Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 469

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 469 (NJ DDR 1956, S. 469); müßten, unbillige Härten entstehen. Deshalb wird man in solchen Ausnahmefällen die Betriebe nicht zwingen können, rechtsverbindliche Preise anzugeben. Es bleibt somit als Ausweg nur noch der Richtpreis übrig. Bei der Prüfung der Anwendbarkeit des Richtpreises muß man jedoch einen strengen Maßstab an-legen und genau untersuchen, ob der Betrieb tatsächlich nicht in der Lage war, eine exakte Vorkalkulation vorzunehmen. Insbesondere sollten die Staatlichen Vertragsgerichte dieser Frage besondere Aufmerksamkeit widmen, und zwar auch dann, wenn die Preisvereinbarungen nicht Streitgegenstand sind. In einigen Industriezweigen ist die Vorkalkulation mit exakt berechneten Kosten besonders schwierig. In diesen Fällen hat der Gesetzgeber Sonderregelungen getroffen, so z. B. für die Erzeugnisse der Weberei, Stickerei, Wirkerei, Strickerei und Konfektion auf Grund der verschiedenen Zusammensetzung der Materialien und der dadurch bedingten unterschiedlichen Materialeinsatzkosten12). § 2 Abs. 1 der Lieferbedingungen für Textilwaren besagt, daß die endgültigen Werkabgabepreise für die genannten Waren von dem vereinbarten Preis bis zu 5 %, bei Konfektionserzeugnissen bis zu 6 °/o nach oben oder nach unten abweichen dürfen. Es handelt sich hier um einen Richtpreis, und zwar um einen Richtpreis kraft Gesetzes. Er unterscheidet sich von den vertraglichen Richtpreisen weiterhin dadurch, daß eine bestimmte Toleranz zwingend vorgeschrieben ist, in deren Rahmen sich die endgültige Preisvereinbarung nur bewegen darf. Sind höhere Abweichungen notwendig, als die Toleranz vorsieht, so ist der Vertrag zu ändern. Es gilt dann das gleiche wie bei Reparaturarbeiten. Werden jedoch ungesetzliche Richtpreise ver-wendet, dann muß unser Recht stärker als bisher zur Beseitigung dieser Ungesetzlichkeiten eingesetzt werden. So berichtet die Deutsche Investitionsbank 13), sie habe dem Staatlichen Vertragsgericht mitgeteilt, daß ein Betrieb die Verträge nur auf der Basis von Richtpreisen abschließe und daß bei diesem Betrieb in einem Fall der Preis dreimal geändert wurde und sich der ursprünglich geforderte Betrag von 30 000 DM auf 87 000 DM erhöhte. Das Staatliche Vertragsgericht er-öffnete gegen den Betrieb von Amts wegen ein Verfahren und verurteilte ihn wegen Verletzung der Vertragsdisziplin zu 250 DM Vertragsstrafe (wobei noch zu prüfen wäre, ob man dieses Verhalten unter die Verletzung der Vertragsdisziplin subsumieren kann). Unser Recht weist aber auch noch ein anderes Mittel zur Bekämpfung solcher Verstöße auf, nämlich die Preisstrafrechtsverordnung in der Fassung von 1944. Sie wurde in der Vergangenheit zuwenig beachtet, obwohl sie ein gutes Mittel zur Ahndung solcher Verstöße ist. Die Anwendbarkeit der PreisstrafrechtsVO ist bei solchen Verstößen wie der ungesetzlichen Verwendung von Richtpreisen immer gegeben, denn es liegt eine Verletzung der Preisbestimmungen vor. Alle volkseigenen Betriebe haben Preise auf der Grundlage von Festpreisen (mit der o. g. Ausnahme) abzuschließen. Geschieht das nicht, so werden die Preisnachrichten Nr. 3/53 des Ministeriums der Finanzen 14) und § 5 Abs. I der KalkVO verletzt. Eine Verletzung dieser Preisbestimmungen ist also bei ungesetzlichen Richtpreisen gleichzeitig eine Verletzung der PreisstrafrechtsVO. In dem oben erwähnten Beispiel handelte es sich um einen Baubetrieb, so daß hier noch § 14 Abs. 2 der InvestVO (GBl. 1955 I S. 77) zur Anwendung kommt, der ebenfalls die Aufnahme von ungenehmigten Richtpreisen verbietet. Aber auch nach der PreisstrafrechtsVO ist die Bekämpfung von ungesetzlichen Richtpreisen nicht befriedigend. So kann hier nur die Unterabteilung Abgaben im Wege des Ordnungsstrafverfahrens nach § 8 Abs. 1 PreisstrafrechtsVO gegen die verantwortlichen Funktionäre der Betriebe, die diese Preise vereinbart haben, Ordnungsstrafen in Geld festsetzen. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so 12) vgl. Allgemeine Lieferbedingungen für Textilwaren, GBl. 1955, II, S. 410. 13) vgl. Deutsche Finanzwirtschaft 1955 S. 915. 14) Deutsche Finanzwirtschaft 1953 S. 309. werden die zur Verantwortung Gezogenen bestimmt nicht noch ein zweites Mal ihre schlechte Arbeit durch Richtpreise zu verschleiern versuchen. Auch der Betriebsleiter und andere führende Wirtschaftsfunktionäre, die mit dem Vertragsabschluß nicht unmittelbar zu tun hatten, - können zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie nicht nachweisen können, daß sie die erforderliche Sorgfalt zur Vermeidung von ungesetzlichen Richtpreisen angewendet haben (§ 8 Abs. 1 Sate 2 PreisstrafrechtsVO). Nach § 1 der PreisstrafrechtsVO wird auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit vor den Gerichten begründet, jedoch wird das Gerichtsverfahren in diesen Fällen nur sehr selten zweckmäßig sein. Nach einer Entscheidung des Ministeriums der Finanzen sind Ordnungsstrafen nach der PreisstrafrechtsVO gegen die volkseigenen Betriebe selbst nicht zu verhängen. Auch die Anordnung einer Mehrerlösabführung ist nicht möglich, obwohl sie keinen Strafcharakter trägt. Hat nämlich der Betrieb ungesetzlich einen Richtpreis vereinbart und wird der Preis bei Vertragsabwicklung erhöht, so ist dem Betrieb trotzdem noch kein Mehrerlös zugegangen, sofern der vereinbarte Preis der Höhe nach gesetzlich war. Mehrerlösabführung kann nur angeordnet werden, wenn ein höherer Preis als der gesetzlich zulässige erzielt wurde. Nach der im Entwurf vorliegenden neuen Vertragsverordnung kann eine gesetzeswidrige Verwendung von Richtpreisen ebenfalls nicht geahndet werden, da sie eine Sanktion gegen Preisverstöße nicht vorsieht und auch keine allgemeine Klausel zur Verhängung von Vertragsstrafen enthält, unter die dieser Tatbestand subsumiert werden kann. Es können somit gegen die Wirtschaftsfunktionäre nur Ordnungsstrafen nach § 8 Abs. 1 PreisstrafrechtsVO verhängt werden. Von dieser Möglichkeit sollte vor allen Dingen bei solchen Betrieben Gebrauch gemacht werden, die ständig mit ungesetzlichen Richtpreisen arbeiten. * Unter Berücksichtigung des geltenden Preisrechts sollte die Bestimmung über Preisvereinbarungen im Entwurf der neuen Vertragsverordnung folgendermaßen konkretisiert werden: Es sind grundsätzlich Festpreise zu vereinbaren. Das gilt für die sozialistischen Betriebe auch dann, wenn die Preisvorschriften nur Höchstpreise vorsehen. Bei Kalkulationspreisen, die einer staatlichen Bestätigung bedürfen, sind die vom Staat bestätigten Preise als Festpreise zu vereinbaren. Bei eigenverantwortlich zu kalkulierenden Preisen sind die vorkalkulierten Preise als Festpreise in die Verträge aufzunehmen. Ergibt die Nachkalkulation einen höheren Preis, so ist die Differenz vom Lieferbetrieb zu tragen. Liegt der nachkalkulierte Preis unter dem vereinbarten, so ist die Differenz, wenn sie mehr als 3°/o des Preises beträgt, an den Staatshaushalt abzuführen. Die Abführung berührt nicht die anderweitigen gesetzlichen Verpflichtungen der Betriebe an den Staatshaushalt. Ist in Einzelfällen eine exakte Vorkalkulation nicht möglich, sind z. B. die technologischen Daten noch nicht bekannt, so können mit Bestätigung durch die zuständigen Preisbehörden den Verträgen und Angeboten Richtpreise zugrunde gelegt werden. Die Bestätigung ist insbesondere dann zu versagen, wenn die Herstellerbetriebe schon mehrere solcher Erzeugnisse hergestellt haben. Jede unbestätigte Aufnahme von Richtpreisen stellt einen Preisverstoß dar und ist nach der PreisstrafrechtsVO zu ahnden. Richtpreise können ferner verwendet werden, wenn diese Preisvereinbarung ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist. Druckfehlerberichtigung In dem Artikel von Dr. Heinrich Toeplitz „Privatbetriebe mit staatlicher Beteiligung“ (NJ 1956 S. 404) muß es auf Seite 405, rechte Spalte in Fußnote 9) richtig heißen: „So Such in den Thesen seines Referates auf der Babelsberger Konferenz .“ 469;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

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