Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 477

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 477 (NJ DDR 1956, S. 477); jektiven Seite des Verbrechens fälschlicherweise an erster Stelle die Fahrlässigkeit und dann den Vorsatz. Aber der Zirkelteilnehmer wird erst dann die Schuldform der Fahrlässigkeit begreifen können, wenn er eine Vorstellung von dem hat, was der Vorsatz ist. Gänzliche Verwirrung muß die Erläuterung der Fahrlässigkeit selbst hervorrufen. So heißt es, daß bei der fahrlässigen Schuld der Täter zwar erkennt, daß sein Verhalten geeignet ist, einen bestimmten gefährlichen Erfolg herbeizuführen, daß er sich aber leichtfertig darauf verläßt, daß dieser nicht eintreten wird. Hier wird als Fahrlässigkeit ausgegeben, was sich nur auf die bewußte Fahrlässigkeit bezieht, während die Verfasser bei der Darstellung des Vorsatzes den direkten Vorsatz beschreiben. Eine derartige Gegenüberstellung wird kaum das Verständnis der Schulungsteilnehmer finden können. Die wenigen Beispiele zeigen bereits, daß das vom Ministerium der Justiz und der Obersten Staatsanwaltschaft herausgegebene Lehrmaterial den Ansprüchen aller an der Durchführung der Zirkel Beteiligten nicht gerecht wird. Sie zeigen weiter, daß es einer rasdien Veränderung der Arbeitsweise der Verfasser derartiger Dispositionen bedarf, wenn eine qualitative Verbesserung der staatspolitischen Schulung in unseren Justizorganen erzielt werden soll. Zur weiteren Verbesserung der Arbeit in den Zirkeln für staatspolitische Schulung würde schließlich auch ein Erfahrungsaustausch zwischen den Lektoren und Seminarleitern führen, den die Justizverwaltungen der Bezirke organisieren müßten und dessen Ergebnisse von Zeit zu Zeit veröffentlicht werden sollten. EKKEHARD KERMANN, Richter am KG Brandenburg-Stadt Rechtsprechung Entscheidungen des Obersten Gerichts Strafrecht §§ 306, 309 StGB. Zur Frage, wann Zweifel an der Feststellung der Schuld oder des Kausalzusammenhangs bei fahrlässiger Brandstiftung berechtigt sind. OG, Urt. vom 15. Juni 1956 - 3 Zst III 28/56. Die Angeklagte war beschuldigt worden, am 18. April 1955 durch Benutzung einer Heizsonne einen Barackenbrand verursacht zu haben (§§ 309, 306 StGB). Das Kreisgericht hat die Angeklagte freigesprochen und im wesentlichen folgendes festgestellt: Am 18. April 1955 begann die Angeklagte in den frühen Morgenstunden mit ihrer täglichen Arbeit als Reinemachefrau in der Baracke beim Rat des Kreises. Um der in Zimmer 4 beschäftigten Buchhalterin einen Gefallen zu erweisen, wollte sie den Raum mit einem elektrischen Heizkörper erwärmen. Dieser Heizkörper lag unter dem Schreibtisch auf einer Kachel und wurde in der letzten Zeit öfter in Betrieb genommen. Die Angeklagte schloß das Kabel des Ofens an die Leitung und verließ den Raum. Nach etwa 30 Minuten stand die Baracke in hellen Flammen. Der entstandene Sachschaden betrug etwa 60 000 DM. Den Freispruch begründet das Kreisgericht damit, daß eine Kausalität zwischen dem Einschalten des Ofens und dem Brand nicht festgestellt werden konnte. Diese Begründung stützt sich zum Teil auf die Aussagen des Sachverständigen, der in der Hauptverhandlung erklärte, daß die Eisenschutzstäbe des Heizkörpers nur bei einer Temperatur von 1500 Grad hätten schmelzen können. Durch den Brand des Fußbodens hätte aber eine solche Temperatur nicht entwickelt werden können. Daraus zog das Kreisgericht die Schlußfolgerung, daß der Brand möglicherweise auf eine Sabotagehandlung einer noch nicht ermittelten Person zurückzuführen sei. Der Generalstaatsanwalt hat die Kassation dieses Urteils beantragt. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hätte sich in der Beweisaufnahme eingehend mit den Aussagen der Angeklagten vor der Volkspolizei auseinandersetzen müssen. Hier erklärte sie, daß sie den Heizkörper angeschaltet und kurz danach den Brand unter dem Schreibtisch entdeckt habe. Sie habe auch bemerkt, daß der Fußboden stark mit öl getränkt war, und sei sich im klaren darüber gewesen, daß der Brand nur durch die Heizsonne entstanden sein konnte. Den Widerspruch zwischen dieser Aussage und der späteren Aussage, daß der Boden nicht geölt war, hat das Kreisgericht nicht geklärt. Dies ist aber insoweit beachtlich, weil ein stark mit öl getränkter Fußboden schneller in Brand gesetzt werden kann und auch die Temperaturgrade bei einem Brand wesentlich erhöht. Weiter blieb bei der Entscheidung des Kreisgerichts die mangelhafte Konstruktion des Heizkörpers, bei dem es sich lediglich um eine Heizspirale handelte, die um den Chamotte-kern einer Heizsonne gewickelt und im Abstand von etwa vier cm mit einem Eisendrahtschutzkorb versehen war, völlig unberücksichtigt. Ebenso unberücksichtigt blieb das vom Kriminaltechnischen Institut angefertigte Gutachten mit dem Bildmaterial, aus dem einwandfrei zu erkennen ist, daß nur die Inbetriebsetzung des Heizkörpers dieser Art und Konstruktion ursächlich für den Brand war. Durch dieses Gutachten wird bewiesen, daß der fragliche Heizkörper geeignet war, kurz nach seiner Inbetriebsetzung bei dem geringen Abstand von etwa 4 6 cm zwischen Heizspirale und Fußboden, ohne daß eine hinreichende Isolierung vorhanden war, den Brand zu verursachen. Zu diesem Gutachten hätte der Sachverständige gehört werden müssen, wobei seine widersprechenden Angaben hätten geklärt werden können. Das Kreisgericht hat bei der Sachaufklärung nicht die notwendige Sorgfalt walten lassen; deshalb kam es auch zu einer unrichtigen Entscheidung. Die vom Kreisgericht angenommene Sabotagehandlung einer noch nicht ermittelten Person findet keine Stütze im Akteninhalt. Zweifel, daß die Heizspirale ursächlich für die Entstehung des Brandes war, sind nur dann berechtigt, wenn objektive Umstände dagegen sprechen (die Leitung stand nicht unter Strom, die Isolierung zwischen Spirale und Holz war ausreichend oder ähnliches) oder wenn ein anderer denkbarer Geschehnisablauf sich logisch in das sonstige festgestellte Geschehen einreihen läßt. Dieser andere denkbare Geschehnisablauf darf aber nicht nur auf gedanklichen Konstruktionen beruhen, sondern muß in dem objektiven festgestellten Geschehen seine Rechtfertigung finden. Die vom Kreisgericht und auch vom Kreisstaatsanwalt angenommene Möglichkeit der weiteren Einwirkung eines Dritten ist nach den objektiven Feststellungen nicht berechtigt. Das Kreisgericht hat die Anforderungen an den Schuldbeweis überspannt und Möglichkeiten in den Kreis der Betrachtung einbezogen, die jeder objektiven Grundlage entbehren. Dabei hat das Kreisgericht noch übersehen, daß, selbst wenn ein „unbekannter Saboteur“ einen leicht brennbaren Stoff in die Nähe des Heizkörpers gelegt hätte, dieser Umstand im vorliegenden Fall nicht geeignet war, den Kausalzusammenhang abzulehnen. Das Gutachten des Kriminaltechnischen Instituts vom 30. August 1955 läßt keinen Zweifel, daß die Heizspirale unter den gegebenen Umständen geeignet ist, Fußböden zu entzünden, auch wenn keine leichtentzündbaren Stoffe die Entstehung des Brandes begünstigen.' Die objektiven Umstände der vorliegenden Sache bieten daher eine hinreichende Grundlage für die Feststellung des Kausalzusammenhanges zwischen , dem Anheizen der Heizspirale und dem entstandenen Brand. Illllllllllllllllllllllll Der Ausgabe B des nächsten Heftes wird die Rechtsprechungsbeilage für das III. Quartal 1956 beigefügt werden. Illllllllllllilllll 477;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 477 (NJ DDR 1956, S. 477) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 477 (NJ DDR 1956, S. 477)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher. Sie stellen zugleich eine Verletzung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Prozeß der Beweisführung dar. Die aktionsbezogene Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den operativen Diensteinheiten lösen. Nur dadurch kann die in der Regel er forderliche Kombination offizie strafprozessualer Maßnahmen mit vorrangig inoffiziellen politisch-operativen Maßnahmen gewährleistet werden. Geht der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, hat das Untersuchungsorgan das Verfahren dem Staatsanwalt mit einem Schlußbericht, der das Ergebnis der Untersuchung zusammen faßt, zu übergeben.

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