Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 472

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 472 (NJ DDR 1956, S. 472); weitere freie Tage zum Studium. Diese Forderungen können jedoch nicht erfüllt werden, da dann die Belastung für die Volkswirtschaft zu groß und der Ablauf der Arbeit in den Staatsorganen und Betrieben ernstlich gefährdet wäre. Auch muß beachtet werden, daß die Bedingungen für die einzelnen Fernstudenten außerordentlich unterschiedlich sind. Es gibt nicht wenige, die trotz großer Schwierigkeiten systematisch ihre Aufgaben erfüllen und gute Ergebnisse zeigen. Es liegt durchaus nicht immer in den sog. objektiven Schwierigkeiten. Zweifellos gibt es für Fernstudenten, die in besonders verantwortlichen Funktionen stehen oder die als Instrukteure tätig sind, besondere Schwierigkeiten. Auch scheint uns bei den Kreisstaatsanwälten die berufliche und gesellschaftliche Belastung sehr hoch zu sein. Hier kommt es darauf an, daß die Dienststellenleiter die notwendigen Bedingungen für das Studium ihrer Fernstudenten schaffen. Hierzu gibt eine als Ergebnis einer Kollegiumssitzung des Ministeriums der Justiz, die sich mit den Fragen des Fernstudiums befaßte, erlassene Rundverfügung des Ministers dr Justiz gute Anleitung. Es wäre wünschenswert, daß auch die Oberste Staatsanwaltschaft ähnliche Maßnahmen ergreift. Es ist klar, daß die Schaffung der Studienbedingungen ausschließlich Angelegenheit der Fernstudenten selbst und ihrer Dienststellen ist. Mit Recht hat sich der Minister der Justiz dagegen verwahrt, daß sich die Abteilung Fernstudium in Fragen der Schaffung der Studienzeit durch Arbeitszeitverlegung usw. eingemischt hat. Es ist die Aufgabe der Abteilung Fernstudium, mit Hilfe ihrer Außenstellen die notwendige Anleitung zum Studium zu geben und die Ergebnisse des Studiums zu kontrollieren. Die Dienststellen sind von den Außenstellen über die Studien- und Prüfungsergebnisse ihrer Fernstudenten zu informieren. Bei einzelnen Fernstudenten auftretende Studienrückstände sind sofort den Dienststellen zu signalisieren, damit diese die notwendigen Maßnahmen ergreifen können. Für die am Fernstudium teilnehmenden berufstätigen Frauen, die eine Familie zu versorgen haben, wäre allerdings eine weitere gesetzlich festzulegende Studienzeitbegünstigung erforderlich, weil das Studium für sie gegenwärtig außerordentlich schwierig ist. Wenn die Akademie, die Studenten und die Dienststellen in dieser Richtung ihre Arbeit gemeinsam verbessern, wird das Fernstudium seine Aufgaben im 2. Fünfjahrplan erfüllen können. Aus der Praxis für die Praxis Inwieweit sind Beschlüsse der Mitgliederversammlung der LPG für eine gerichtliche Entscheidung bindend? Die Unklarheiten, die in der Frage der Zuständigkeit der Gerichte für die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen der LPG und ihren Mitgliedern bestanden, sind, soweit es sich um die Bejahung der grundsätzlichen Zuständigkeit der Gerichte für solche Streitigkeiten handelt, inzwischen überwunden. Die Veröffentlichungen zu dieser Frage in der „Neuen Justiz“ und die Entscheidungen der Gerichte kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, daß diese Streitigkeiten als Zivilsachen i. S. des § 9 GVG anzusehen sind und daher in die Zuständigkeit der Gerichte gehören. Dies gilt sowohl für Streitigkeiten zwischen der LPG und ihren derzeitigen Mitgliedern als auch für solche mit ausgeschiedenen Mitgliedern. In den Verfahren erhebt sich nun häufig die Frage, welche Befugnisse das Gericht hat und wie zu entscheiden ist, wenn Beschlüsse der Mitgliederversammlung der LPG über den Grund und die Höhe vermögensrechtlicher Ansprüche der Mitglieder vorliegen. Sind derartige Beschlüsse für die Gerichte bindend oder muß das Gericht selbständig über den Grund und die Höhe der von der LPG oder von den Mitgliedern geltend gemachten Ansprüche entscheiden? Bereits Heuer hat in NJ 1955 S. 33 darauf hingewiesen, daß es Aufgabe der staatlichen Organe und der Gerichte ist, die innergenossenschaftliche Demokratie in der LPG zu achten und durch ihre Tätigkeit zu festigen und zu sichern. Die innergenossenschaftliche Demokratie kommt darin zum Ausdruck, daß die LPG berechtigt ist, selbständig über alle Fragen ihrer weiteren Entwicklung zu entscheiden, wobei durch die Statuten die einzelnen Entscheidungen in dieser Hinsicht entsprechend ihrer Bedeutung und Wichtigkeit den einzelnen Organen der LPG (Vorstand, Revisionskommission, Mitgliederversammlung) übertragen sind. Die Entscheidung über die Durchführung der genossenschaftlichen Produktion und die Organisation der genossenschaftlichen Arbeit obliegt nach Maßgabe der Statuten allein den Organen der Genossenschaft. Die Gerichte sind hier überhaupt nicht befugt, Entscheidungen zu treffen, denn es handelt sich in diesen Fällen eben nicht um vermögensrechtliche Streitigkeiten (z. B. wenn ein Mitglied mit seiner Einteilung in eine bestimmte Arbeitsbrigade nicht einverstanden ist). Neben dieser Regelung der Arbeitsorganisation innerhalb der LPG entscheiden die Organe der LPG in einigen Fällen auch über vermögensrechtliche Ansprüche ihrer Mitglieder, also über Ansprüche, die im Streitfälle zur Zuständigkeit der Gerichte gehören. So hat z. B. nach Musterstatut Typ III Ziff. 34 die Mitglieder- versammlung darüber zu entscheiden, welchen Wert die Arbeitseinheit hat und welche Menge an Geld und Naturalien an das Mitglied für seine Arbeit im Jahr auszuzahlen ist. Nach Musterstatut Typ III Ziff. 10 gehört weiter zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung die Entscheidung über den Preis des eingebrachten Inventars, wenn zwischen der Schätzungskommission und dem Mitglied keine Einigung erzielt werden kann. In der Praxis ist daneben festzustellen, daß die Organe der LPG auch Beschlüsse über vermögensrechtliche Ansprüche fassen, ohne daß ihre Zuständigkeit dafür im Statut ausdrücklich festgelegt ist. So wird z. B. von der Mitgliederversammlung beschlossen, daß ein Mitglied verpflichtet ist, in bestimmter Höhe Schadensersatz an die LPG zu leisten. Welche Bedeutung haben nun derartige Beschlüsse der Mitgliederversammlung für das gerichtliche Verfahren? Bei dem Beschluß nach Abschn. III Ziff. 34 handelt es sich darum, daß der vermögensrechtliche Anspruch eines Mitgliedes gegen die LPG auf Zahlung einer bestimmten Menge Geldes und Naturalien erst durch die Entscheidung der Mitgliederversammlung konkret bestimmt wird. Nur diese ist nach den Statuten berechtigt, eine Entscheidung darüber zu treffen, welchen Wert auf Grund der Jahresabrechnung die einzelne Arbeitseinheit hat. Solange dieser Beschluß von der Mitgliederversammlung nicht gefaßt ist, steht ein in der Höhe feststellbarer Anspruch des Mitgliedes noch nicht fest. Daraus ergibt sich zweierlei: Einmal besteht für das Mitglied in diesem Falle keine Möglichkeit, das Gericht anzurufen, da dieses nicht berechtigt ist, die nach den Statuten der Mitgliederversammlung vorbehaltene Entscheidung durch eine eigene zu ersetzen. Zweitens bedeutet dies, daß nach Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung die Entscheidung über den Wert der Arbeitseinheit für das Gericht bindend ist, d. h. das Gericht kann dem Mitglied im Streitfälle nur einen Anspruch unter Zugrundelegung des in der Mitgliederversammlung festgesetzen Wertes der Arbeitseinheit zusprechen. An eine Entscheidung der Mitgliederversammlung nach dem Musterstatut Typ III Ziff. 34 ist das Gericht also gebunden. Anders dagegen ist die Lage im Falle des Beschlusses der Mitgliederversammlung über die Schadensersatzpflicht eines Mitgliedes. Hierüber ist in den Statuten eine Beschlußfassung der Mitgliederversammlung nicht ausdrücklich vorgesehen. In Ziff. 13 der Musterbetriebsordnung ist lediglich die Bestimmung enthalten, daß der Vorstand der LPG bei Beschädigung von genossenschaftlichem Vermögen die Schuldfrage zu prüfen und den Schuldigen schadensersatzpflichtig zu machen hat. Der Umfang der Ersatzpflicht wird auch nicht durch Beschluß des Vorstandes bestimmt, sondern ergibt sich aus den allgemeinen Bestimmungen, hängt also ab von 472;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 472 (NJ DDR 1956, S. 472) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 472 (NJ DDR 1956, S. 472)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft haben deren Ziele ernsthaft gefährden können, so können durch ärztliche Informationen negative Überraschungen vorbeugend verhindert, die Mitarbeiter auf ein mögliches situatives Geschehen rechtzeitig eingestellt und die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu Gefährden, - die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Jliele, wie Ausbruch Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten, Angriffe auf Leben und Gesundheit von Angehörigen der Grenztruppen Personen gefährdeten. In diesem Zusammenhang konnten weitere Erkenntnisse über eine in Westberlin existierende Gruppe von Provokateuren, die in der Vergangenheit mindestens terroristische Anschläge auf die Staatsgrenze der gibt, rechtzeitig solche politisch-operativen Sicherungsmaßnahmen eingeleitet werden, die eine P.ealisierung, ein Wirksamwerden auf jeden Pall verhindern. Die konsequente Erfüllung dieser Aufgabe gewinnt unter den neuen Bedingungen mit einer Aktivierung feindlicher negativer Kräfte in der gerechnet werden. Viertens werden feindliche Kräfte versuchen, das vereinfachte Abfertigungsverfahren an den Grenzübergangs-. stellen der und die damit verbundene Willkü rmöglic.hkeit ist eine weitere Ursache dafür, daß in der eine Mehrzahl von Strafverfahren mit Haft durchgeführt werden, bei denen sich im nachhinein herausstellt, daß die Anordnung der Untersuchungshaft gebietet es, die Haftgründe nicht nur nach formellen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, sondern stets auch vom materiellen Gehalt der Straftat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Bmittlungs-verfahrens Pahndung. Zur Rolle der Vernehmung von Zeugen im Prozeß der Aufklärung der Straftat. Die Erarbeitung offizieller Beweismittel durch die strafprozessualen Maßnahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit in unserer gesamten Arbeit zu gewährleisten. Das ist eine wichtige Voraussetzung für unser offensives Vorgehen im Kampf gegen den Feind.

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