Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 457

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 457 (NJ DDR 1956, S. 457); Besonderer Erwähnung bedürfen noch die komplizierten mechanischen Mittel, die wir als technische Mittel bezeichnen und deren Anwendung eine Ausnutzung bzw. Betätigung bestimmter mechanisch-technischer Vorrichtungen bedeutet (z. B. Nachschlüssel oder Sauerstoffgebläse zur Öffnung von Türen bzw. Panzerschränken). Es kann also festgestellt werden: Diebeswerkzeuge können mechanische, technische, physikalische oder chemische Mittel sein. 2. Bei dem Merkmal „Anwendung von Diebeswerkzeugen“ muß jedoch beachtet werden, daß nicht jeder objektiv als Diebeswerkzeug geeignete Gegenstand in der Hand des Täters ein Diebeswerkzeug i. S. des VESchG ist. Einmal verlangt das Gesetz schon, daß die Diebeswerkzeuge bei der Begehung eines Verbrechens nach § 1 VESchG angewendet werden müssen. Es genügt also nicht, daß der Täter solche Gegenstände bei der Tat mit sich führt. Er muß diese Gegenstände tatsächlich anwenden, z. B. mit einer Stichsäge die Türfüllung heraussägen oder mit dem Glasschneider die Fensterscheibe herausschneiden, um so in das Innere des Raumes zu gelangen und den Diebstahl durchführen zu können. Weiter ist aber nicht schon jede Verwendung eines Werkzeuges beim oder zum Diebstahl eine Anwendung von Diebeswerkzeugen i. S. des VESchG. Stellen diese Werkzeuge lediglich den zur unmittelbaren Wegnahme verlängerten Arm des Täters dar, wird durch ihre Verwendung also die Wegnahme erst vollzogen, bedeutet somit ihre Benutzung die Vollziehung der Wegnahme selbst, dann sind es keine Diebeswerkzeuge i. S. des VESchG. Eine Verkäuferin, die von einem Stoffballen mit einer Schere zehn Meter Wollstoff abschneidet, um ihn sich rechtswidrig zuzueignen, kann also nicht nach § 2 Abs. 2 Buchst, c VESchG bestraft werden. Die Benutzung der Schere bedeutet hier die Wegnahme selbst. Wollte man in diesem Falle die Verwirklichung des Mehrmals „Anwendung von Diebeswerkzeugen“ bejahen, so würde dies zu der kuriosen Schlußfolgerung führen, daß es für die Verkäuferin günstiger wäre, wenn sie den ganzen Stoffballen mitnähme, weil sie dann unter den Strafrahmen des § I VESchG fiele. Auf der anderen Seite bedeutet es aber eine nicht vertretbare Einengung des Tatbestandsmerkmals „Anwendung von Diebeswerkzeugen“, wenn man nur die sog. klassischen Diebeswerkzeuge darunter verstehen will, d. h. solche Werkzeuge, die vorwiegend oder ausschließlich dazu angefertigt oder angeschafft wurden, um bei Diebstählen Verwendung zu finden3). Die Vertreter dieser Auffassung übertragen schematisch gewisse Grundsätze des § 245 a StGB auf das VESchG. Für die rechtliche Qualifizierung und auch für die Gesellschaftsgefährlichkeit der Handlung ist doch grundsätzlich nicht ausschlaggebend, ob die beim Diebstahl verwendete Axt oder Säge von vornherein als Diebeswerkzeuge angefertigt wurden oder ob sie diesem Zweck nur vorübergehend dienen sollten. Von Bedeutung ist nur die Beschaffenheit und die besondere Eignung des Diebeswerkzeuges zur Durchführung eines Verbrechens nach § 1 VESchG, und da kann es allerdings so sein, daß z. B. eigens zum Diebstahl angefertigte Gegenstände einen besonders raffinierten und die Gesellschaftsgefährlichkeit der Handlung erhöhenden Charakter tragen. Diese Besonderheiten sind jedoch nicht ausschlaggebend für die strafrechtliche Subsumtion der Handlung, sondern sind bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Es ist auch richtig, wenn Hübner) darauf hinweist, daß die Feststellung, ob ein Gegenstand ausschließlich oder vorwiegend zur Durchführung von Diebstählen angefertigt wurde, unseren Gerichten kaum lösbare Schwierigkeiten bereiten würde. Allerdings verringert auch Hübners Definition des Diebeswerkzeuges diese Schwierigkeiten nicht. Er sagt: sy Diese Auffassung vertrat das BG Erfurt in seinem Urteil vom 9. Januar 1952 III Ks 8 A/52 (NJ 1953 S. 148). ) Hübner, Verbrechen gegen das gesellschaftliche, persönliche und private Eigentum (Materialien zum Strafrecht. Besonderer Teil, Heft 3), Berlin 1955, S. 108/109. „Ein Gegenstand erhält den Charakter eines Diebeswerkzeuges durch die konkreten Umstände des Verbrechens, insbesondere durch die Zielsetzung des Täters, den Gegenstand als Diebeswerkzeug zu gebrauchen.“ Mit dem ersten Halbsatz dieser Definition kann der Praktiker nichts anfangen. Soll das ein Hinweis auf die objektive Eignung des Gegenstandes für die Durchführung des konkreten Verbrechens sein? Der Nachsatz zeigt aber, daß Hübner besonders die subjektive Zweckbestimmung des Gegenstandes darunter versteht. In der Definition wird überhaupt diese subjektive Zweckbestimmung, nämlich die Zielsetzung des Täters, den Gegenstand als Diebeswerkzeug zu gebrauchen („insbesondere durch “), zu sehr in den Vordergrund gerückt. Sie ist der einzige konkrete Hinweis in dieser Definition, an den sich der Praktiker halten kann. Dieser Hinweis aber trifft nicht den Kern der Sache. Die subjektive Zweckbestimmung des Gegenstandes mag wohl für § 245 a StGB von Bedeutung sein, nicht aber für den Begriff des Diebeswerkzeuges nach dem VESchG. Bei diesem kommt es auf die tatsächliche Anwendung des Gegenstandes bei der Durchführung eines Verbrechens nach § 1 VESchG an. Diese Anwendung aber muß auf einen ganz bestimmten Zweck gerichtet sein, und hierzu gibt Hübner einen Hinweis, allerdings nicht in der Definition. Er sagt, die Anwendung von Diebeswerkzeugen sei zu bejahen, „wenn mit Hilfe von Werkzeugen bestimmte Sicherungen der im gesellschaftlichen Eigentum stehenden Sachen überwunden werden“. An anderer Stelle drückt er es negativ aus: „Die Anwendung des § 2 Abs. 2 Buchst, c VESchG ist demnach in den Fällen zu verneinen, wenn der Gebrauch von Werkzeugen nicht die Voraussetzung zur Erlangung des Diebesgutes schuf.“ Dieser These muß man zustimmen. Werden Werkzeuge bei der Begehung eines Verbrechens nach § 1 VESchG angewendet, um ein der einfachen Wegnahme entgegenstehendes Hindernis zu beseitigen oder zu überwinden, dann handelt es sich um Diebeswerkzeuge i.S. des VESchG. Eine Anwendung von Diebeswerkzeugen liegt also vor, wenn die Täter, wie es im Urteil des BG Leipzig vom 28. Juni 1954 2a Ks 22/54 geschildert wird, den Einbruch in eine HO-Verkaufsstelle so durchführten, daß sie um das Schloß der Tür zum Lagerraum mehrere Löcher bohrten, um das Schloß herausdrücken und in den Lagerraum gelangen zu können, um dort zu stehlen. Es ist also als weiteres Merkmal in die Definition der Diebeswerkzeuge aufzunehmen, daß durch deren Anwendung die Durchführung eines Verbrechens nach § 1 VESchG ermöglicht werden muß. Doch auch damit ist die Definition noch nicht vollständig. Die zur Anwendung des § 2 Abs. 2 Buchst, c VESchG erforderliche Gesellschaftsgefährlichkeit ist nicht nur dann gegeben, wenn die Anwendung eines Diebeswerkzeuges die unerläßliche Voraussetzung zur späteren Wegnahme war, sondern sie liegt auch vor, wenn die Anwendung von Diebeswerkzeugen die Wegnahme nicht unwesentlich erleichtert hat5). Wenn ein Dieb des Nachts durch das offenstehende Fenster eines HO-Lagerschuppens steigen und 5) Ähnlich, formuliert auch das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 6. Dezember 1955 2 Ust II 118/55 (Rechtsprechungsbeilage Nr. 1, 1956, S. 2). Es heißt dort: „Als Diebeswerkzeuge i. S. des § 2 Abs. 2 Buchst, c VESchG sind Instrumente oder Mittel zu verstehen, die es dem Täter ermöglichen oder erleichtern, den durch besondere Sicherung gewährleisteten Gewahrsam am gesellschaftlichen Eigentum zu brechen und sich die zu entwendende Sache zu verschaffen.“ Wie später noch darzulegen sein wird, bedeutet aber nicht jede Erleichterung eines Verbrechens nach § 1 VESchG die Verwirklichung des Merkmals „Anwendung von Diebeswerk-zeug“. Auch müssen Diebeswerkzeuge nicht in jedem Falle der Beseitigung und Überwindung bestimmter Hindernisse dienen, die den Gewahrsam am gesellschaftlichen Eigentum in verstärktem Maße gewährleisten. Die im Urteil gemachten Ausführungen zu der Frage des „richtigen“ bzw. „falschen“ Schlüssels müssen in diesem Zusammenhang als verfehlt angesehen werden. Diese Frage ist bei der Anwendung des § 243 Abs. 1 ZifE. 3 StGB von Bedeutung, nicht aber bei der Anwendung des § 2 Abs. 2 Buchst, c VESchG. Jeder Gegenstand in der Hand des Täters kann zum Diebeswerkzeug werden, wenn er ein Verbrechen nach § 1 VESchG ermöglicht, erleichtert oder gewährleistet. Dies soll in den weiteren Ausführungen noch bewiesen werden. 457;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 457 (NJ DDR 1956, S. 457) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 457 (NJ DDR 1956, S. 457)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diehsteinheiten haben entsprechend der ihnen übertragenen Verantwortung eine den politisch-operativen Erfordernissen entsprechende aufgabenbezögene.rZusammenarbeit ihrer Diensteinheiten zu gewährleisten. insbc.sondere gzur allseitigen und umfassenden Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der ist ständig von der Einheit der Erfordernisse auszugehen, die sich sowohl aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet geht übereinstimmend hervor, daß es trotz der seit dem zentralen Führungsseminar unternommenen Anstrengungen und erreichten Fortschritte nach wie vor ernste Mängel und Schwächen in der Arbeit mit übertragenen Aufgaben Lind Verantwortung insbesondere zur Prüfung der - Eignung der Kandidaten sowie. lärung kader- und sicherheitspolitischer und ande r-K-z- beachtender Probleme haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben sind wichtige Komponenten zur Erzielung einer hohen Wirksamkeit an Schwerpunkten der politisch-operativen Arbeit. Da die Prozesse der Gewinnung, Befähigung und des Einsatzes der höhere Anforderungen an die Persönlichkeit der an ihre Denk- und Verhaltensweisen, ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie an ihre Bereitschaft stellt. Es sind deshalb in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit erkennbar. Maßnahmen der Vorbeugung im Sinne der Verhütung und Verhinderung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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