Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 459

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 459 (NJ DDR 1956, S. 459); hätte den oder die entwendeten Gegenstände auch am Körper oder in den Händen tragen können. Unter den Gewährleistungsbegriff können natürlich auch die sog. klassischen Diebeswerkzeuge fallen, also speziell zum Abtransport der Beute angefertigte Koffer mit doppeltem Boden usw. Allerdings müssen auch diese Gegenstände den durchgeführten Diebstahl gewährleisten. Es kann also' festgestellt werden: Diebeswerkzeuge sind alle mechanischen, technischen, physikalischen und chemischen Mittel, die die Durchführung eines Ver-. brechens nach § 1 VESchG erleichtern, ermöglichen oder gewährleisten. 3. Ohne an dieser Stelle näher auf den Gewaltbegriff einzugehen, erscheint es mir erforderlich, eine vorläufige Abgrenzung des Merkmals „Diebeswerkzeug“ vom Begriff der Gewalt vorzunehmen. In vielen Fällen hat die Anwendung von Diebeswerkzeugen auch eine Substanzverletzung zur Folge. Ein Glasschneider, eine Säge, ein Bohrer usw. beschädigen oder zerstören den Gegenstand, auf den eingewirkt wird. Insofern bedeutet die Anwendung solcher Diebeswerkzeuge natürlich auch eine Gewaltanwendung. Es läßt sich also durchaus die Ansicht vertreten, daß in' solchen Fällen die Tatbestandsmerkmale „Gewalt“ und „Diebeswerkzeuge“ verwirklicht werden und gemeinsam anzuwenden sind. Ich bin jedoch der Meinung, daß bei der Mehrzahl dieser Fälle eine Abgrenzung vorgenommen werden kann und sollte. Verwendet der Dieb den Glasschneider, um die Schaufensterscheibe anzuritzen, verwendet er die Säge oder den Bohrer, um die Türfüllung oder das Türschloß herauszusägen oder herauszubohren, dann geschieht die Anwendung der Werkzeuge sinnvoll. Der Täter nutzt die technischen und mechanischen Eigenschaften der Werkzeuge aus, er wendet Diebeswerkzeuge an. Die damit zwangsläufig verbundene Gewaltanwendung (i. S. der Substanzverletzung) tritt zurück. Die zum Gewaltbegriff erforderliche Kraftanstrengung über das normale Maß hinaus liegt in diesen Fällen nicht vor. Der Täter wendet nur so viel Kraft auf, um das Diebeswerkzeug sinnvoll zu betätigen. Schlägt er dagegen mit dem Glasschneider oder mit dem Bohrer die Schaufensterscheibe bzw. die Türfüllung ein, dann tritt das Merkmal der Gewalt in den Vordergrund. Die eigentlichen technischen bzw. mechanischen Eigenschaften der Gegenstände werden nicht ausgenutzt, der Täter bedient sich ihrer lediglich zur Vergrößerung und Erweiterung der rohen Gewalt. Es kann also festgestellt werden: die Entscheidung darüber, wann das eine oder das andere Merkmal vorr liegt, kann nur im konkreten Fall getroffen werden. Maßstab für diese Fälle wird in der Regel der Umfang der angewendeten physischen Kraft zur Beseitigung oder Überwindung eines Hindernisses sein, das der Durchführung eines Verbrechens nach § 1 VESchG im Wege steht. Zeigt es sich, daß die physische Kraftanwendung im konkreten Fall übermäßig groß ist, so haben wir es meist mit dem Merkmal der Gewalt zu tun, während umgekehrt, wenn nur soviel Kraft angewendet wird, um das Werkzeug sinnvoll und zweckmäßig anzuwenden, der Fall der Anwendung von Diebeswerkzeugen gegeben sein wird. Nun bedeutet aber die Anwendung eines Brecheisens oder eines Vorschlaghammers zum Zertrümmern einer Tür zweifellos ebenfalls eine zweckmäßige Ausnützung der Eigenschaften dieser Gegenstände. Gleichzeitig ist aber auch eine nicht unerhebliche Kraftanstrengung erforderlich, um die Tür mit der Brechstange oder dem Hammer einzuschlagen. Es läßt sich also vertreten, wenn in diesen Fällen die Begriffe „Gewalt“ und „Diebeswerkzeuge“ nebeneinander angewendet werden. Wenn wir jedoch bei der bisherigen Abgrenzung davon ausgingen, denjenigen Begriff anzuwenden, der als vorrangig verwirklicht anzusehen ist, der die Tat entscheidend charakterisiert, dann ist es bei der geschilderten Anwendung des Brecheisens bzw. des schweren Hammers das Merkmal der Gewalt. Werden also Gegenstände bei der Durchführung eines Verbrechens angewendet, deren mechanische Eigenschaften so primitiv sind, daß sie lediglich eine Unterstützung bzw. Verstärkung der rohen körperlichen Ge- walt bedeuten, verkörpern diese Gegenstände sozusagen die Gewaltanwendung schon in sich, wie es bei der Brechstange, dem Hammer usw. der Fall ist, dann sollte lediglich der Begriff der Gewalt angewendet werden. Er ist für die Charakterisierung dieser Verbrechen ausreichend. Sind allerdings im Einzelfall die Anwendung von Gewalt und Diebeswerkzeugen für die Durchführung eines Verbrechens von gleich großer Bedeutung, dann müssen sie gemeinsam angewendet werden. Entscheidend für die Charakterisierung ist also immer, welche Begehungsform für die Durchführung des Verbrechens ausschlaggebend war. Nach diesen Untersuchungen kann das Merkmal „Anwendung von Diebeswerkzeugen“ i. S. § 2 Abs. 2 Buchst, c VESchG bestimmt werden als die sinnvolle, zweckmäßige Anwendung von mechanischen, technischen, physikalischen oder chemischen Mitteln zur Erleichterung, Ermöglichung oder Gewährleistung eines Verbrechens nach § 1 VESchG. * Der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Buchst. c VESchG ist nicht ganz exakt. Es heißt dort, daß ein Verbrechen nach § 1 VESchG durch die Anwendung von Diebeswerkzeugen begangen worden sein muß. Die im § 1 VESchG bezeichneten Verbrechen sind aber Diebstahl, Unterschlagung, sonstiges Beiseiteschaffen und Betrug, also nicht nur Diebstahl. Die Formulierung im § 2 Abs. 2 Buchst, c VESchG will also besagen, daß der Begriff Diebeswerkzeuge für alle Verbrechen nach § 1 VESchG von Bedeutung sein kann. Das ist für den Diebstahl und das sonstige Beiseiteschaffen ohne nähere Begründung einleuchtend. Für die Verbrechensformen der Unterschlagung und des Betruges dürfte die Anwendung von Diebeswerkzeugen selten oder kaum Bedeutung erlangen. Das Merkmal „Anwendung von Diebeswerkzeugen“ i. S. des § 2 Abs. 2 Buchst, c VESchG ist gegenüber der Terminologie des StGB ein bedeutender Fortschritt und ist auch für eine künftige strafrechtliche Kodifikation zu empfehlen. Sollte der Begriff wie im VESchG für mehrere Verbrechensformen von Bedeutung sein, dann empfiehlt es sich allerdings, von Verbrechenswerkzeugen oder schlechthin von Werkzeugen zur Durchführung der genannten Verbrechen zu sprechen. Während das Strafgesetzbuch durch eine starre und unsystematische Kasuistik einmal die durch bestimmte Mittel hervorgerufenen Wirkungen (§ 243 Abs. 1 Ziff. 2 StGB) und zum anderen die Art der verwendeten Gegenstände (§ 243 Abs. 1 Ziff. 3 StGB) für die Qualifizierung des Verbrechens (hier nur Diebstahl) als ausschlaggebend ansieht, erfaßt das VESchG durch den Begriff „Diebeswerkzeuge“ alle Mittel, die die Durchführung von Verbrechen nach § 1 erleichtern, ermöglichen und gewährleisten und gibt eine allgemeine Charakteristik der Gefährlichkeit der objektiven Seite und damit des Verbrechens überhaupt. Der Begriff des Diebeswerkzeuges im VESchG ist konkret und bestimmt und doch elastisch genug, um die verbrecherische Wirklichkeit in ihren vielfältigen Erscheinungsformen zu erfassen. Nachrichten Verleihung der Hans-Beimler-Medaille Aus Anlaß des 20. Jahrestages des Beginns des Freiheitskampfes des spanischen Volkes hat die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik zum Gedenken an den großen Sohn des deutschen Volkes, der vor Madrid sein Leben ließ, die Hans-Beimler-Medaille gestiftet. Als ehemaligen Mitgliedern der Internationalen Brigade wurde unseren Kollegen Dr. Götz Berger, Oberrichter am Stadtgericht von Groß-Berlin und Alfred Lindert, Kaderhauptinstrukteur bei der Justizverwaltungsstelle Rostock diese hohe Auszeichnung verliehen. 459;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung und anderen Diensteinheiten und Bereichen im Prozeß der Aufklärung von Vorkommnissen, politisch-operativ bedeutsamen Sachverhalten und straftatverdächtigen Handlungen von Mitarbeitern im Interesse der zuverlässigen Gewährleistung der inneren Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit als Voraussetzung zum rechtzeitigen erkennen von Geiselnahmen Einige Erfordernisse zum rechtzeitigen Erkennen und zur wirksamen Verhinderung von Geiselnahmen in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit tätigen Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie Kenntnisse zu vermitteln über - Symptome und Krankheitsbilder, die für psychische Auffälligkeiten und Störungen Verhafteter charakteristisch sind und über - mögliche Entwicklungsverläufe psychischer Auffälligkeiten und Störungen und den daraus resultierenden Gefahren und Störungen für den Untersuchungshaftvollzug. Zu grundlegenden Aufgaben der Verwirklichung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch-operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß.

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