Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 473

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 473 (NJ DDR 1956, S. 473); dem Vorliegen von Vorsatz, Fahrlässigkeit, Kausalzusammenhang, Höhe des eingetretenen Schadens usw. Entsteht Streit über den Umfang der Schadensersatzpflicht, so ist allein das Gericht zur Entscheidung darüber berechtigt. Ein Beschluß der Mitgliederversammlung kann für das Gericht nicht bindend sein. Er kann für das gerichtliche Verfahren nur insoweit Bedeutung haben, als in ihm festgelegt wird, daß der Schadensersatzanspruch gegen das Mitglied nur in einer bestimmten Höhe geltend zu machen ist. Insoweit obliegt, genau wie in einem sonstigen Zivilverfahren einer Partei, der LPG, die Disposition über ihren Anspruch. Eine darüber hinausgehende Bindung, daß etwa durch den Beschluß bereits eine Haftung des Mitglieds festgelegt ist, besteht dagegen nicht. Natürlich sollte auch in derartigen Fällen stets versucht werden, innerhalb der' LPG durch Aussprache in der Mitgliederversammlung eine gütliche Regelung herbeizuführen, da unnötige Streitigkeiten das kollektive Zusammengehörigkeitsgefühl der Genossenschaftsmitglieder stören. Dies darf natürlich nicht dazu führen, daß etwa mit einem solchen Hinweis der gerichtliche Rechtsschutz überhaupt abgelehnt wird. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen können für die Zuständigkeit der Gerichte für LPG-Streitigkeiten etwa folgende Grundsätze aufgestellt werden: 1. Streitigkeiten zwischen der LPG und ihren Mitgliedern sind in erster Linie in der Mitgliederversammlung mit dem Ziele einer gütlichen Beilegung zu behandeln. 2. Soweit nach den Bestimmungen des Statuts und der inneren Betriebsordnung die Entscheidung bestimmter Angelegenheiten der Mitgliederversammlung oder anderen Organen der LPG zur Entscheidung übertragen ist, ist deren Beschluß bindend. 3. Für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen der LPG und ihren Mitgliedern (auch den ausgeschiedenen) ist der Rechtsweg bei den Gerichten zulässig. 4. Hat nach den Bestimmungen des Statuts die Mitgliederversammlung über den Grund und die Höhe vermögensrechtlicher Ansprüche zu entscheiden, so ist dieser Beschluß der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen. In den anderen Fällen ist über den Grund und die Höhe der vermögensrechtlichen Ansprüche von den Gerichten selbständig zu entscheiden. GUSTAV-ADOLF LÜBCHEN, Hauptreferent im Ministerium der Justiz Die Bedeutung von Schuld titeln über verjährte Forderungen I In NJ 1955 S. 752 wird aus dem Bezirk Magdeburg über die Tätigkeit der Kommission II zur Vorbereitung der Leipziger Konferenz folgendes berichtet: Die DSU Magdeburg habe mit Hilfe der öffentlichen Zustellung Forderungen ausgeklagt, von denen ein Teil im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verjährt gewesen sei. Das Ergebnis sei, da die Anschriften der Schuldner nicht festzustellen gewesen seien, daß die DSU als Zweitschuldner die Kosten zu tragen gehabt habe, „ohne jemals mit den Schuldtiteln etwas erreichen zu können, soweit es sich um verjährte Forderungen handelt“. Diese Auffassung ist unzutreffend. Die eingetretene Verjährung schließt die Durchsetzung der verjährten Forderung nur dann aus, wenn die Einrede der Verjährung vom Schuldner geltend gemacht wird. Anders als im Verfahren vor dem Staatlichen Vertragsgericht ist vom Zivilgericht die Verjährung auch nicht von Amts wegen, sondern nur dann zu berücksichtigen, wenn die Einrede der Verjährung vom Verklagten im Prozeß erhoben wird. Dies ist dann, wenn mit Hilfe der öffentlichen Zustellung ein Versäumnisurteil erwirkt und damit Rechtskraft herbeigeführt wird, nicht der Fall, weil ja der Verklagte von dem Verfahren nichts erfährt und eine Einrede demzufolge auch nicht erheben kann. Dementsprechend kann eine verjährte Forderung auch durch Urteil zugesprochen werden; aus dem rechtskräftigen Schuldtitel kann dann genauso vollstreckt werden wie aus einem solchen über eine nicht verjährte Forderung. Der Schuldner kann auch nicht etwa bei der Zwangsvollstreckung aus dem Schuldtitel die Einrede der Verjährung nachträglich im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend machen, denn § 767 ZPO fordert, daß die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, erst nach Schluß derjenigen mündlichen Verhandlung entstanden sind, in der sie gemäß der ZPO (§§ 278, 529) hätten geltend gemacht werden müssen. Der seltene Fall, daß sich der Kläger die Bewilligung der öffentlichen Zustellung erschlichen hat, kann hier außer Betracht bleiben. Die DSU kann also im Gegensatz zu der im Bericht vertretenen Auffassung sehr wohl etwas mit den Schuldtiteln erreichen. Rechtsanwalt HANNS GOTTSCHALK, Stendal, Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälte im Bezirk Magdeburg II Die rechtlichen Ausführungen Gottschalks sind zutreffend. Die Magdeburger Kommission macht aber gar nicht die Frage, ob im Gerichtsverfahren die Verjährung von Amts wegen zu beachten ist oder nicht, zur Grundlage ihrer Beanstandungen am Verhalten der DSU. Sie wendet sich vielmehr gegen die ökonomische Unvernunft der DSU, sich einen Schuldtitel ger gen einen Schuldner verschaffen zu wollen, dessen Aufenthalt unbekannt ist, so daß der Titel aller Voraussicht nach niemals realisiert werden kann. Diese Kritik der Magdeburger Kommission verdient Beachtung. Es ist eine Verkennung der Bedeutung und der Aufgaben der staatlichen Rechtspflege, wenn der Rechtsschutz zu Zwecken begehrt wird, die nicht ihr Inhalt sind. Dadurch wird die staatliche Rechtspflege zu einem Anhängsel, zu einem technischen Hilfsmittel für außerrechtliche Zwecke degradiert*). Ein Schuldtitel wird dem Gläubiger auf Grund eines Staatsaktes gewährt, damit er seine Forderung realisieren, sie notfalls mit Hilfe staatlichen Zwanges beitreiben kann und das Schuldverhältnis auf diese Weise seine natürliche Lösung findet. Die Magdeburger Kommission hat nicht ganz Unrecht, wenn sie Zweifel äußert, ob das Vorgehen der DSU gegen Schuldner mit unbekanntem Aufenthalt überhaupt diesen ökonomischen Bedürfnissen dient. Die Beobachtung der Rechtspraxis hat jedenfalls gezeigt, daß in der letzten Zeit immer häufiger vor den Konfliktkommissionen und den Gerichten Fälle Vorkommen, in denen ein ökonomisches Bedürfnis, einen Schuldtitel zu erlangen, teils unzweifelhaft nicht vorliegt, teils zumindest ohne nähere Darlegung nicht ohne weiteres erkennbar ist. Zu den Fällen der ersten Art gehören diejenigen angeblichen Arbeitskonflikte, in denen sich die Antragsteller, insbesondere die HO und die Konsumgenossenschaften, durch den Spruch der Konfliktkommissionen ermächtigen lassen wollen, Minus- und neuerdings sogar Plusdifferenzen auszubuchen, und in denen sie das in ihren Anträgen auch offen zum Ausdruck bringen. Das ist ein klarer Mißbrauch der Konfliktkommissionen, da in diesen Fällen überhaupt keine Arbeitskonflikte vorliegen. Die Konfliktkommissionen, die nicht selten solchen Anträgen entsprechen, nehmen den Leitungen der HO und der Konsumgenossenschaften eine Verantwortung ab, die diese von Rechts wegen selbst zu tragen haben, weil das ökonomische Umgehen mit ihren tatsächlichen oder vermeintlichen Rechten eine Angelegenheit der Leitungen ist. Die Staatsanwälte berichten in letzter Zeit auch häufig von Fällen der zweiten Art, die vor allen Dingen im Mahnverfahren beobachtet werden. Vielfach haben die Staatsanwälte die klagende Partei davon überzeugen können, daß die Gerichte nicht dazu da sind, Schuldtitel über „dubiose“ Forderungen zu schaffen, die lediglich Voraussetzung für die buchmäßige Behandlung, für die Ausbuchung oder was ökonomisch natürlich viel gefährlicher ist für die bilanzmäßige *) Das gehört in das Kapitel der Heterogonie, der unbeabsichtigten Fehlwirkung der Zwecke im Recht. Die Juristen beschäftigen sich hiermit im allgemeinen sehr wenig. Die Staatsbürger hingegen befassen sich in ihren kritischen Äußerungen damit sehr häufig. Und in der Tat liegt hier ein juristisches Problem von größter Bedeutung vor. Die Kritik der Magdeburger Kommission ist ein kleiner Ausschnitt aus diesem Problemkreis. 473;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 473 (NJ DDR 1956, S. 473) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 473 (NJ DDR 1956, S. 473)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, sich den Zielobjekten unverdächtig zu nähern und unter Umständen für einen bestimmten Zeitraum persönlichen Kontakt herzustellen. Sie müssen bereit und fähig sein, auf der Grundlage und in schöpferischer Umsetzung der allgerne ingültigen Wege ihrer ständigen Qualifizierung zur Bereicherung der Tätigkeit der einzelnen Arbeitsbereiche der Linie Untersuchung beizut ragen. Neuralgische Punkte für die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Bugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischen Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher sowie gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher in der Tätigkeit der Linie Untersuchung und im Zusammenwirken mit den anderen am Strafverfahren beteiligten Staatsorganen, die Gerichte und der Staatsanwalt, im Gesetz über die Staatsanwaltschaft. sowie im Gerichtsverfassungsgesetz. detailliert geregelt.

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