Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 464

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 464 (NJ DDR 1956, S. 464); Schuldner dagegen seine Ablieferungsverpflichtung erfüllt, so erfolgt die Bezahlung nach den Preisen für den freien Aufkauf (Aufkaufpreise). Jeder Schuldner wird ein Interesse an der schnellen Befriedigung seiner Gläubiger haben und versuchen, einen möglichst hohen Erlös im freien Aufkauf zu erzielen. Voraussetzung für einen derartigen Verkauf ist die Vorlage einer Verkaufsberechtigung, die gern. § 50 Abs. 2 der PflichtablieferungsVO vom Rat der Gemeinde ausgestellt wird. Im Falle der Ablieferung zum Aufkaufpreis hat der Gerichtsvollzieher diese Bescheinigung dem Erfassungs- und Aufkaufbetrieb vorzulegen. Bei der Verwertung von gepfändeten Tieren ist zwischen Schlachtvieh einerseits und Zucht- und Nutzvieh andererseits zu unterscheiden. Während Schlachtvieh an den VEAB abzuliefem ist, muß gepfändetes Zucht- und Nutzvieh dem dafür zuständigen Handelskontor angeboten werden. Bei der Ablieferung von Schlachtvieh durch den Gerichtsvollzieher müssen bestimmte Qualitätsmerkmale berücksichtigt werden, die sich aus § 8 der AO über die Erfassung, den Aufkauf und die Abnahme von tierischen Erzeugnissen vom 31. Mai 1956 (GBl. I S. 437) ergeben. Haben die Tiere nicht das in dieser Bestimmung vorgeschriebene Mindestgewicht, so kommt eine Abnahme als Schlachtvieh nicht in Betracht. Darüber hinaus ist bei der Ablieferung von Schlachtvieh, insbesondere beim Verkauf von Kühen, Färsen, Schweinen, weiblichem Jungvieh und gekörten Vatertieren, die vorgeschriebene Zucht- und Nutzuntauglichkeitsoder Abkörbescheinigung an das Erfassungs- bzw. Aufkauf sorgan zu übergeben (vgl. § 5 der AO vom 31. Mai 1956). Wegen der Anrechnung von abgeliefertem Zucht-und Nutzvieh auf das Ablieferungssoll des Schuldners wird auf § 3 der AO verwiesen. Die Erfahrung in der landwirtschaftlichen Vollstreckungspraxis zeigt, daß Pfändungen von Kühen, Kälbern und Schafen sowie Pferden unterbleiben sollen, weil diese Tiere den wirtschaftlichen Bestand einer Wirtschaft verkörpern und ihre Verwertung, insbesondere die von Schafen, mit Schwierigkeiten verbunden ist. Schweine lassen sich dagegen leicht absetzen und werden ohne weiteres vom Handelskontor, dem VEAB oder sonstigen zum Aufkauf berechtigten Organen abgenommen. Das gleiche trifft auch auf Geflügel,, z. B. Gänse, Enten, Puten und Hühner zu. 5 5. Pfändung von pflanzlichen Erzeugnissen Die Pfändung pflanzlicher Erzeugnisse bietet in der Praxis deshalb Schwierigkeiten, weil nicht ohne weiteres beurteilt werden kann, in welchem Maße und in welche Produkte die Zwangsvollstreckung erfolgen kann. Zunächst muß festgestellt werden, inwieweit die Erzeugnisse zur Erfüllung der Pflichtablieferung dienen, was sich durch Einsichtnahme in die Unterlagen bei Bürgermeister und VEAB verhältnismäßig leicht ermitteln läßt. Schwieriger ist dagegen die Entscheidung darüber, welche weiteren Bestände zur Fütterung der Tiere sowie zur Ernährung des Schuldners und seiner Familie benötigt werden. Dabei muß auch die Prüfung erfolgen, wieviel Getreide zur Aussaat für das nächste Jahr erforderlich ist. Am günstigsten ist die Pfändung von Ölsaaten, die nach Erfüllung der Ablieferungsverpflichtung einen hohen Verwertungserlös bringen. In anderen Fällen und bei größeren Pfandobjekten empfiehlt es sich, daß der Gerichtsvollzieher einen landwirtschaftlichen Sachverständigen hinzuzieht. Für die Verwertung gilt im wesentlichen das gleiche wie bei der Ablieferung von Schlachtvieh an die VEAB (vgl. AO vom 11. Mai 1956 über die Erfassung, die Abnahme und den Aufkauf pflanzlicher Erzeugnisse GBl. S. 417). In diesem Zusammenhang erscheint es notwendig, einiges über das Früchtepfandrecht zu sagen. Nach der VO vom 15. Oktober 1952 über die Sicherung der Ansprüche aus Lieferungen von Düngemitteln und Saatgut (GBl. S. 1039) steht den Gäubigern ein gesetzliches Pfandrecht an den aus der Ernte anfallenden Früchten zu. Dieses Pfandrecht geht allen anderen Rechten, insbesondere gesetzlichen und Pfändungspfandrechten, im Range vor. Im Falle der Veräußerung der Erzeugnisse setzt sich das Pfandrecht an dem Erlös fort. Als Gläubiger kommen vor allem die VdgB (BHG) und die Deutsche Bauernbank in Betracht. Das bedeutet unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Praxis auf diesem Gebiet, daß eine Pfändung von Früchten sowohl auf dem Halm als auch nach der Trennung durch den Gerichtsvollzieher wenig Erfolg verspricht. Aus diesen Gründen sollte daher von einer Pfändung pflanzlicher Erzeugnisse weitestgehend Abstand genommen werden. 6. Pfändung von Inventar Die Pfändung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten hat gegenwärtig wenig Bedeutung. Durch die Vorschrift des § 811 Ziff 4 ZPO sind im allgemeinen die in den Betrieben vorhandenen Gerätschaften der Pfändung entzogen. Hierbei muß allerdings beachtet werden, daß nur die Maschinen Pfändungsschutz genießen, die der Schuldner für seine eigene Wirtschaft benötigt. Dreschmaschinen, Strohpressen, Saatgutreinigungsmaschinen und ähnliches, die überwiegend gegen Entgelt anderen zur Benutzung überlassen werden, sind pfändbar. Desgleichen sind Motorräder und Kraftwagen, die für den persönlichen Bedarf des Schuldners bestimmt sind, der Zwangsvollstreckung unterworfen. 7. Zwangsvollstreckung gegen LPG und ihre Mitglieder Verschiedentlich wird die Meinung vertreten, daß das genossenschaftliche Eigentum der LPG in bezug auf die Zwangsvollstreckung dem Volkseigentum gleichzusetzen sei. Diese Ansicht ist nicht zutreffend. Zwar handelt es sich bei dem Eigentum der LPG um Eigentum sozialistischen Charakters, aber es ist im Verhältnis zum Volkseigentum sozialistisches Eigentum niederer Form. Das Verbot einer Zwangsvollstreckung gibt es' daher bei LPG nicht. Die besondere Bedeutung der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften für die sozialistische Umgestaltung der Landwirtschaft in der DDR erfordert jedoch die Unterstützung und Förderung ihrer Tätigkeit durch alle Staatsorgane. Dazu gehört auch der notwendige Schutz vor Eingriffen, die eine Weiterentwicklung hemmen oder stören würden. Das bedeutet, daß auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung nur solche Maßnahmen durchzuführen sind, die nicht unmittelbar in die landwirtschaftliche Produktion der LPG eingreifen. Zwangsvollstreckungen in Grund und Boden, Vieh, Maschinen, Saatgut und Dünger sind nicht durchzuführen. Soweit in Geldmittel der unteilbaren Fonds der Genossenschaft vollstreckt werden soll, die nach den Bestimmungen der Statuten gebildet worden sind, ist ebenfalls eine' Pfändung nicht zulässig. Für eine Vollstreckung stehen dagegen die laufenden Konten der LPG zur Verfügung. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in diese Forderungen einer LPG ist jedoch stets zu prüfen, ob dadurch keine Schädigung hervorgerufen wird. Es empfiehlt sich, bei solchen Forderungspfändungen die Zwangsvollstreckung über einen bestimmten Betrag auszusprechen oder auf Antrag Voil-streckungsschutz zu gewähren. Auch die Zwangsvollstreckung gegen Mitglieder der LPG ist zulässig. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Vieh, landwirtschaftliche Erzeugnisse und Inventar ist zwischen den Mitgliedern der LPG vom Typ I und II und solcher vom Typ III zu unterscheiden. Werden bei Mitgliedern der LPG Typ I oder II Pfändungen vorgenommen, so gelten die allgemeinen Bestimmungen, weil diese Mitglieder eine Bauernwirtschaft betreiben. Jedoch wird diesen Schuldnern ein höherer Schutz zuzu-billigen sein. Nach dem Statut Typ III besitzen die LPG-Mitglieder lediglich eine persönliche Hauswirtschaft, deren Viehbestände durch das Statut festgelegt sind (vgl. Abschn. III Ziff. 9 des Musterstatuts Typ III). Bei diesen Mitgliedern ist davon auszugehen, daß die im Rahmen des Statuts gehaltenen Viehbestände unpfändbar sind. Soweit Bestände darüber hinaus vorhanden sind, ist eine Pfändung zulässig. Bezüglich der Zwangsvollstreckung in die landwirtschaftlichen Erzeugnisse gelten im übrigen die allgemeinen Grundsätze. Eine baldige gesetzliche Regelung der Zwangsvollstreckung gegen die LPG und ihre Mitglieder wäre wünschenswert. 464;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 464 (NJ DDR 1956, S. 464) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 464 (NJ DDR 1956, S. 464)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik und unter Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erfolgen. Diese spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen dienen dem Ziel: schnellste Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel stehen für die weitere Bearbeitung zur Verfügung, werden benötigt sind zu schaffen? Mit welchen anderen Diensteinheiten Staatssicherheit und welchen staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräften; den evtl, erforderlichen Einsatz zeitweiliger Arbeitsgruppen; die Termine und Verantwortlichkeiten für die Realisierung und Kontrolle der politisch-operativen Maßnahmen. Die Leiter haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X