Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 483

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 483 (NJ DDR 1956, S. 483); die Entscheidung des Leiters der Abteilung Finanzen des Rates des Stadtbezirks innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschwerde zu befinden. Diese Frist für die Entscheidung über eine Beschwerde besitzt ebenso wie jede andere Frist in Steuersachen doppelte Bedeutung. Sie soll auf der einen Seite eine ordnungsgemäße Verwaltung der Staatsmittel gewährleisten, auf der anderen Seite jedoch dem Bürger innerhalb der gesetzten Frist die feste Gewißheit darüber verschaffen, ob und in welchem Umfange er der Gesellschaft gegenüber zur Zahlung von Steuern verpflichtet ist. Jeder Verstoß gegen die Pflicht zur Entscheidung innerhalb der gesetzlich festgesetzten Frist ist daher geeignet, die Erreichung der mit den gesetzlichen Bestimmungen gesteckten Ziele zu gefährden. In jedem Fall wird jedoch mit der Fristversäumnis gegen ein gesetzlich garantiertes Recht des Bürgers verstoßen. In der Steuersache Nr. 26/4092 fand jedoch die genannte gesetzliche Bestimmung nach der von der Staatsanwaltschaft getroffenen Feststellung keine Beachtung. Obwohl die Steuerpflichtige mit Schreiben vom 18. November 1955 gegen die Entscheidung des Leiters der Abteilung Finanzen beim Rat des Stadtbezirks Lichtenberg über ihren Einspruch das Rechtsmittel der Beschwerde einlegte, liegt heute nach nahezu sieben Monaten immer noch keine Entscheidung über ihre Beschwerde vor. Mit Schreiben vom 27. April 1956 erhielt sie von Ihnen lediglich einen Zwischenbescheid, nach dem die Abgabenverwaltung die Entscheidung über die Beschwerde ausgesetzt hat. Die Aussetzung wird damit begründet, daß es zweckmäßig sei, eine Entscheidung erst dann zu fällen, wenn die Auslegung der für die Beurteilung des Steuerfalles maßgeblichen Bestimmungen „ganz eindeutig geklärt ist“. Es steht jedoch fest, daß die VO über die Rechte der Bürger im Verfahren über die Erhebung von Abgaben eine Befreiung von der Frist nicht, auch nicht in Ausnahmefällen, zuläßt. Darüber hinaus ist es auch zutreffend, wenn die Steuerpflichtige in ihrer Beschwerdeschrift ausführt, daß sie gemäß § 29 des Grundsteuergesetzes vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I S. 986 ff.) in Verbindung mit § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3 der VO über die Förderung von Arbeiterwohnstätten vom 1. April 1937 (RGBl. I S. 437) von der Zahlung der Grundsteuer für das Grundstück nach wie vor befreit ist. Den gleichen Standpunkt hat die Unterabteilung Abgaben, Abteilung Finanzen des Rates des Stadtbezirks Lichtenberg auch bis zum Jahre 1955 eingenommen. Wenn nunmehr die Unterabteilung Abgaben sowie der Leiter der Abteilung Finanzen beim Rat des Stadtbezirks Lichtenberg die Auffassung vertreten, sie seien zur Erhebung der Grundsteuer auf Grund der Regelung des § 4 VO zur Änderung und Ergänzung von Vorschriften über die Erhebung der Grundsteuer vom 12. August 1955 (VOB1. I S. 300) befugt, so ist das nicht begründet. § 4 dieser VO legt im Abs. 1 fest, daß für anerkannte Arbeiterwohnstätten die Grundsteuer für den Rest des Zeitraumes zu erlassen ist, der für die Gewährung von Grundsteuerbeihilfen vorgesehen war. Die Bestimmung des Abs. 2 besagt demgegenüber, daß die Bestimmung des Abs. 1 dann nicht mehr anzuwenden ist, wenn das Grundstück auf einen anderen Eigentümer übergeht. Von dieser Regelung wird nach den Grundsätzen der Gesetzlichkeit jedoch nur der Eigentumswechsel erfaßt, der sich nach Inkrafttreten der VO zur Änderung und Ergänzung von Vorschriften über die Erhebung der Grundsteuer vollzog oder vollzieht. Eine andere Auslegung ist auch durch Interpretation im Rahmen von Durchführungsbestimmungen nicht zulässig. Demzufolge brauchte auch der Erlaß von Durchführungsbestimmungen oder Auslegungsregeln durch das Ministerium der Finanzen oder den Magistrat von Groß-Berlin nicht abgewartet zu werden. Ich verlange daher, daß Sie über die Beschwerde der Steuerpflichtigen sofort entscheiden, zumal mehrere Einwohner gleiche Bescheide erhalten haben und bereits deswegen eine erhebliche Beunruhigung in diesem Kreise der Bevölkerung entstanden ist. Darüber hinaus ist es auch nicht vertretbar, dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich mit einer späteren Entscheidung abzufinden, gleichzeitig aber die Zwangsmaßnahmen zur Beitreibung einer Steuer in einer unentschiedenen Sache durchzuführen. Ich erwarte Ihre Stellungnahme zu meinem Einspruch innerhalb von 14 Tagen. Anmerkung: Der Magistrat von Groß-Berlin, Abteilung Finanzen, Abgabenverwaltung, teilte daraufhin mit, daß im Nachprüfungsverfahren die Einspruchsentscheidung des Leiters der Abteilung Finanzen des Rates des Stadtbezirks Lichtenberg aufgehoben und klargestellt wurde, daß der Grundsteuererlaß bis zum 31. März 1959 weiter zu gewähren ist, sofern der Charakter der Arbeiterwohnstätte gewahrt bleibt und das Grundstück nicht auf einen anderen Eigentümer übergeht. Gleichzeitig wurde die Unterabteilung Abgaben des Rates des Stadtbezirks Lichtenberg angewiesen zu überprüfen, ob auch in anderen gleichartigen Steuerfällen die Veranlagung zur Grundsteuer rückgängig zu machen ist. Der Einspruch hatte also vollen Erfolg. Ernst Wittkopf, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt von Groß-Berlin §§ 2, 5, 8 der VO über das Erfindungs- und Vorschlagswesen in der volkseigenen Wirtschaft vom 6. Februar 1953 (VOB1. für Groß-Berlin I S. 288); §§ 7, 12, 13, 14 der 1. DB zur VO (VOB1. I S. 289); § 6 der 2. DB zur VO (VOB1. I S. 291); § 1 der 3. DB zur VO (VOBI. I S. 294)*). 1. Die Pflicht des volkseigenen Betriebes zur Bildung eines arbeitsfähigen Büros für Erfindungs- und Vorschlagswesen. 2. Die Pflicht des volkseigenen Betriebes zur Vergütung von Verbesserungsvorschlägen innerhalb 30 Tagen nach Nutzungsbeginn. Einspruch des Staatsanwalts des Stadtbezirks Berlin-Mitte beim Leiter eines Berliner volkseigenen Betriebes vom 24. Mai 1956 V Mi. 118/56. Der Beschwerdeführer ist Gütekontrolleur im VEB S. Er hatte im Februar 1955 in seinem Betrieb einen Verbesserungsvorschlag eingebracht, der auch von diesem Zeitpunkt an genutzt wurde. Ein Vergütungsanspruch dafür wurde ihm mit der Begründung bestritten, daß er als Gütekontrolleur zur Verbesserung des Produktionsverfahrens aus seinem Arbeitsvertrage verpflichtet sei. Erst nach mehr als Jahresfrist wurde ihm eine Prämie in Höhe von 50 DM gezahlt. Die Beschwerde wurde einem Staatsanwalt gelegentlich einer Betriebssprechstunde vorgetragen. Die darauf von dem zuständigen Aufsichtsstaatsanwalt im Betriebe geführten Ermittlungen bestätigten die Angaben des Beschwerdeführers auf dem Gebiet des Erfindungs- und Vorschlagswesens. Der Staatsanwalt des Stadtbezirks Berlin-Mitte legte daraufhin beim Betriebsleiter des VEB S. folgenden Einspruch ein: Gemäß § 12 Abs. 2 der VO über die Staatsanwaltschaft von Groß-Berlin vom 15. August 1952 erhebe ich Einspruch gegen die Verletzungen 1. der §§ 2, 5 und 8 der VO über das Erfindungs- und Vorschlagswesen vom 6. Februar 1953 (VOBI. I S. 288), 2. der §§ 7, 12, 13 und 14 der 1. DB zur obigen VO (VOBI. S. 289), 3. des § 6 der 2. DB zur obigen VO (VOBI. S. 291), 4. des § 1 der 3. DB zur obigen VO (VOBI. S. 294). Begründung: Der Aufbau des Sozialismus in der DDR und im demokratischen Sektor von Groß-Berlin erfordert eine ständige Vervollkommnung der Produktion, Verbesserung der Produktionsmethoden und stetige Steigerung der Produktivität der gesellschaftlichen Arbeit. Die höhere Arbeitsproduktivität bringt mehr Mittel für die Gesellschaft hervor und garantiert die Befriedigung der stetig wachsenden Bedürfnisse der Werktätigen. Dies entspricht dem ökonomischen Grundgesetz des Sozialismus. Darum sind auch die Werktätigen unmittelbar an der Hebung der Arbeitsproduktivität interessiert. Das Interesse der Werktätigen an der Entwicklung der Arbeitsproduktivität ist andererseits ein wirksamer Faktor bei der Entfaltung der schöpferischen Initiative der breiten Massen zur Vervollkommnung der Produk- *) In der DDR gelten dieselben Bestimmungen; vgl. GBl. 1953 S. 293 391. 48 5;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 483 (NJ DDR 1956, S. 483) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 483 (NJ DDR 1956, S. 483)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die sich aus den Parteibeschlüssen soY den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der hier zu untersuchenden Erscheinungsformen gesellschaftsschädlicher Verhaltensweisen Ougendlicher werden Jedoch Prüfungshandlungen sowie Befragungen auf verfassungsrechtlicher auf Grundlage des Gesetzes relativ häufig durchgeführt. Alle diesbezüglichen Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie Untersuchung Staatssicherheit. Zum Gegenstand der im Gesetz normierten Befugnisregelungen, ihrer Abgrenzung von strafprozessualen Prüfungshandlungen und sich hieraus ergebende Konsequenzen für die Gestaltung der Einarbeitung von neu eingestellten Angehörigen dfLinie Untersuchung als Untersuchungsführer, - die Herausareiug grundlegender Anforderungen an die Gestaltung eiEst raf en, wirksamen, auf die weitere Qualifizierung der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen jugendliche Straftäter unter besonderer Berücksichtigung spezifischer Probleme bei Ougendlichen zwischen und Oahren; Anforderungen zur weiteren Erhöhung- der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Sugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlun-gen Jugendlicher. Die Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte stellt an die Diensteinheiten der Linie Untersuchung anspruchsvolle Aufgaben zu lösen sowie Verantwortungen wahrzunchnen. Die in Bearbeitung genommenen Ermittlungsverfahren sowie die Klärung von Vorkommnissen ind in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten die Potenzen des Straf- und Strafprozeßrechts und des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Volkspolizei und im Zusammenwirken mit anderen operativen Diensteinheiten, den Organen des sowie anderen Institutionen und Einrichtungen unter anderem zum Einsatz zur Klärung - von Provokationen und Gewaltakten gegen die Staatsgrenze der Ungarischen Volksrepublik festzustellen: Personen Personen. Von diesen im Jahre in Erscheinung getretenen Personen handelten Personen in Verbindung mit Personen aus nichtsozialistischen Staaten.

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