidet ausschließlich der Leiter der zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem Leiter der Diensteinheit, eng mit den Abt eilungen und Finanzen der zusammenzuarbeiten, Die Angehörigen des Referates haben. die auf ernährungswissenschaftliehen Erkenntnissen beruhende Verpflegung der Inhaftierten unter Beachtung der zur Verfügung stehenden Zeit grundsätzlich bis maximal am darauffolgenden Tag nach der Verhaftung zu realisieren, bedarf es einer konsequenten Abstimmung und Koordinierung der Maßnahmen aller beteiligten Diensteinheiten. Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung und ihrer weltanschaulichen Grund- läge, dem Marxismus-Leninismuse Feindliche Einstellungen bringen die innere Bereitschaft zu einem Handeln zum Ausdruck, das offen oder verdeckt dem Ziel dient, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsord-nung zu chädigen. Im strafrechtlichen Sinne umfaßt der Terror gemäß, Strafgesetzbuch einerseit die Begehung von Gewaltakten, um Widerstand gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X