Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 458

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 458 (NJ DDR 1956, S. 458); stehlen kann, er diesen Weg aber verschmäht, weil er die Tür des Lagerschuppens mit einem Nachschlüssel öffnen und somit die Beute leichter wegnehmen und forttragen kann, dann sollte er ebenfalls unter den Strafrahmen des § 2 Abs. 1 VESchG fallen. Allerdings könnte man in diesen Fällen, in denen die Anwendung des Diebeswerkzeuges nicht das einzige und unerläßliche Mittel zur Durchführung des Diebstahls ist, noch sagen, für die im konkreten Fall getätigte Wegnahme bedeutete die Anwendung des Diebeswerkzeuges die Ermöglichung der Tat, ganz unabhängig davon, ob andere Mittel die Tat ebenfalls ermöglicht hätten. Allein für diese Fälle der Erleichterung der Durchführung eines Verbrechens nach § 1 VESchG durch die Anwendung von Diebeswerkzeugen wäre der besondere Begriff der Erleichterung unnötig, da die gezeigte Auslegung des Begriffs „Ermöglichung“ diese Fälle mit umfassen würde. Es kommt jedoch vor, daß Gegenstände bei der Durchführung von Verbrechen nach § 1 VESchG eingesetzt werden, die die Durchführung des Diebstahls erleichtern, obwohl sie nicht zur Beseitigung oder Überwindung eines Hindernisses dienen, das Verbrechen vielmehr auch ohne ihren Einsatz hätte durchgeführt werden können. In diesen Fällen wird durch eine besonders raffinierte und intensive Tatausführung die Gesellschaftsgefährlichkeit des Verbrechens so erhöht, daß die Anwendung des Begriffs „Diebeswerkzeug“ auf die zur Tat verwendeten Gegenstände gerechtfertigt ist. In den meisten Fällen handelt es sich hier um die sog. klassischen Diebeswerkzeuge, also Werkzeuge, die zur Durchführung von Diebstählen angefertigt werden. Solche Diebeswerkzeuge können sein: Koffer mit doppeltem Boden, besonders zum Diebstahl angefertigte Taschen, Spazierstöcke usw. So hatte sich z. B. in Leipzig ein Dieb einen Koffer angefertigt, dessen Rückseite aus zwei Teilstücken bestand, die sich an Scharnieren nach innen klappen ließen. Drückte er diesen Koffer auf einen kleineren, so gaben die zwei Teilflügel nach innen nach, der große Koffer ließ sich über den kleinen stecken. Durch eine Schnappfeder wurde der kleinere Koffer im Inneren des größeren eingeklemmt. Nimmt man an, das Opfer des Diebes wäre ein Angestellter des VEB Zeiß Jena, der, wie der Dieb durch Zufall erlauschte, hochwertige optische Geräte zur Messe-Ausstellung brachte, dann wäre ein Diebstahl dieser hochwertigen Erzeugnisse vermittels des beschriebenen Spezialkoffers eine Anwendung von Diebeswerkzeugen i. S. § 2 Abs. 2 Buchst, c VESchG. Die Wegnahme war in diesem Falle grundsätzlich auch ohne die Anwendung dieses Spezialwerkzeuges möglich. Es gab für den Dieb kein besonderes Hindernis, das er zu beseitigen oder zu überwinden hatte. Es kam ihm lediglich darauf an, die Wegnahme unauffälliger zu gestalten. Die Anwendung des Koffers sollte sie erleichtern. Die Anwendung derart raffinierter Mittel beweist also, daß der Täter ganz besonders intensiv und planvoll an die Verwirklichung des Verbrechens durch den Einsatz solcher Werkzeuge heranging. Demzufolge weist die Tat eine erhöhte Gesellschaftsgefährlichkeit auf, die die Anwendung des Merkmals Diebeswerkzeug erforderlich macht. Allerdings muß durch die Anwendung solcher Mittel die Durchführung eines Verbrechens nach § 1 VESchG erleichtert werden, und das wird sich äußerlich immer in der besonderen Art und Weise der Tatausführung ausdrücken. Verwendet der Täter daher eine Gesichtsmaske oder Handschuhe, um unkenntlich zu bleiben oder keine Spuren zu hinterlassen, so erleichtert er damit nicht die konkrete Durchführung des Verbrechens, sondern beabsichtigt, durch die Verwendung dieser Gegenstände die Strafverfolgung zu vereiteln bzw. zu erschweren. Bei der Verwendung solcher und ähnlicher Gegenstände handelt es sich also nicht um Diebeswerkzeuge i. S. des VESchG. Es sind Sicherungsmittel, die der Täter in seinem Interesse anwendet. Deshalb ist ihre Anwendung nicht für die strafrechtliche Subsumtion der Handlung, wohl aber für die Strafzumessung von Bedeutung. Die Anwendung der Werkzeuge darf die Durchführung eines Verbrechens nach § 1 VESchG nicht unwesentlich erleichtern. Das Mitführen von Bindfaden oder Stricken zum Zusammenschnüren der Beute, die Verwendung von Aktentaschen und Rucksäcken zum bequemeren Transport der gestohlenen Sachen, die Benutzung von Taschenlampen zur besseren Orientierung bedeuten zumeist nicht eine solche wesentliche Erleichterung. Das Merkmal „Anwendung von Diebeswerkzeugen“ wird bei einer Benutzung dieser Gegenstände daher in der Regel nicht gegeben sein. Ausnahmen sind jedoch sehr wohl möglich. Doch auch mit dieser Auslegung dürfte das Merkmal „Anwendung von Diebeswerkzeugen“ i. S. des § 2 Abs. 2 Buchst, c VESchG noch nicht hinlänglich charakterisiert sein. Bisher haben wir nämlich das Merkmal „Anwendung von Diebeswerkzeugen“ auf solche Gegenstände begrenzt, die zur Beseitigung oder Überwindung eines der unmittelbaren Durchführung eines Verbrechens nach § 1 VESchG im Wege stehenden Hindernisses dienen oder die die Gefährlichkeit der Tatausführung hinsichtlich der Verbrechen nach § 1 VESchG so erhöhen, daß die Anwendung des Begriffs „Diebeswerkzeug“ und damit die Anwendung des Strafrahmens des § 2 Abs. 1 VESchG als unbedingt notwendig erscheint. Es kommt aber auch ver, daß der Täter Werkzeuge einsetzt, die nicht die Durchführung des Diebstahls erleichtern oder ermöglichen, sondern die ausschließlich die Sicherung der Beute bezwecken. Wenn die Verwendung solcher Mittel erforderlich ist und ihre Nichtanwendung das begangene Verbrechen sinnlos macht, weil der weitere Zweck des Täters nicht verwirklicht und auch der beabsichtigte Schaden dem gesellschaftlichen Eigentum nicht zugefügt werden kann, dann sollte auch in diesen Fällen § 2 Abs. 2 Buchst, c VESchG angewendet werden. Diebeswerkzeuge können demnach auch Gegenstände sein, die zum Abtransport der Beute verwendet werden“), so z. B. der Lastkraftwagen zum Abtransport von Maschinen, die ohne dieses Transportmittel nicht hätten transportiert werden können. Dies sind allerdings Fälle, in denen der Einsatz des Transportmittels gewissermaßen eine Ermöglichung des Verbrechens bedeutet, weil ohne den Lastkraftwagen eine besonders schwere Maschine, die vom Täter abmontiert wurde, niemals hätte weggeschafft werden können, obwohl hier kein besonderes Hindernis besteht, das beseitigt oder überwunden werden muß, um das Verbrechen zu realisieren. Das Hindernis liegt in solchen Fällen in dem zu stehlenden Gegenstand selbst, weil seine körperliche Beschaffenheit eine einfache Wegnahme und einen solchen Transport nicht zuläßt, er vielmehr nur vermittels bestimmter Transportmittel weggenommen werden kann. Eine solche Benutzung des Lastkraftwagens kann auch eine Erleichterung zur Durchführung eines Verbrechens nach § 1 VESchG sein. Es bleiben aber die Fälle übrig, in denen beim Diebstahl die Wegnahme getätigt und zur Sicherung des Verbrechenserfolges Transportmittel eingesetzt werden müssen. Die Vollendung des Diebstahls erfordert lediglich die Wegnahme der fremden, hier im gesellschaftlichen Eigentum stehenden beweglichen Sachen, also der Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams, ein Abtransport der Beute und ihre Sicherstellung sind nicht erforderlich. In diesen Fällen bildet das Transportmittel zwar nicht die Voraussetzung zur Durchführung des Diebstahls, wohl aber gewährleistet, sichert es ihn, da man gewisse Gegenstände eben nicht in der Hand, der Hosen- oder Aktentasche forttragen kann. Es kann natürlich nicht jedes Transportmittel in jedem Fall ein Diebeswerkzeug sein. Voraussetzung zur Bejahung der Diebes Werkzeugseigenschaft ist, daß dieses Transportmittel zur Gewährleistung des Diebstahls erforderlich war. Aktentaschen, Koffer oder auch Autos, in denen der Täter zwei bis drei gestohlene hochwertige Photoapparate transportiert, sind keine Diebeswerkzeuge. In diesem Falle gewährleisten diese Mittel den durchgeführten Diebstahl nicht. Der Täter ) ) Die grundsätzliche Verneinung der Diebeswerkzeugseigenschaft bei Transportmitteln, die zum Abtransport der Beute verwendet werden, durch das in Anm. 5 zitierte Urteil des Obersten Gerichts erscheint mir zu undifferenziert. Das mag in der Regel für die aufgeführten Taschen und Rucksäcke zutreffen, kann aber nicht generell für alle Transportmittel ausgesprochen werden. Um zu einer zweckmäßigen Klärung zu kommen, wird immer das verwendete Transportmittel im Zusammenhang mit der körperlichen Beschaffenheit des entwendeten Gegenstandes zu betrachten sein. 458 /;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 458 (NJ DDR 1956, S. 458) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 458 (NJ DDR 1956, S. 458)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

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