Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 512

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 512 (NJ DDR 1956, S. 512); geklagten, gegen die im gleichen Urteil hohe Gefängnisstrafen verhängt wurden. Diese beiden Kommunisten wurden freigesprochen, obwohl sie dasselbe getan haben, vielleicht sogar in höherem Grade, wie zahlreiche aufrechte Kämpfer gegen die Politik Adenauers, die vom 6. Senat und anderen Strafgerichten wegen Verbreitung des Programms der nationalen Wiedervereinigung in früheren Verfahren verurteilt wurden. Und schließlich hat der freigesprochene Karl Zemke in diesem Verfahren bereits mehr als ein Jahr Untersuchungshaft hinter sich. Gerade diese Freisprüche stellen auch das prinzipielle Eingeständnis des 6. Senats dar, daß verantwortliche kommunistische Funktionäre und damit Mitglieder der KPD überhaupt das Programm der nationalen Wiedervereinigung durchaus anders auffassen können, als es der Senat regelmäßig bisher in den Vorsatz der ange-klagten Kommunisten hineininterpretiert hat. So kann damit auch nicht verhüllt werden, sondern es wird nur noch deutlicher, wie sehr die gegen die anderen Angeklagten verhängten Gefängnisstrafen sowohl in ihrer Höhe als auch hinsichtlich ihrer Begründung noch auf der bisherigen Linie liegen. Nicht zuletzt wird diese Feststellung dadurch unterstrichen, daß der Senat u. a. bei Fritz Rische dessen Tätigkeit als Bundestagsabgeordneter, bei Jupp Ledwohn die als Landtagsabgeordneter, bei Scheringer die Tatsache, daß sein „Wirken allgemein bekannt war“, als straferschwerende Momente behandelt hat31). Prozeß und Urteil offenbarten erneut, daß es weder eine tatsächliche noch eine rechtliche Grundlage für die Verfolgung der politischen Gegner der Adenauer-Regierung gab noch gibt, wie sie von den Strafgerichten der Bundesrepublik praktiziert wird. Alle diese in vergangenen Jahren und noch heute durchgeführten Verfahren sind vielmehr ausschließlich daraus zu erklären, daß in der Bundesrepublik die Justiz dafür eingespannt wird, den Kalten Krieg fortzusetzen und die Ära Adenauer künstlich zu verlängern. Wenn Angeklagte und Verteidigung die Angeklagten vor allem durch ihre Weigerung, am Verfahren mitzuwirken, und durch ihre Schlußworte in diesem Verfahren die Forderung erhoben, ein Ende zu machen mit allen Prozessen, die ihrem Wesen nach der Epoche des Kalten Krieges zugehören, vertraten sie damit das Anliegen der demokratischen Öffentlichkeit ganz Deutschlands. 31) Bei Richard Scheringer ging der Senat sogar M Jahr über den Antrag des Oberbundesanwalts hinaus, und zwar mit der Begründung, Scheringer sei bereits früher wegen Hochverrats verurteilt worden, wobei der Senat ausdrücklich auch auf das 1932 gegen Scheringer ergangene Urteil hinweist. Damals wurde Richard Scheringer letzten Endes verurteilt, weil er sich mit aller Kraft gegen die drohende Gefahr des Faschismus wandte, dessen blutige Pläne er durchschaut hatte. Kec b i 8 p r e c bung Entscheidungen des Obersten Gerichts Familienrecht Art. 7, 30, 144 der Verfassung; §§ 667, 671, 873, 925, BGB. Seit Inkrafttreten der Verfassung gilt als gesetzlicher Güterstand die Gütertrennung. Die Ehefrau ist danach berechtigt, die Herausgabe ihres eingebrachten Gutes vom Ehemann zu verlangen. Überläßt sie diesem gleichwohl die Verwaltung ihres Vermögens, so hat der Ehemann insoweit die Stellung eines Beauftragten. Normalerweise richtet sich der Ausgleichungsanspruch eines Ehegatten beim Vorhandensein eines der Ausgleichung unterliegenden Grundstücks auf eine Geldabfindung. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn es im objektiv festzustellenden überwiegenden Interesse eines Ehegatten oder gemeinsamer Kinder der Eheleute geboten erscheint. OG, Urt. vom 15. März 1955 - 1 Zz 92/54. Die Parteien waren seit dem 3. Mai 1919 miteinander verheiratet. Ihre Ehe ist durch Urteil des Amtsgerichts vom 27. August 1952 rechtskräftig geschieden worden. Der Verklagte hat am 20. Dezember 1920 das auf Blatt 249 des Grundbuches für T. für ihn eingetragene Grundstück, bestehend aus Wohnhaus mit Stallung und Garten, zum Kaufpreis von 18 500 Mark erworben. Er hat hierauf 13 500 Mark sofort bar bezahlt, wozu er sich einen Betrag von 10 000 Mark von seinem Onkel geliehen hatte, während er den Rest von 3500 Mark eigenen Mitteln entnahm. Für die Restkaufsumme von 5000 Mark ließ er auf das Grundstück eine Hypothek eintragen. Ende des Jahres 1920 erhielt die Klägerin als elterliches Erbteil 8500 Mark, die der Bruder der Klägerin an den Verklagten auszahlte. Etwa ein halbes Jahr nach der Hingabe des Geldes zahlte der Verklagte seinem Onkel 5000 Mark zurück. Der Verklagte betrieb jahrzehntelang einen Schweine- und Geflügelhandel, bei dem ihm die Klägerin haif. Die Klägerin behauptet, daß der Verklagte die Rückzahlung von 5000 Mark an seinen Onkel mit ihrem ererbten Geld getätigt habe. Die restlichen 3500 Mark ihres Erbteiles habe sie ebenfalls dem Verklagten für das Geschäft zur Verfügung gestellt. Sie habe später aus einer Erbauseinandersetzung nochmals 800 Mark und nach der Inflation 250 RM erhalten, die sie ebenfalls dem Verklagten gegeben habe. Sie hat daher beantragt, den Verklagten zu verurteilen, ihr dreiviertel des auf Blatt 449 des Grundbuches von T. eingetragenen Grundstückes zu Eigentum zu übertragen und die dazu erforderliche Auflassungserklärung abzugeben. Der Verklagte hat Klagabweisung beantragt. Er bestreitet, die von der Klägerin ererbten Gelder erhalten zu haben. Die Klägerin habe hiervon in der Inflationszeit persönliche Anschaffungen gemacht. Auch später habe er kein Geld von ihr erhalten. Den ersten Teilbetrag des von seinem Onkel ge- liehenen Geldes habe er 1921 an seinen Onkel aus Mitteln zurückgezahlt, die er von dem Landwirt R. darlehnsweise erhalten habe. Das Kreisgericht hat nach Beweisaufname mit Urteil vom 15. April 1953 den Verklagten verurteilt, der Klägerin zwei Drittel des bezeichneten Grundstücks zu übereignen und die dafür erforderliche Auflassungserklärung abzugeben. Im wesentlichen hat es in den Gründen ausgeführt, es ergebe sich aus der Verfassung, daß alle während der Ehe erworbenen Güter gemeinschaftliches Eigentum beider Ehegatten seien und nur das Eingebrachte Alleineigentum des Einbringenden bleibe. Danach stehe den Parteien zunächst einmal je die Hälfte an dem Grundstück zu. Die Klägerin habe als Erbteil 8500 Mark in die Ehe eingebracht, die ihr in analoger Anwendung von § 1369 BGB verbleiben müßten. Von diesem Betrage seien 5000 Mark zur Rückzahlung an den Zeugen S. verwendet worden. Dies ergebe sich aus den Aussagen der hierzu vernommenen Zeugen. Der Verklagte habe unbestritten beim Kauf des Hausgrundstücks 3500 Mark aus eigenen Mitteln bezahlt. Den Beweis dafür, daß er diese 3500 Mark in die Ehe eingebracht hat, habe er zwar nicht angetreten, es bedürfe jedoch eines näheren Eingehens darauf nicht, da auch die restlichen 3500 Mark der Klägerin im Haushalt und im Geschäftsbetrieb verwendet worden seien, also auch zusätzlich eingebrachte Mittel darstellten. Beide Beträge könnten deshalb bei der Berechnung des Anteils der Klägerin am Grundstück außer Betracht bleiben. Das gelte auch für die weiter von der Klägerin eingebrachten Beträge von 800 Mark und 250 Mark. Die Klägerin habe den Beweis dafür, daß diese Gelder für Zwecke des Verklagten verwendet wurden, nicht erbracht. Bei Berechnung des Anteils der Klägerin am Grundstück müsse vom Kaufpreis in Höhe von 18 500 Mark ausgegangen werden; hiervon seien die von der Klägerin eingebrachten 5000 Mark abzuziehen. Der Rest stehe beiden Ehegatten gemeinschaftlich zu, jedem Ehegatten also ein Anteil in Höhe von 6750 Mark. Die Klägerin habe daher einen „Gesamtanteil“ in Höhe von 11750 DM, so daß sie einen Anspruch auf Übereignung von zwei Dritteln des Eigentums am Grundstück habe. Da bauliche Verbesserungen oder auch Verschlechterungen während der Ehe für beide Teile berücksichtigt werden müßten und dasselbe auch für den jetzt niedrigen Verkaufswert zutreffe, seien die Quoten von zwei und einem Drittel gerechtfertigt. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts. Es wird Verletzung der Art. 7, 30 und 144 der Verfassung gerügt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat verkannt, daß die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche zwei verschiedene Rechtsgrundlagen haben. Einmal verlangt die Klägerin die aus einer Erbschaft in die Ehe eingebrachten Vermögenswerte zurück, zum anderen ist Inhalt der Klage ein auf dem Prinzip der Gleichberechtigung von Mann und Frau beruhender Anspruch der geschiedenen Frau an dem gemeinsamen während der Ehe erworbenen Vermögen. Das Kreisgericht ist bei Beurteilung der Forderung der Klägerin aus dem eingebrachten Gut davon ausgegangen, daß hierauf die Vorschriften des im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Güterrechts anzuwenden 512;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 512 (NJ DDR 1956, S. 512) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 512 (NJ DDR 1956, S. 512)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sowie in gemeinsamen Festlegungen zwischen der Abteilung Staatssicherheit und der НА dem weitere spezifische Regelungen zu ihrer einheitlichen Durchsetzung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Grundsätze des Wach- und Sicherungsdienstes. Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges. Grundlagen für die Tätigkeit des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß ständig eine angemessene Anzahl von Bekleidung für Zugänge im Aufnahmeraum und im Bereitstellungsraum - Station - zur Verfügung stehen.

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