Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 480

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 480 (NJ DDR 1956, S. 480); Besucher waren meistens Frauen, die aus den Karten ihr Schicksal erfahren wollten. Sie hatte einen großen Besucherkreis und empfing oftmals mehrere Personen pro Tag. Ein in Westberlin wohnender Bruder der Angeklagten, der den Verhältnissen in der DDR feindlich gegenüberstand und der die Einheit Deutschlands im westlichen Sinn erstrebte, riet ihr, ihre Besucher durch das Kartenlegen zum Verlassen der DDR zu bestimmen. Diesem Ansinnen kam die Angeklagte nach. Sie erzählte den sie aufisuchenden Personen im Verlaufe des Kartenlegens, „daß die Behörde (Polizei, Gericht) bei ihnen liege, daß sie hinter ihnen her sei, daß sie eine Reise machen werden und diese glücken werde“. Dabei erwähnte sie, daß die Lebensverhältnisse in Westdeutschland bedeutend besser seien als in der DDR, daß in der DDR „nichts mehr zu holen“ sei und daß es das Beste sei, nach Westdeutschland zu gehen. Die Angeklagte verstand es, ihre „Weissagungen“ so eindringlich vorzubringen, daß daraufhin 18 Personen mit ihren Familien, darunter mehrere Facharbeiter, das Gebiet der DDR verließen. War bei einem Besucher die Bereitschaft zur Republikflucht nicht vorhanden, dann bedrängte ihn die Angeklagte solange mit Hinweisen auf angeblich bevorstehende Verhaftungen durch die Volkspolizei, bis sie jeden Widerstand überwunden hatte. In einigen Fällen legte sie ihren Besuchern nahe, noch „in dieser Nacht“ abzureisen. In anderen Fällen bestärkte sie Besucher in ihrem bereits gefaßten Beschluß, die DDR zu verlassen. In der Hauptverhandlung hat die Angeklagte zugegeben, daß sie selbst nicht an das glaubte, was sie ihren Besuchern erzählte. Sie habe sich von ihrem Bruder und von Sendungen westlicher Rundfunkstationen beeinflussen lassen und wollte durch ihre „Weissagungen“ erreichen, daß möglichst viele Menschen nach Westdeutschland gehen. Aus den Gründen : Nach der rechtlichen Beurteilung stellt sich die Handlung der Angeklagten als ein Verbrechen nach Art. 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik dar, das sie in Form der Boykotthetze gegen demokratische Einrichtungen begangen hat. Mit allen ihren Handlungen hat die Angeklagte Staatsorgane oder sonstige Einrichtungen (z. B. Lebensverhältnisse, wie sie die Planwirtschaft zur Folge hat) in der Deutschen Demokratischen Republik herabgesetzt und demgegenüber solche in Westdeutschland verherrlicht. Sie hat auf diese Weise erreicht, daß im Ergebnis dieser Beeinflussung insgesamt 18 erwachsene Personen mit ihren Familien das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik verlassen haben und dadurch dem Aufbau im- Staat der Arbeiter und Bauern wertvolle Arbeitskräfte entzogen wurden. Es ist nicht erforderlich, daß sich die Abwerbung auf Wissenschaftler und Techniker erstreckt; es genügt, daß Menschen zur Republikflucht verleitet werden, die verschiedene manuelle Arbeit leisten, denn auch sie stellen wertvolle Hilfskräfte beim Aufbau des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik dar. Die Flucht von so vielen Personen samt ihren Familien, die durch den Einfluß der Angeklagten verursacht wurde, stellt eine bedeutende Schädigung der Wirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik dar. Es muß dabei berücksichtigt werden, daß es den an der Abwerbung interessierten westlichen Monopolherren nicht so sehr darauf ankommt, die aus der Republik Abgewanderten in Westdeutschland wirklich in den Produktionsprozeß einzureihen, als vielmehr darauf, das Wirtschaftsleben im Staat der Arbeiter und Bauern zu untergraben. Objektiv gesehen hat die Angeklagte demnach ein Verbrechen nach Art. 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik in Form der Boykotthetze begangen. Auf der subjektiven Seite muß festgestellt werden, daß die Angeklagte ihre Handlungen vorsätzlich begangen hat. Sie hat selbst zugegeben, daß sie unter dem Einfluß ihres Bruders und auch des westlichen Rundfunks die Entwicklung in der Deutschen Demokratischen Republik stören wollte. Aus einer gewissen Feindschaft gegen den Staat der Arbeiter und Bauern hat sie die Zurückgebliebenheit oder die schwankende Haltung ihrer im Aberglauben befangenen Besucher ausgenutzt und sie zur Abwanderung nach Westdeutschland bewogen. Eine solche Handlung kann nur vorsätzlich geschehen. Es kann nach Auffassung des Senats auch kein Milderungsgrund für die Angeklagte sein, wenn der eine oder andere ihrer Kunden bereits vor seinem Besuch bei ihr den Entschluß gefaßt hatte, nach Westdeutschland zu gehen. Ausschlaggegebend für die Tat der Angeklagten in diesem Zusammenhang ist ihr Streben, den bereits gefaßten Entschluß noch zu festigen und zu beschleunigen. Dies ist z. B. in den Fällen der Familien E. und S. geschehen. Sehr deutlich wird aber der Vorsatz der Angeklagten in der Beeinflussung der Familie H. Obwohl sich Frau H. sowohl nach Aussagen der Zeugin W. als auch nach den Einlassungen der Angeklagten selbst weinend gesträubt hat, die Deutsche Demokratische Republik zu verlassen, hat die Angeklagte nicht davon abgelassen, sie zu beschwatzen und zur Abreise aus der Deutschen Demokratischen Republik zu überreden. Auch die Beeinflussung der Familie T. ist kennzeichnend für den Vorsatz der Angeklagten. Wenn z. B. die Angeklagte die Familie T. aufforderte, „noch in dieser Nacht abzureisen“, dann bringt dies eine solche Intensität zum Ausdruck, die nur als Vorsatz bezeichnet werden kann. Für die Gesellschaft und den Staat der Arbeiter und Bauern sind solche Handlungen, wie sie die Angeklagte begangen hat, sehr gefährlich. Dem friedlichen Aufbau werden wertvolle Mitarbeiter entzogen, während den westlichen Konzernherren und Junkern Menschen zugeführt werden, die sich auf Grund ihrer Notlage als Streikbrecher und Lohndrücker ausnützen lassen. Darüberhinaus sind diese Menschen dann auch gezwungen, Arbeiten zu verrichten, die nicht der Erhaltung des Friedens dienen, sondern im Gegenteil dazu ausgeführt werden, um einen neuen Krieg vorzubereiten. Deshalb sind solche Handlungen in den Augen der Werktätigen der Deutschen Demokratischen Republik äußerst verwerflich. Sie führen dazu, Menschen aus gesicherten Existenzverhältnissen herauszureißen und sie einem ungewissen und unsicheren Schicksal zu überlassen. In den meisten Fällen müssen die aus der Deutschen Demokratischen Republik abgewanderten Menschen infolge materieller Notlage in sog. Umsiedlerlagem unter den schlechtesten Wohnverhältnissen und ohne Arbeit ihr Leben fristen und kehren nach einigen Monaten enttäuscht und verzweifelt in die Deutsche Demokratische Republik zurück. So ist es z. B. auch dem auf Grund der Einflüsterungen der Angeklagten republikflüchtig gewordenen Krankenpfleger W. ergangen. Einem zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Ausschnitt aus einem Brief des W. ist zu entnehmen, daß er in Westdeutschland nicht das vorfand, was ihm die Angeklagte vorgeflunkert hat, sondern daß er dort enttäuscht auf eine Gelegenheit wartet, wieder auf einen sicheren Arbeitsplatz in der Deutschen Demokratischen Republik zurückzukehren. Ganz klar aber werden die Folgen der Handlung der Angeklagten, wenn man berücksichtigt, daß im Ergebnis ihrer Beeinflussung viele Erwachsene ihre Kinder mit nach Westdeutschland nahmen und dort dem Elend preisgeben müssen. Anstatt sich in Ferienlagern erholen zu können, müssen solche Kinder in Westdeutschland alle die sozialen Einrichtungen entbehren, die in der Deutschen Demokratischen Republik für die Kinder schon zur Selbstverständlichkeit geworden sind. An all diese Umstände muß gedacht werden, wenn für die Handlung der Angeklagten ein angemessenes Strafmaß festgelegt werden soll. Hierbei muß auch die Persönlichkeit der Angeklagten Berücksichtigung finden. (Wird, ausgeführt.) ZiviSrecht §§ 535, 536, 903, 226 BGB; Art. 24 der Verfassung. Der Eigentümer eines Hauses kann eine bauliche Veränderung nicht vornehmen, wenn dies für einen Mieter schwere nachteilige Folgen mit sich bringen würde und dem Recht des Mieters an der Erhaltung des bisherigen Zustandes der Mietsache keine anderen Rechte Vorgehen. BG Rostock, Urt. vom 26. Mai 1955 S 43/55. Die Beklagte betreibt seit 10 Jahren in dem im Kellergeschoß des von dem Kläger käuflich erworbenen Hauses befindlichen Laden ein Milchgeschäft. Der Geschäftsraum der Beklagten ist 3,30 m X 4,10 m groß und der Ladentisch mit durchgehender Marmorplatte ist 3,40 m lang und 0,70 m breit. Der Kläger beabsichtigt, den Eingang zu diesem Laden, der durch die Haustür über den Kellergang führt, nunmehr so zu verlegen, daß der Eingang von der Straßenseite her erfolgt. Die geplante bauliche Veränderung ist seitens der Bauaufsichtsbehörde genehmigt worden. Da die Beklagte sich aber geweigert hat, den Durchbruch der Hauswand zuzulassen, hat der Kläger mit seiner Klage beantragt, die Beklagte zur Duldung des Mauerdurchbruchs zu verurteilen. 480;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten nicht gefährdet werden. Das verlangt für den Untersuchungshaftvollzug im Staatssicherheit eine bestimmte Form der Unterbringung und Verwahrung. So ist aus Gründen der Konspiration und Geheimhaltung nicht möglich ist als Ausgleich eine einmalige finanzielle Abfindung auf Antrag der Diensteinheiten die führen durch die zuständige Abteilung Finanzen zu zahlen. Diese Anträge sind durch die Leiter der HauptabteiIungen sebständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen zu bestätigen. Verantwortlichkeit und Aufgaben. Die Leiter der Hauptabteilungen selbständigen Abteilungen und Bezirksverwaltungen haben auf der Grundlage ihrer objektiven und subjektiven Voraussetzungen Aufträge Staatssicherheit konspirativ erfüllen. Ihre operative Eignung resultiert aus realen Möglichkeiten zur Lösung operativer Aufgaben; spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften; der Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die Wirksamkeit der koordinierten operativen Diensteinheiten auf allen Leitungsebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen der nach dem Effektivität bei Gewährleistung einer hohen Wachsamjfj in der Arbeit mit den Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft Abscan. V- Ralimenwa chdin ordnung Staatssicherheit Abscbn., Miellce, Referat auf der Exmatrihulationsveranstaltung an der Hochschule dos Staatssicherheit am, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ,Information des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung, der Untersuchungshaftanstalten beeinträchtigen, hat der Leiter deAbteilung seine Bedenken dem Weiiyvaf sungserteilenden vorzutragen.

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