Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 468

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 468 (NJ DDR 1956, S. 468); gesetzte oder bestätigte Preis maßgebend, zu dem zu leisten ist (vgl. Preisnachrichten des Ministeriums der Finanzen, Deutsche Finanzwirtschaft 1954, S. 26, Ziff. II 3). Der Richtpreis, wird besonders dann verwendet, wenn die Betriebe nicht in der Lage sind, einen exakten vorkalkulierten Preis zu nennen, z. B. wenn die Frist für eine exakte Vorkalkulation zu kurz bemessen ist und der Vertrag abgeschlossen werden soll. In der Praxis wird diese Preisart jedoch sehr oft verwendet, und zwar auch dann, wenn sie nicht gerechtfertigt ist. Die Herstellerbetriebe brauchen in diesem Fall keine exakte Vorkalkulation aufzustellen, denn sie sind an diesen vereinbarten Preis nicht gebunden. Für die Abnehmerbetriebe hat das sehr nachteilige Folgen. Sie können nicht mit festen Größen planen und müssen immer gewärtig sein, daß die Preise wesentlich erhöht werden. So ist es vorgekommen, daß der vereinbarte Richtpreis um das Zwei- bis Dreifache erhöht wurde. Insbesondere bei den Investitionsträgern hat das ernste Folgen hervorgerufen, insofern dadurch die Investmittel für die Durchführung des Investvorhabens vorzeitig erschöpft wurden. In diesem Zusammenhang ist die Frage zu stellen, ob die Aufnahme von Richtpreisen, Schätzpreisen oder Zirkapreisen in die Verträge überhaupt gesetzlich ist. Die Preisnachrichten des Ministeriums der Finanzen Nr. 1/54 sprechen davon, daß der „Richtpreis im Vertrag zu vermeiden ist“. Er wird also nicht kategorisch verboten. Andererseits widerspricht aber die Aufnahme der Richtpreise dem Grundsatz dei1 staatlichen Preisfestsetzung. § 14 Abs. 2 der VO über die Durchführung der Investitionen (GBl. 1955 I S. 77) bestimmt deshalb auch folgerichtig für Bauleistungsverträge, daß die Verträge zu Höchst- oder Festpreisen abzuschließen sind und daß Richtpreise ungesetzlich sind. Ausnahmen davon kann das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit der Deutschen Investitionsbank genehmigen. Wie kann man nun mit dem z. Z. gültigen Preisrecht die Richtpreise auf ein Minimum beschränken? Für Bauleistungsverträge ist dies schon eindeutig entschieden. Alle ungenehmigten Richtpreise sind Preisverstöße, die nach der PreisstrafrechtsVO zu ahnden sind. Für die übrigen Arten der Verträge möchte ich mich auf die der volkseigenen Industrie beschränken. Wie ist hier die Lage? Grundsätzlich kann man sagen, daß die Richtpreise stets ungesetzlich sind, wenn feste Preise bestehen. In diesem Falle sind die festen Preise immer zu vereinbaren. Schwieriger wird es jedoch schon, wenn die Preise durch die Betriebe zu kalkulieren sind und der staatlichen Genehmigung bedürfen, also bei nicht eigenverantwortlich zu kalkulierenden Preisen. Liegt die Bestätigung durch die Preisbehörde vor, so sind diese Preise als Festpreise in den Angeboten und Verträgen zu verwenden. Ist aber die Bestätigung noch nicht erfolgt (z. B. weil der Antrag zu spät eingereicht wurde oder die Bewilligung durch die Preisbehörde sich verzögerte) und mußte der Vertrag gleichwohl abgeschlossen werden, so nutzt auch ein Richtpreis nichts, denn maßgebend ist einzig und allein der durch die Preisbehörde bewilligte Preis. Aus diesem Grunde ist die Verwendung von Richtpreisen in solchen Fällen ebenfalls ungesetzlich. Verträge und Angebote sind deshalb dahin zu formulieren, „daß der von der Preisbehörde bewilligte Preis als vereinbart gilt“ 10). Es bleiben demnach nur noch die eigenverantwortlich zu kalkulierenden Preise übrig, also Preise, die der Herstellerbetrieb auf Grund eines Kalkulationsschemas (vorgeschrieben durch spezielle oder generelle Preisregelung) selbst errechnet. Auch hier kann der Richtpreis weitestgehend vermieden werden, denn bei den eigenverantwortlich zu kalkulierenden Preisen haben die VEB zwei Kalkulationen durchzuführen: eine Vorkalkulation und eine Nachkalkulation (§ 5 Abs. 1 und 6 der KalkulationsVO). Der durch die Vorkalkulation errechnete Preis kann als rechtsverbindlicher fester Preis bei Angeboten und in Verträgen unter der Voraussetzung Verwendung finden, daß die Betriebe durch eine Preisvorschrift ermächtigt sind, die vorkalkulier- 10) vgl. PreLsnaehrichten Nr. 1/54, Abschn. H, Ziff. 6. ten Preise in Angeboten und Verträgen anzuwenden ll). Diese Voraussetzung ist bei allen volkseigenen Betrieben erfüllt, sofern die Kalkulationsschemata nach der Kalkulationsverordnung neu festgelegt sind. Sie können auf Grund bestimmter spezieller oder genereller Preisregelungen die Preise selbst kalkulieren, sind verpflichtet, eine exakte Vorkalkulation aufzustellen und diese vorkalkulierten Preise in allen Angeboten und Verträgen zu verwenden (§ 5 Abs. 1 Kalkulationsverordnung). Die Preisnachrichten Nr. 1/54 sprechen in Abschn. II Ziff. 4 davon, daß in diesen Fällen der vorkalkulierte Preis Angeboten und Verträgen zugrunde gelegt werden kann, an die die Vertragspartner dann auch gebunden sind. Meiner Meinung nach sind die Betriebe dazu nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet. § 5 Abs. 1 der Kalkulationsverordnung besagt dazu, daß der „vorkalkulierte Preis allen Angeboten und Verträgen und Berechnungen zugrunde zu legen ist.“ Dieser Passus im Zusammenhang mit den Preisnachrichten Nr. 3/53 betreffend die Festpreise in der volkseigenen Wirtschaft ändert die Bestimmung der Preisnachrichten Nr. 1/54 Abschn. II Ziff. 4 ab und legt allen VEB die Pflicht auf, die vorkalkulierten Preise als Festpreise in allen Zivilrechtsgeschäften anzuwenden. Ein solcher Preis ist bindend und kann nicht mehr verändert werden. Nachdem das Erzeugnis hergestellt bzw. die Dienstleistung erbracht worden ist, hat der Herstellerbetrieb eine Nachkalkulation durchzuführen (§ 6 der Kalkulationsverordnung). Ergibt die Nachkalkulation, daß der vorkalkulierte Preis, der als Festpreis in den Vertrag aufgenommen wurde, über dem durch die Nachkalkulation errechneten Preis liegt, (der Betrieb also die entstandenen Kosten zu hoch veranschlagt hat), so ist die Differenz, wenn sie mehr als 3 % des Preises beträgt, an den Staatshaushalt abzuführen. Die Abführung wird nicht auf die planmäßige Gewinnabführung angerechnet. Der Lieferbetrieb muß somit dem Abnehmer den im Vertrag angegebenen Preis voll berechnen, auch wenn die Nachkalkulation einen niedrigeren Preis ergibt. Nicht geklärt hat der Gesetzgeber die Frage, was geschehen soll, wenn die Nachkalkulation einen höheren Preis als den vorkalkulierten Preis ergibt. Aus den Bestimmungen und dem rechtsgeschäftlichen Charakter der Preisabrede, daß die Leistung zu diesem Preis erbracht werden soll, ist zu entnehmen, daß auch hier der vereinbarte Preis weiterhin bestehen bleibt und der Lieferbetrieb nur diese Summe verlangen kann. Die Differenz muß der Betrieb entsprechend den Prinzipien der Schadenstragung selbst auf sich nehmen, denn es ist auf sein Verschulden zurückzuführen, daß er falsch kalkuliert hat. Um diese Differenz nicht tragen zu müssen, haben die Betriebe bisher immer versucht, Richtpreise in die Verträge aufzunehmen. Bei Reparaturarbeiten, bei denen man oft nicht sofort den Umfang der Arbeiten übersehen kann, würden die Festpreise natürlich zu großen Härten führen. Deshalb hat der Gesetzgeber hier eine Ausnahme gemacht, indem er in § 5 Abs. 3 der Kalkulationsverordnung bestimmt, daß erstens bei allen Reparaturarbeiten der Umfang und die Art der Leistungen, auf die sich die Vorkalkulation bezieht, im Vertrag aufgeführt werden müssen, und daß zweitens der Vertrag mit Zustimmung des Auftraggebers entsprechend abzuändern ist, wenn sich bei der Durchführung der Reparaturarbeiten ergibt, daß zusätzliche Arbeiten notwendig sind. Der Vertrag muß also hinsichtlich des Umfangs der Leistungen erweitert und somit auch ein neuer Preis vereinbart werden. Diese Ausführungen treffen aber nur auf Reparaturarbeiten zu. Es gibt aber auch bei den eigenverantwortlich zu kalkulierenden Preisen Fälle, in denen eine exakte Vorkalkulation objektiv nicht möglich ist, z. B. wenn die technologischen Daten noch nicht bekannt sind und der Vertrag abgeschlossen werden muß. Hier würden für die Lieferbetriebe, wenn sie Festpreise angeben 468 ll) Preisnachrichten Nr. 1/54, Abschn. II, Ziff. 4.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 468 (NJ DDR 1956, S. 468) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 468 (NJ DDR 1956, S. 468)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

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