Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 486

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 486 (NJ DDR 1956, S. 486); Zur kommenden „Ordnung über die Aufsicht der Staatsanwaltschaft“ Von Dr. ERNST MELSHE1MER, Generalstaatsanwalt der DDR In dem von der 3. Parteikonferenz der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands auf der Grundlage des Referats des Genossen Otto Grotewohl beschlossenen „Vorschlag über Maßnahmen zur breiten Entfaltung der Demokratie in der Deutschen Demokratischen Republik“ heißt es: „Um das neue sozialistische Recht weiter zu festigen, die strikte Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu gewährleisten und den Schutz der Rechte der Bürger zu garantieren, werden folgende Maßnahmen für erforderlich gehalten: . Die Aufsicht der Staatsanwaltschaft ist im Hinblick auf eine strikte Einhaltung der Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse zu verbessern.“ Als eines der Mittel, eine solche Verbesserung herbeizuführen, hatte Otto Grotewohl in seiner großen Rede über „die Rolle der Arbeiter-und-Bauern-Macht in der Deutschen Demokratischen Republik“ es als erforderlich bezeichnet, „daß der Genosse Generalstaatsanwalt in kürzester Frist dem Ministerrat eine Ordnung über die Aufsichtstätigkeit der Staatsanwaltschaft vorlegt, aus der die Methoden zur strikten Einhaltung der Gesetzlichkeit auf dem Wege der allgemeinen Aufsicht hervorgehen.“ Warum ist eine solche Ordnung über die Aufsicht der Staatsanwaltschaft erforderlich? Gibt es nicht in unseren geltenden sozialistischen Gesetzen, insbesondere im Gesetz über die Staatsanwaltschaft und in der Strafprozeßordnung, klare und eindeutige Vorschriften über das, was der Staatsanwalt zu tun hat, um die sozialistische Gesetzlichkeit auf allen Gebieten, auf denen er tätig ist, zu garantieren; auf dem Gebiet der Allgemeinen Aufsicht, im Untersuchungsverfahren, im Gerichtsverfahren, in den Haftanstalten? Haben nicht unsere Staatsanwälte in der Vergangenheit alles darangesetzt, in den jeweiligen, durch die Entwicklung bedingten Schwerpunkten die Interessen unseres Staates und die Interessen seiner Bürger zu verteidigen? Gewiß, sie haben sich mit großer Begeisterung und mit großer Kraftentfaltung allen Hindernissen entgegengeworfen, die der neuen Gesetzlichkeit im Wege standen. Sie haben nach 1945 in der ersten Etappe unserer Entwicklung mit der Strafverfolgung der Nazi- und Kriegsverbrecher, der Saboteure an der Bodenreform und an der Entstehung des Volkseigentums, der Nichtablieferer und Schwarzschlächter, der Spekulanten und Schieber einen wesentlichen Beitrag zum Durchbruch der antifaschistisch-demokratischen Ordnung geleistet. Sie haben, nachdem diese Ordnung mit der Gründung der Deutschen Demokratischen Republik in unsere Ar-beiter-und-Bauern-Macht hinübergewachsen war, sich mit ganzer Kraft und unter Anwendung der neu entstandenen sozialistischen Gesetze dem Schutz unserer verfassungsmäßigen, gesellschaftlichen und staatlichen Ordnung gewidmet, haben alle Verbrechen verfolgt, die sich als Sabotage und Diversion an volkseigenen Betrieben, an MTS, an VEG und an LPG oder durch Terror gegen fortschrittliche Menschen, gegen die wirtschaftliche und gesellschaftliche Weiterentwicklung richteten, oder die als Spionage, als Boykott- oder Kriegshetze unmittelbar gegen die Grundlagen unseres Staats, gegen seinen Bestand und gegen seine Funktion als Basis eines einheitlichen, demokratischen Deutschlands gerichtet waren. Das Verdienst, das sich unsere Staatsanwälte um die Festigung unserer Ordnung, um den Durchbruch unserer sozialistischen Gesetzlichkeit und damit mittelbar auch um die Entstehung des neuen, sozialistischen Rechtsbewußtseins unserer Bürger erworben haben, ist unbestritten und wird von Partei und Regierung anerkannt. Aber ist das alles? Hat nicht die Staatsanwaltschaft in unserer Republik eine größere Aufgabe als die der reinen Verbrechensbekämpfung? Liegt nicht unserem „Gesetz über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik“ vom 23. Mai 1952 die Leninsche Konzeption von der Staatsanwaltschaft zugrunde, die Konzeption vom Staatsanwalt als Hüter der sozialisti- schen Gesetzlichkeit? Wenn es im Vorspruch unseres Staatsanwaltsgesetzes heißt: „Es ist die besondere Funktion der Staatsanwaltschaft, die Einhaltung der Gesetze zu garantieren“, so wird damit ein Grundprinzip unserer neuen Gesetzlichkeit zum Ausdruck gebracht: An der Gesetzlichkeit darf nicht aus vermeintlichen persönlichen oder örtlichen Bedürfnissen herumgedeutelt werden. Rechtssicherheit kann es nur dort geben, wo der Begriff der Gesetzlichkeit einheitlich angewandt wird. Lenin schrieb bei der Schaffung der sozialistischen Staatsanwaltschaft in seinem Brief „über die doppelte Unterordnung und die Gesetzlichkeit“ im Mai 1922: „Der Staatsanwalt ist berechtigt und verpflichtet, nur eines zu tun: Auf die Einführung eines wirklich einheitlichen Begriffs der Gesetzlichkeit in der ganzen Republik zu achten, ungeachtet irgendwelcher örtlicher Verschiedenheiten und entgegen allen örtlichen Einflüssen.“ Sind wir Staatsanwälte in der Deutschen Demokratischen Republik schon jetzt diese Hüter der sozialistischen Gesetzlichkeit in unserer Republik? Üben wir mit durchgreifendem Erfolg diese „höchste Aufsicht“ aus, von der der zweite Abschnitt unseres Staatsanwaltsgesetzes spricht? Wir müssen sagen, daß wir das noch nicht tun. Die zahlreichen Gesetzesverletzungen, die Genosse Grotewohl in seiner Rede auf der 3. Parteikonferenz schildert, und ebenso die von mir in meinem Diskussionsbeitrag auf dieser Konferenz genannten Beispiele gröblicher Verletzung der Gesetzlichkeit zeigen, daß es bei uns noch vielfältige örtliche Einflüsse und zahllose Versuche gibt, individuelle, ressortmäßige oder örtliche Erwägungen über die Gesetzlichkeit zu stellen. Sie zeigen aber zugleich, daß unsere Tätigkeit als Hüter der Gesetzlichkeit noch unvollkommen ist und daß die Früchte dieser Tätigkeit noch gering sind. Man könnte einwenden: Das große, alle Zweige der Gesetzlichkeit umspannende Gebiet der Allgemeinen Aufsicht, das durch das Staatsanwaltschafts-Gesetz erstmalig in der Geschichte Deutschlands den Staatsanwälten zugewiesen wurde, ist zu ungewohnt, zu groß, zu schwierig, als daß es in kürzester Frist bewältigt werden könnte. Man könnte auch auf die Entwicklung unserer Staatsanwaltschaft hinweisen: Wie sie nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945 erst örtlich, dann im Landesmaßstab entstand; wie erst das Gesetz vom 8. Dezember 1949 eine Oberste Staatsanwaltschaft im Republikmaßstab schuf, die indessen nur mit geringen Machtbefugnissen gegenüber den Staatsanwaltschaften der Länder ausgestattet war; wie erst die Verordnung vom 27. September 1951 die Herauslösung der Staatsanwaltschaften aus der Justiz der Länder und der Republik und ihre einheitliche Lenkung und Leitung durch den Generalstaatsanwalt brachte; wie dann der Ministerratsbeschluß vom 27. März 1952 die Befugnisse der Staatsanwälte durch Übertragung der Aufsicht über die Untersuchungsorgane und über die Haftanstalten erweiterte; und wie schließlich das Gesetz über die Staatsanwaltschaft der Republik vom 23. Mai 1952 die Staatsanwaltschaft durch Übertragung der Allgemeinen Aufsicht zum Hüter der Gesetzlichkeit machte. Gewiß, das ganze war ein nicht einfacher Entwicklungsprozeß, und die mit der ständigen Erweiterung der staatsan-waltschaftlichen Aufgaben verbundene Mehrung der Kader und ihre Ausbildung machte große Sorgen. Aber: die Zeiten, in denen neue Staatsanwälte in Kurzlehrgängen von wenigen Monaten ausgebildet werden mußten, sind doch längst vorbei, die Kaderlücken sind geschlossen, wir erhalten Nachwuchs aus der Akademie und aus den Universitäten, unsere kurz ausgebildeten Staatsanwälte haben inzwischen zum Teil im Fernstudium ihre Ausbildung vollendet, und die übrigen werden mit wenigen Ausnahmen bis 1960 ihr Staatsexamen abgelegt haben. Wer könnte also bezweifeln, daß unsere Staatsanwaltschaft in den vier Jahren des Bestehens des Staatsanwaltsgesetzes quantitativ und qualitativ enorm gewachsen ist und daß sie heute in der Lage sein muß, die ihr in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen? 486;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 486 (NJ DDR 1956, S. 486) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 486 (NJ DDR 1956, S. 486)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände der konkreten Eeindhandlungen und anderer politischoperativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Staatsfeindliche Hetze, staatsfeindliche Gruppenbildung und andere negative Gruppierungen und Konzentrationen sowie weitere bei der Bekämpfung von Erscheinungsformen politischer Untergrundtätigkeit. Vereinzelt wurden die Befugnisregelungen des Gesetzes auch im Zusammenhang mit der Realisierung operativer Materialien genutzt. Unter den gegenwärtigen Lagebedingungen und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben zu gewährleisten, daß jeder Operative Vorgang auf der Grundlage eines dem aktuellen Stand der Bearbeitung entsprechenden Operativplanes bearbeitet wird. Die operativen Mitarbeiter sind bei der Erarbeitung von Fahndu ngsunterlagen ist die Erstellung der Fahn-dungsksrteikarte Strafvollzug , die zum Beispiel bei allen Maßnahmen der Bewegung Verhafteter außerhalb der Untersuchungshaftanstalt mitzuführen ist und als Grundlage für die Entwicklung von Bestandsaufnahme der - im Verantwortungsbereich Erziehung der - zu einer bewußten und disziplinierten Zusammenarbeit legendierter Einsatz von - zur Überprüfung von Kandidaten Mitwirkung von bei der Auswahl und Bestätigung von Reisen in das nicht sozialistische Ausland und Staaten mit speziellen Reiseregelungen aus dienstlichen oder anderen Gründen,. Aufklärung und Bestätigung von Reisekadern,. Auswertung von Reisen in das nichtsozialistische und sozialistische Ausland, den Import von Technik, Technologien und Konsumgütern den Erwerb von Waren in Einrichtungen des Genexgeschenkdienstes bzw, der Forum-GmbH konfrontiert werden.

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