Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 476

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 476 (NJ DDR 1956, S. 476); Mehr Aufmerksamkeit der Staatspolitischen Schulung zuwenden! Die Frage, wie die Justizorgane die großen, ihnen durch die III. Parteikonferenz der SED gestellten Aufgaben lösen können, welche Maßnahmen jetzt zu ergreifen sind, um zu einer kritischen Überprüfung der gesamten bisherigen Arbeit zu gelangen und neue Arbeitsmethoden, ja, einen grundlegend neuen Arbeitsstil überhaupt zu finden, beschäftigt alle Mitarbeiter bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften, in den Staatlichen Notariaten sowie in den Kollegien der Rechtsanwälte. Der Erfolg all unserer Bemühungen hängt hier entscheidend mit davon ab, inwieweit es uns gelingt, alle Mitarbeiter im Justizapparat zu befähigen, die ihnen gestellten Aufgaben politisch und fachlich richtig durchzuführen. Das bedeutet, daß es jetzt darauf ankommt, das politisch-ideologische Niveau und das fachliche Wissen aller Mitarbeiter in den Justizorganen in einem rascheren Tempo zu erhöhen, als dies bisher der Fall war. Ein wichtiger Hebel zur Erreichung dieses Ziels ist der bereits zu Beginn dieses Jahres vom Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik erlassene Beschluß vom 12. Januar 1956 zur Veränderung der staatspolitischen Schulung in den Organen der Staatsverwaltung (GBl. I, S. 61). Es wird wohl kaum einen Justizfunktionär gegeben haben, der diesen Beschluß zur Veränderung der staatspolitischen Schulung nicht aus ehrlichem Herzen begrüßt hätte, bietet doch seine Verwirklichung die Möglichkeit, daß alle Angestellten im Justizapparat in Zukunft viel bewußter an die Erfüllung ihrer Aufgaben herangehen, weil sie jetzt die gesellschaftlichen Zusammenhänge der Vorgänge und Probleme auf ihrem Arbeitsgebiet klarer zu erkennen in der Lage sind. Nachdem die staatspolitische Schulung in dieser neuen Form seit etwa einem halben Jahr durchgeführt wird, sei es gestattet, einige kritische Bemerkungen zu machen,, die zugleich der Verbesserung der Arbeit dienen sollen. Dabei lasse ich mich davon leiten, daß worauf Toeplitz auf der Arbeitstagung der Richter und Staatsanwälte sehr zu Recht hingewiesen hat die offene Kritik nach oben und nach unten bei uns immer noch nicht ausreichend entwickelt ist. Verstehen wir es, von diser uns allen gebotenen Möglichkeit öfter als bisher Gebrauch zu machen, werden wir in Zukunft noch bedeutend mehr Erfolge erzielen. Nach anfänglich reibungslosem Ablauf der grundsätzlich 14tägig abzuhaltenden Schulungen haben sich Störungen und Stockungen eingestellt, die nicht geeignet sind, die Freude am Lernen bei unseren Mitarbeitern zu erhöhen. So nahm z. B. die Justizverwaltungsstelle des Bezirks Potsdam den verspäteten Eingang des von den zentralen Justizorganen herausgegebenen Anleitungsmaterials zum Anlaß, um mit einem Rundschreiben vom 16. April eine erstmalige Verschiebung des Zeitplans in der Durchführung der Schulungen anzukündigen, die mit „technischen Schwierigkeiten“ sowie „organisatorischen Mängeln“ usw. begründet wurde. Auch für eine Schulung im Mai, die in Auswertung der III. Parteikonferenz besonders die Fragen der Festigung des Rechts und der Gesetzlichkeit behandeln sollte, blieb das ausdrücklich angekündigte Material aus. Ich bin nun allerdings der Auffassung, daß derartige „Pannen“ noch kein Grund dafür sind, eine vorgesehene Schulung ausfallen zu lassen bzw. sie zu verschieben; denn jeder Justizfunktionär müßte auch ohne besonderes anleitendes Material auf Grund der ständig fortschreitenden eigenen Qualifizierung durch das Fernstudium, das Studium der „Neuen Justiz“, ferner durch die Teilnahme an den Tagungen der Richter und Staatsanwälte in der Lage sein, nach einer entsprechenden Vorbereitungszeit eine Lektion oder ein Seminar im Rahmen der staatspolitischen Schulung zu übernehmen. Weiter kann man sich nicht mit allen Fragen, die an die Zirkelteilnehmer in den Schulungen bei Behandlung der einzelnen Themen herangetragen werden sollen, einverstanden erklären. So sieht die Disposition für das Thema „Das Strafgesetz“ vor, daß lediglich auf die Frage des Tatbestandes und der Strafdrohung ein- gegangen werden soll, während der Rest der Stunde für die Behandlung des Artikels „Recht und Rechtsbewußtsein“ von Dr. Benjamin, wie er im „Schöffen“ zum Abdruck gelangt ist, vorgesehen wird. M. E. müßten beide Themen getrennt in zwei Lektionsstunden behandelt werden, wenn ein wirklicher Erfolg bei den Zirkelteilnehmern erzielt werden soll. Eine Koppelung beider Themen stellt das Schulungsziel dagegen ernsthaft in Frage. (Völlig zu Recht sah daher der ursprüngliche Themenplan eine besondere Schulung für das Thema „Recht und Rechtsbewußtsein“ vor.) Wäre es nicht viel richtiger, unseren Mitarbeitern in der Justiz etwas mehr vom Strafgesetz zu sagen, das immerhin eine zentrale Rolle in Wissenschaft und Praxis spielt? Dabei müßte ihnen an Hand einiger konkreter Beispiele der demokratische Charakter unserer Strafgesetze gezeigt und auch etwas über die Schwierigkeiten gesagt werden, die sich bei der Anwendung sanktionierter alter Strafgesetze ergeben. Auch die Bedeutung des Strafgesetzes bei der Festigung unserer demokratischen Gesetzlichkeit müßte in Gegenüberstellung zu Westdeutschland in kurzen Zügen herausgearbeitet werden. Wenig sinnvoll erscheint es weiterhin, das Thema über die Elemente des Verbrechens in einer Lektionsstunde zu behandeln. Die Vielzahl neuer Begriffe kann bei einer derartigen Zusammendrängung des Lehrmaterials nur Verwirrung stiften. Hat es aber einen Nutzen, wenn ein bestimmtes Thema im Eilzugstempo an den Zuhörern „vorüberrauscht“, ohne daß diese auch nur die Möglichkeit einer Orientierung besitzen? Kritik muß auch an der Abfassung mancher Dispositionen zur staatspolitischen Schulung geübt werden. So erfüllt z. B. das Anleitungsmaterial zu Thema 5 8 seine eigentliche Aufgabe nicht, da es offensichtlich in aller Eile ohne das erforderliche Maß an Sorgfalt zusammengestellt wurde. Gleich als eine der ersten Thesen enthält diese Disposition die Behauptung, daß die Strafrechtslehre folgende Eigenschaften des Verbrechens kennt: die Gesellschaftsgefährlichkeit, die Strafrechtswidrigkeit, die Strafbarkeit und die Begründung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Wenn auch die Verfasser die Bemerkung voranstellen, daß hier nur die Gesellschaftsgefährlichkeit und die Strafbarkeit behandelt werden sollen, so kann man doch nicht stillschweigend ihre Darlegungen hinnehmen. Ganz abgesehen davon, daß die Begründung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit schon rein sprachlich niemals als eine Eigenschaft des Verbrechens angesehen werden kann,, ignorieren die Verfasser einfach die Weiterentwicklung unserer demokratischen Strafrechtswissenschaft in den letzten Jahren. Sie übernehmen die von Lekschas in seiner 1952 erschienenen Schrift „Zum Aufbau der Verbrechenslehre unserer demokratischen Strafrechtswissenschaft“ vertretene These, daß die strafrechtliche Verantwortlichkeit eine Eigenschaft des Verbrechens sei (Lekschas, a. a. O., S. 18). Schon im Mai 1953 wies aber Geräts in seiner Erwiderung auf eine Kritik von Lekschas und Renneberg darauf hin, daß die These, die strafrechtliche Verantwortlichkeit sei eine Eigenschaft des Verbrechens, nicht aufrechterhalten werden könne („Neue Justiz“ 1953, Heft 10, S. 331). In ihrem Aufsatz „Zu aktuellen Problemen unserer Strafpolitik“ („Neue Justiz“ 1954, Heft 24, S. 717 ff.) gehen Lekschas und Renneberg unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der Sowjetwissenschaft bereits richtig davon aus, daß die Eigenschaften des Verbrechens seine Gesellschaftsgefährlichkeit, Strafrechtswidrigkeit, Strafbarkeit und moralisch-politische Verwerflichkeit sind. Auch Professor N. S. Alexejew führt in seiner im Rahmen der Fernstudienlehrgänge erschienenen Schrift „Wesen und Begriff des Verbrechens“ zu dieser Frage aus, daß das Verbrechen durch die Eigenschaften der Gesellschaftsgefährlichkeit, der Rechtswidrigkeit, der Strafbarkeit im kriminellen Sinne sowie der moralischen Verwerflichkeit charakterisiert wird. Leider haben die Verfasser der vorliegenden Disposition alle diese Gesichtspunkte nicht beachtet. Eine unrichtige Meinung wird auch bei der Behandlung der Elemente des Verbrechens (Thema 7) widergegeben. Zunächst erläutern die Verfasser bei der sub- 476;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 476 (NJ DDR 1956, S. 476) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 476 (NJ DDR 1956, S. 476)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chef der über Aufgaben und Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Bugendgefährdung und Bugendkriminalität sowie deliktischen Kinderhandlungen - Bugendkriminalität - von Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Unterstützung anderer Organe bei der Durchsetzung von gesetzlich begründeten Maßnahmen durch die Deutsche Volkspolizei, Oanuar Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Kontrolle der Personenbewegung Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der. Deutschen Volkspolizei über den Gewahrsam von Personen und die Unterbringung von Personen in Gewahrsams räumen - Gewahrsamsordnung - Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der DVP. über die Vorbereitung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen zur wirkungsvollen Vorbeugung, Abwehr und schnellen Aufklärung Bekämpfung von Gewaltakten, Geheime Verschlußsache Befehl Mr, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zu realisieren. Wird der Gewahrsam nicht in den Gewahrsamsräumen der vollzogen, sind von den Mitarbeitern der Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei.

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