Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 503

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 503 (NJ DDR 1956, S. 503); tum an, auf die Auswirkungen seines Verbrechens auf die Einstellung der Bürger zum Volkseigentum usw. Hierüber aber schjveigt sich das Urteil aus und läßt durch die Nichtberücksichtigung dieser Umstände entscheidende Möglichkeiten ungenutzt, auf den Täter und auf andere Bürger erzieherisch einzuwirken. Aus all diesen Gründen ist es unzweckmäßig, bei schweren Angriffen auf das Volkseigentum neben dem VESchG die Vorschriften über die Amtsunterschlagung tateinheitlich anzuwenden. Mit Erlaß des VESchG sind die §§ 350, 351 StGB jedoch nicht überflüssig geworden. Sie behalten ihre selbständige Bedeutung bei Angriffen auf persönliches und privates Eigentum, das Staatsfunktionäre in amtlicher Eigenschaft empfangen oder in Gewahrsam haben, und bei Verbrechen gegen das Volkseigentum mit geringerer Gesellschaftsgefährlichkeit. 3. Ohne in den Urteilsgründen näher darauf einzugehen, führt das OG in seinem Urteil weiterhin aus, daß durch die tateinheitliche Anwendung von § 1 Abs. 1 VESchG und §§ 350, 351 StGB „das Verbrechen nach allen Richtungen hin in seinem gesellschaftlichen Zusammenhang“ charakterisiert wird. Derartige unbegründete Formulierungen verleiten die Gerichtspraxis dazu, diese Ausführungen als Formeln zu übernehmen und schlagwortartig zu gebrauchen. Ein Verbrechen wird nicht allein durch den rechtlich zutreffenden Schuldausspruch umfassend in seinem gesellschaftlichen Zusammenhang charakterisiert, sondern vor allem durch das Anführen und Einschätzen jener Umstände, die den Grad der Gesellschaftsgefährlichkeit des Verbrechens erkennen lassen. Diese Auseinandersetzung erfolgt in den Urteilsgründen. Erst dann wird das Urteil jeden Bürger überzeugen und erzieherisch wirken. Damit wird es auch gelingen, die Überhäufung der Urteile mit abstrakten juristischen Formulierungen zu überwinden, die doch nur ihre Verständlichkeit erschweren und nichts Konkretes zur Beurteilung des Verbrechens aussagen. HANS FRITZSCHE, Oberassistent und ERICH HÜBNER, Assistent am Institut für Strafrecht an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ Rechtshilfeersuchen an westdeutsche Gerichte im Eheverfahren In dem sonst ausführlich begründeten Urteil eines erstinstanzlichen Berliner Gerichts findet sich im Tatbestand die Feststellung, daß der in Westdeutschland lebende Verklagte, im Wege der Rechtshilfe gehört, sein Einverständnis zur Scheidung gegeben habe. Mehr hatte das Rechtshilfeersuchen auch im wesentlichen nicht erbracht. Eine derartige Bekundung der vernommenen Partei ist höchst unzulänglich. Sie dient nicht dazu, das Verfahren nach der neuen Eheverordnung zu fördern. Außerdem muß sie bei dem mit der Durchführung der Rechtshilfe befaßten westdeutschen Richter die Vorstellung erwecken, als genüge zur Scheidung nach der neuen Eheverordnung die Zustimmung der Ehegatten. Es reicht daher in den meisten Fällen nicht aus, in dem Rechtshilfeersuchen lediglich zum Ausdruck zu bringen, daß der verklagte Teil zur Klage vernommen werden möchte. Das Prozeßgericht, muß eine Reihe von Fragen formulieren, aus denen sich ergibt, wie ernst eine Ehescheidung bei uns genommen wird. Die Fragen müssen erkennen lassen, daß sich das Prozeßgericht mit der Entwicklung der Ehe beschäftigt, daß es ein objektives Bild vom Zustand der Ehe gewinnen muß und nicht an Äußerlichkeiten hängen bleiben darf, sondern die tieferen Ursachen der Zerrüttung zu erforschen hat. In dem vorliegenden Fall hätte der Verklagte z. B. befragt werden können, ob es zutrifft und von ihm für vertretbar gehalten wird, daß er die hier lebende Familie nur in langen Zeitabständen besucht und sie in keiner Weise an seinen Einkünften beteiligt. Überhaupt hat die Frage, was der Verklagte getan hat, um die Ehe zu erhalten, erhebliches Gewicht, weil sie wesentliche Schlüsse für den gegenwärtigen Zustand der Ehe zuläßt und dem Gericht die Möglichkeit gibt, das eheliche Verhalten der Parteien richtig ein- zuschätzen. Je nach Lage der Sache wird auch die Frage zu stellen sein, wie der Verklagte der Klägerin geholfen hat, den Weg zur Verwirklichung der Gleichberechtigung zu finden, in welcher Weise die Klägerin unterstützt worden ist, um ihre berufliche Tätigkeit mit ihren Familienpflichten in Einklang zu bringen. Eine sehr konkrete, aus dem Bewußtsein der moralischen Überlegenheit unseres Eherechts her kommende Fragestellung wird den in der Bundesrepublik lebenden Ehepartner wie auch die mit der Durchführung der Rechtshilfe betrauten Stellen besser als mancher Vortrag davon überzeugen, daß eine Ehescheidung in der Deutschen Demokratischen Republik nur nach sorgfältiger Prüfung aller wesentlichen Umstände durchgeführt wird und die von der Bundesregierung betriebene Verunglimpfung unseres neuen Ehegesetzes der Grundlage entbehrt. Darüberhinaus ist aber auch zu bedenken, daß nicht in jedem Fall von vornherein von der Rechtshilfe Gebrauch gemacht wird, wenn eine Partei in Westdeutschland lebt. Wenn nach § 3 EheverfO auch von der Durchführung einer vorbereitenden Verhandlung abgesehen werden kann, so sollte doch zunächst versucht werden, für die streitige Verhandlung nach Möglichkeit auch die Anwesenheit der Partei zu erreichen, die ihren Wohnsitz nicht in unserem Hoheitsgebiet hat. LINDA ANSORG, Oberrichter am Kammergericht von Groß-Berlin Die Kostenregelung bei wiederholtem Nichterscheinen des Klägers im Eheverfahren Zur Zeit werden die kostenrechtlichen Probleme, die sich durch den Erlaß der neuen Eheverordnung und Eheverfahrensordnung ergeben haben, heftig diskutiert. Die Eheverfahrensordnung selbst enthält nicht für‘alle von ihr geschaffenen Verfahrensneuerungen für die sich in der bisherigen gesetzlichen Regelung keinerlei Parallelen finden lassen gleichzeitig auch kostenrechtliche Bestimmungen. Inwieweit und welche Bestimmungen aus dem Gerichtskostengesetz usw. in diesen Fällen Anwendung finden müssen, darüber gibt es noch Unklarheiten. So auch im Fall des § 5 Abs. 2 EheVerfO, wenn der Kläger im erneuten Termin nicht erscheint und auf Antrag des Verklagten das Verfahren eingestellt wird. Ein Teil der Kollegen vertritt, ausgehend von den §§ 20 Abs. 1 und 74 Abs. 1 GKG, den Standpunkt, daß mit dem zweimaligen Nichterscheinen des Klägers und dem nunmehrigen Antrag des Verklagten eine Prozeßgebühr in voller Höhe entstanden ist. Der Einwand aus § 29 GKG wird damit abgetan, daß der vom Verklagten auf Einstellung gestellte Antrag ein prozeßent-scheidender Antrag sei und daher eine Minderung der Gebühren gern. § 29 GKG nicht mehr zuläßt. § 23 Abs. 2 EheVerfO sieht für die vorbereitende Verhandlung, falls sie zur Aussöhnung der Parteien geführt hat, eine halbe Prozeßgebühr vor. Das ist eine bis zum Erlaß der Eheverfahrensordnung unbekannt gewesene kostenrechtliche Regelung. Der Gesetzgeber legt also dann eine halbe Gebühr fest, wenn eine von den Parteien zu unterschreibende Aussöhnung stattgefunden hat. Diese halbe Gebühr kommt aber nicht zum Ansatz, wenn das Verfahren seinen normalen Fortgang im streitigen Verfahren genommen hat. Abgesehen davon, daß die Fälle des § 5 Abs. 2 EheVerfO selten Vorkommen werden, so muß doch dabei angenommen werden, daß eine außergerichtliche Aussöhnung erfolgt ist oder bevorsteht. Es sollte m. E. auch hier nur eine halbe Gebühr berechnet werden. Es würde dem Sinn eines vorbereitenden Verfahrens widersprechen, wollte man eine volle Gebühr berechnen. Auch in jedem anderen Zivilverfahren ist bei Erledigung im Güteverfahren weniger zu berechnen. Was aber, wenn der Kläger nach zweimaliger Aufforderung, zur streitigen Verhandlung zu kommen, nicht erscheint und das Verfahren auf Antrag der Verklagten eingestellt wird (§ 17 Abs. 3 EheVerfO)? Hier ist m. E. die Berechnung einer vollen Prozeßgebühr angebracht. Die volle Gebühr ist in diesem Fall durch die erhebliche Mehrarbeit vorbereitende Verhandlung mit der Erörterung des Streitstoffes, zweimalige Anberaumung 503;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 503 (NJ DDR 1956, S. 503) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 503 (NJ DDR 1956, S. 503)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Frageund Antwortspiegel zur Person und persönlichen Problemen, Frageund Antwortspiegel zu täglichen Problemen in der Einkaufsscheine, Mitteilung über bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen.

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