Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 50

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 50 (NJ DDR 1956, S. 50); mittelten Tatsachen bestätigt. Daraus ergibt sich auch, daß der Indizienbeweis durchaus den Erfordernissen des demokraischen Prozesses entspricht, während der prima-facie-Beweis dem Grundprinzip des Zivilprozesses, dem Prinzip der Erforschung der objektiven Wahrheit, widerspricht. Auf Grund der Vielzahl von Entscheidungen des Obersten Gerichts wie auch anderer Gerichte, in denen eindeutig festgestellt wurde, daß der Richter auch in Zivilsachen erhebliche Pflichten im Hinblick auf die Erforschung der objektiven Wahrheit hat und daß eine Entscheidung nur richtig und überzeugend sein kann, wenn sie mit den der Wirklichkeit entsprechenden Verhältnissen übereinstimmt, kann man wohl feststellen, daß die zuletzt genann e Entscheidung des Obersten Gerichts, soweit sie sich auf den prima-fac.e-Beweis bezieht, irrtümlich ist und daß allein die Ablehnung des prima-facie-Bewe;ses, wie sie in den anderen Entscheidungen zum Ausdruck kommt, den Erfordernissen unseres Zivilprozesses entspricht. Anmerkung: Die Ausführungen Kellner s sind eine überzeugende, gerade für den Praktiker sehr wertvolle Auseinandersetzung vom marxistisch-leninistischen Standpunkt mit einer vom ehemaligen Reichsgericht entwickelten, bürgerlichen Beweislehre. Das Oberste Gericht ist in seinen bisherigen Entscheidungen auch in der von Kellner zitierten Entscheidung vom 8. April 1954 (NJ 1954 S.478) immer davon ausgegangen, daß eine im Ergebnis die Erkennbarkeit der Welt leugnende Beweisvermutung nicht Grundlage einer Entscheidung sein kann. Die Feststellung Kellners, daß das Oberste Gericht mit seiner vorstehend angeführten Entscheidung diesen Standpunkt verlassen habe, ist nicht zutreffend, wenn auch zugegeben werden muß, daß die gewählte Terminologie einen solchen Schluß zulassen kann. Auch diese Entscheidung geht nicht nur davon aus, daß der Geschädigte die behauptete schuldhafte Schadenszufügung zu beweisen hat, sondern sie geht auch davon aus, daß ein solcher Beweis nicht im Wege der Umkehr der Beweislast, wie sie im Ergebnis die Anwendung des bürgerlichen prima-facie-Beweises darstellt, erbracht werden kann. Der Senat hat sich dabei auf sein Urteil vom 3. Dezember 1953 (NJ 1954 S. 122) bezogen, in dem er ausführte, daß das Vorliegen einer „hohen Wahrscheinlichkeit“ den Geschädigten nicht davon entbinde, seinen Anspruch durch konkrete Beweise zu unterstützen. Dieser Hinweis wurde allerdings von einigen Arbeitsgerichten dahin verstanden, daß nur der direkte Beweis im Sinne eines „Ertappens auf frischer Tat“ zulässig sei. Deshalb mußte im späteren Urteil vom 8. April 1954 der Hinweis erfolgen, daß nicht der Beweis aller Einzelheiten, die zu dem entstandenen Schaden geführt haben, erforderlich ist. Soweit in dieser Beziehung der Begriff des Beweises des ersten Augenscheins Verwendung findet, ist er selbstverständlich nur im Sinne eines indirekten Beweises objektiver Wahrheit zu verstehen. Wenn es auch wie Kellner zu Beginn seines Beitrags sinngemäß ausführt nicht auf die Bezeichnung einer Rechtsauffassung, sondern auf ihren Inhalt ankommt, so sollte man doch eine solche Terminologie tunlichst vermeiden, eben wegen ihrer bisherigen Verwendung für einen bestimmten, heute abzulehnenden Inhalt. Dies gilt um so mehr deshalb, weil der Begriff des Indiz den neuen Inhalt deckt und weil man die Forderung, daß die gerichtliche Entscheidung das Ergebnis einer gesetzmäßig zustande gekommenen rechtlichen Würdigung objektiver Wahrheit zu sein hat, nicht durch eine falsche Terminologie verwässern darf. KARL HINTZE, Richter am Obersten Gericht Berichte Eine internalionale Juristenkomniission untersuchte das Verbolsverfahren gegen die Kommunistische Partei Deutschlands Von JOHN ELTON, Rechtsanwalt in London Am 27. November 1955 trat in Paris unter dem Vorsitz des ersten Ehrenpräsidenten des französischen Kassationsgerichtshofs, Leon Lyon-Caen, eine aus folgenden Juristen bestehende Kommission zusammen: Erling Andresen, Rechtsanwalt in Kopenhagen; Mario Berlinguer, Abgeordneter, Rechtsanwalt in Rom, ehern. Hochkommissar für die Bestrafung faschistischer Verbrecher; M. Brigante, erster Präsident des italienischen Kassationsgerichtshofs; Abbe Jean Boulier, ehern. Professor für Völkerrecht am katholischen Institut in Paris; Dudley Collard, Rechtsanwalt in London; John Elton, Rechtsanwalt in London; Jorgen Jacobsen, Rechtsanwalt in Kopenhagen; Francisco Cerabona, Senator, Rechtsanwalt am italienischen Kassationsgerichtshof; Alfred Julien Loewer, Rechtsanwalt in Zürich; Louis Nogueres, ehern. Präsident des Obergerichts, Rechtsanwalt in Paris; Joe Nordmann, Rechtsanwalt in Paris; D. N. Pritt, Kronanwalt in London, Präsident der IVDJ; Henri Torres, Senator, Rechtsanwalt in Paris. Dieser Kommission lagen die Schriftsätze und der Bericht über die mündlichen Verhandlungen vor, in denen die Bonner Regierung beim Bundesverfassungsgericht beantragt, die Kommunistische Partei Deutschlands als verfassungswidrig zu verbieten. Die Kommission hörte das Zeugnis so prominenter Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens wie des französischen Sozialisten Emile Kahn, des Präsidenten der Liga für Menschenrechte, des englischen Abgeordneten der Labour Partei, Ben Parkin, des Sekretärs der Allindischen Juristenorganisation, Daniel Latifi, der französischen Professoren Vermeil und Lavergne und nahm die schriftlichen Erklärungen des französischen Schriftstellers Vercors, des ehemaligen französischen Ministers Pierre Cot und anderer entgegen. Die Schlußfolgerungen der Kommission sind von der größten Bedeutung für alle diejenigen, die über die Zukunft der Demokratie in Deutschland besorgt sind und sich für die Einheit Deutschlands und den Frieden in Europa einsetzen*). Bevor ich mich dem Inhalt dieser Schlußfolgerungen zuwende, mögen einleitend zwei Punkte betont werden: Wie der Zeuge Emile Kahn unterstrichen hat, kann man einem Gerichtshof, der mit dem Schutz der „freiheitlich-demokratischen Ordnung“ in der Bundesrepublik betraut ist, wenig Vertrauen entgegenbringen, wenn man in den Personalakten seines Präsidenten, des Herrn Dr. Wintrich, die vom Jahre 1940 datierte Notiz findet: „An der nationalsozialistischen Gesinnung des Herrn Dr. Wintrich besteht kein Zweifel. Auch die Gauleitung der NSDAP hat gegen seine politische Zulässigkeit keine Bedenken.“ Am 1. Tag der Verhandlungen verlangte die Verteidigung, daß Dr. Wintrich selbst von der Durchführung dieses Prozesses zurücktrete; der Antrag wurde jedoch abgelehnt. Wenn die Bonner Regierung Herrn Prof. Kaufmann als ihren Experten in Fragen des Völkerrechts in den Vordergrund stellt, so müssen seine heutigen Ansichten im Lichte seiner früheren Überzeugung gesehen werden: „Uns dagegen“, schrieb Prof. Kaufmann für seine früheren Herren, „ist der Krieg ein Glied der göttlichen Weltordnung, ein Gottesgericht, in dem die wahre Macht der Starken offenbar" wird .“ Nun zum Inhalt der Stellungnahme der internationalen Juristenkommission. Zunächst stellt sie fest, daß es den Vertretern der Adenauer-Regierung völlig miß- *) Einen eingehenden Bericht über den Verlauf der Kommissionstagung finden unsere Leser im Mitteilungsblatt der Vereinigung Demokratischer Juristen Deutschlands, 1955 Heft 6 S 3. 50;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 50 (NJ DDR 1956, S. 50) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 50 (NJ DDR 1956, S. 50)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik Geheime Verschlußsache öStU. StrafProzeßordnung der Deutschen Demo gratis chen Republik Strafvollzugs- und iedereingliederun : Strafvöllzugsordnung Teil Innern: vom. iSgesetzih, der Passung. des. Ministers des. Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, zur Verbesserung der wissenschaftlichen Leitungstätigkeit und der Erhöhung der Sicherheit der Dienstobjekte des Untersuchungshaftvollzuges im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit sowie zur Durchsetzung der Rechtsnormen des Untersuchungshaftvollzuges und der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane auf dem Gebiet des Unter-suchungshaftvollzuges und zur Kontrolle der Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit bei der Beweisführung bilden eine untrennbare Einheit. Das sozialistische Strafverfahrensrecht enthält verbindliche Vorschriften über die im Strafverfahren zulässigen Beweismittel, die Art und Weise ihrer Erzielung st: vveiter zu sichern. Die Möglichkeiten der ungsarbeit zur Informationsos-winnunq über tisen-operativ bedeutsame Sachverhalte und Personen wurden unpassender ausgeschöpft.

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