Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 452

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 452 (NJ DDR 1956, S. 452); zulässig ist und daß es allein den jeweiligen Rechtsträgern obliegt zu beurteilen, welcher Art die Verfügung im gegebenen Fall zu sein hat. Diese Befugnis des Rechtsträgers von Volkseigentum ergibt sich auch aus dem von Theorie und Praxis entwickelten Grundsatz, wonach jedem zivilrechtlichen Recht eines Rechtsträgers von Volkseigentum die verwaltungsrechtliche Pflicht zur Ausübung des zivilen Rechts gegenübersteht. Die Prüfung aber, ob die jeweilige volkseigene Einrichtung ihren verwaltungsrechtlichen Pflichten nachkommt, obliegt nicht den Gerichten. Das heißt nicht, daß die Gerichte, wenn sie Verletzungen der Gesetzlichkeit von seiten volkseigener Einrichtungen feststellen oder vermuten, sich still zu verhalten haben. Im Gegenteil. In solchen Fällen können die Gerichte das übergeordnete Organ des jeweiligen Rechtsträgers auf ihre Beobachtungen hinweisen, sie können dem Staatsanwalt Mitteilung machen u. ä. Die Gerichte können aber nicht von sich aus im Gerichtsverfahren irgendwelche Maßnahmen verwaltungsrechtlicher Natur ergreifen. Sie haben nicht das Recht, in den Verantwortungsbereich der Rechtsträger von Volkseigentum einzugreifen. Die Rechtsträger von Volkseigentum sind selbständig, sie arbeiten eigenverantwortlich. Weisungen zu erteilen, wie der jeweilige Rechtsträger im einzelnen zu handeln hat, ist allein Sache der dem Rechtsträger übergeordneten Organe, keinesfalls Sache der Gerichte. 3. Wenn man wie das Bezirksgericht in seinem Beschluß davon ausgeht, daß es unzulässig sei, gegen einen Rechtsträger von Volkseigentum, der im Prozeß Kläger ist, ein Versäumnisurteil zu erlassen, so bleibt einem nichts anderes übrig, als diese Konsequenz auch für den Rechtsträger von Volkseigentum zu ziehen, der am Prozeß als Verklagter beteiligt ist. Denn in dem Nichterscheinen des Verklagten müßte dann ein Verzicht auf Verteidigung gegen das Vorbringen des Klägers gesehen werden, faktisch ein Anerkenntnis des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs und damit ebenfalls eine Verfügung über Volkseigentum. Der Erlaß eines Versäumnisurteils wäre daher abzulehnen. Im Ergebnis würde damit den Rechtsträgern von Volkseigentum hinsichtlich des Prozesses eine durch Sanktionen kaum beschränkte Verschleppungsmöglichkeit eingeräumt. Man könnte zwar annehmen, daß es den Rechtsträgern von Volkseigentum fernliege, einen Prozeß zu verschleppen, objektiv wäre die Möglichkeit der Verschleppung aber vorhanden. Schon diese kurzen Bemerkungen zeigen, daß auch dieser Konsequenz nicht zugestimmt werden kann. 4. Wohin die Meinung des Bezirksgerichts führt, zeigt sich erst dann richtig, wenn man den vom BG Leipzig aufgestellten Grundsatz hinsichtlich der weiteren evtl. Schlußfolgerungen durchdenkt. Dieser Grundsatz ließe es z. B. nicht zu, daß ein Vergleich protokolliert wird, der auf Grund gegenseitigen Nachgebens geschlossen wird und an dem ein Rechtsträger von Volkseigentum beteiligt ist. Tatsächlich werden derartige Vergleiche täglich abgeschlossen und protokolliert. Es wird sicher nicht bezweifelt, daß ein solcher Vergleich Elemente des Verzichts und des Anerkenntnisses in sich birgt. Werden 1000 DM eingeklagt und einigen sich die Parteien schließlich auf 500 DM, so verzichtet der Kläger auf die Geltendmachung der weiteren 500 DM und der Verklagte anerkennt 500 DM und verzichtet insofern auf eine weitere Verteidigung. Beide Parteien treffen in solchen Vergleichen bestimmte Verfügungen. Niemand hat bisher bezweifelt, daß derartige Verfügungen auch von Rechtsträgern von Volkseigentum vorgenommen werden können. 5. Das Ergebnis aller Betrachtungen ist, daß die vom BG Leipzig getroffene Entscheidung nicht zu vertreten ist. Die darin gezogenen Schlußfolgerungen bedeuten in der Konsequenz, daß eine beträchtliche Zahl von Vorschriften der Zivilprozeßordnung entgegen bisheriger Übung für und gegen Rechtsträger von Volkseigentum nicht mehr anwendbar wären (neben den schon genannten Vorschriften kämen z. B. noch die Vorschriften über die Klagerücknahme, das Anerkenntnis, das Geständnis u. a. in Betracht). Sie bedeuten weiter, daß den Gerichten Kompetenzen zugewiesen werden würden, die allein im Verantwortungsbereich der Rechtsträger von Volkseigentum selbst liegen. Handlungen, die der Rechtsträger von Volkseigentum außerhalb eines Prozesses jederzeit selbst vornehmen könnte, wären ihm im Prozeß verwehrt, und das Gericht nähme eine bevormundende Stellung gegenüber den volkseigenen Betrieben usw. ein. Allen diesen Folgerungen fehlt aber die gesetzliche Grundlage. Die Entscheidung des Bezirksgerichts, durch die der Antrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils zurückgewiesen worden ist, ist daher als unrichtig abzulehnen. 6. Von dieser Schlußfolgerung ausgehend bleibt aber die Frage offen, wie man einerseits den Erlaß unbegründeter V er Säumnisurteile vermeiden und andererseits trotzdem einer Prozeßverschleppung Vorbeugen kann. Die Möglichkeiten, die die ZPO bietet, um den Erlaß eines unbegründeten Versäumnisurteils zu verhindern, sind sehr beschränkt (vgl. §§ 335, 337 ZPO). Besteht eine Partei bei Säumnis der anderen auf Erlaß des Versäumnisurteils, so wird das Gericht in aller Regel nicht umhin können, dem Antrag stattzugeben. Soweit muß es aber nicht erst kommen. Hierzu noch einige abschließende Bemerkungen. Was den Rechtsträger von Volkseigentum betrifft, so muß er auf seine Verantwortlichkeit hingewiesen werden. Es kann nicht Aufgabe der Gerichte sein, Rechtsträgern von Volkseigentum zur Klärung ihrer Rechtsbeziehungen die Korrespondenz abzunehmen (abgesehen von den nicht zu vertretenden Kosten, die durch ein evtl, nicht erforderliches Gerichtsverfahren entstehen). D. h., daß volkseigene Betriebe, bevor sie gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, alles tun müssen, um sich mit ihrem Geschäftspartner auf gütlichem Wege zu einigen. Erst wenn ein solches Bemühen gescheitert ist, ist es angebracht, ein Gerichtsverfahren einzuleiten. Dann aber ist es wie auch die vorstehende Entscheidung beweist unzweckmäßig, mit einem Mahnverfahren zu beginnen. Dies bedeutet in Fällen, in denen die geltend gemachte Forderung streitig ist, nur eine Verzögerung der Gerichtsentscheidung, da dem Zahlungs- bzw. Vollstreckungsbefehl mit Sicherheit ein Widerspruch oder Einspruch folgt. Eine gute Vorbereitung der Sache durch den volkseigenen Betrieb verhindert in der Regel auch, daß der einmal angesetzte Termin wie hier ebenfalls geschehen lediglich zum Zwecke der weiteren Vorbereitung der Sache vertagt werden muß und daß auf diese Weise eine Prozeßverschleppung eintritt. Schließlich fördert eine gute Vorbereitung der Sache auch, daß die Rechtsverfolgung vor Gericht mit größerem Ernst betrieben, daß jede Lässigkeit vermieden und damit auch die Möglichkeit des Erlasses ungerechtfertigter Versäumnisurteile auf ein Minimum eingeschränkt wird. Das Gericht hat auch insofern bedeutende Aufgaben zu erfüllen. Das Oberste Gericht hat nicht umsonst auf die entscheidende Bedeutung des § 272 b ZPO aufmerksam gemacht. Diese Vorschrift ermöglicht es den Gerichten, auf die gründliche Vorbereitung einer Sache Einfluß zu nehmen und auf eine aktive Mitarbeit der Parteien im Prozeß hinzuwirken. Die Nichtbeachtung des § 272 b ZPO hat im vorliegenden Fall mit dazu beigetragen, daß die Entscheidung über den Prozeß verzögert und im Ergebnis ein Versäumnisurteil erlassen wurde. Horst Kellner, beauftr. Dozent am Institut für Zivilrecht der Humboldt-Universität Herausgeber: Das Ministerium der Justiz, das Oberste Gericht, der Generaistaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik. Verlag: (4) VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin. Fernsprecher: Sammel-Nr. 67 64 11. Postscheckkonto: 1400 25. Chefredakteur: Hilde Neumann, Berlin W 8, Clara-Zetkin-Straße 93. Femspr. 22 07 26 90, 22 07 26 92 und 22 07 26 93. Erscheint monatlich zweimal in den Ausgaben A und B. Bezugspreis je Vierteljahr für Ausgabe A 7,20 DM (Heftpreis 1,20 DM), für die nur im Abonnement über den Postzeitungsvertrieb erhältliche Ausgabe B (mit „Rechtsprechungsbeilage“) vierteljährlicher Bezugspreis 7,70 DM. Bestellungen über den Postzeitungsvertrieb, den Buchhandel oder bei den Verlagsbeauftragten der Zentralen Zeitschriften-Werbung. Keine Ersatzansprüche bei Störungen durch höhere Gewalt. Anzeigenannahme durch den Verlag. Anzeigenberechnung nach der zur Zeit gültigen Anzeigenpreisliste Nr. 4. Veröffentlicht unter der Lizenz-Nr. 1001 des Amtes für Literatur und Verlagswesen der Deutschen Demokratischen Republik. Druck: (52) Nationales DruCkhaus VOB National, Berlin C 2. 452;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 452 (NJ DDR 1956, S. 452) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 452 (NJ DDR 1956, S. 452)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

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