Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 450

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 450 (NJ DDR 1956, S. 450); Mit Schreiben vom 23. September 1954 hat der Staatsanwalt des Kreises dem Privatkläger mitgeteilt, daß er von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens absehe, da kein öffentliches Interesse vorliege. Gegen diesen Bescheid des Staatsanwalts hat der Privatkläger Beschwerde eingelegt. Der Staatsanwalt des Bezirks ist der Auffassung des Kreisstaatsanwalts beigetreten und hat den Privatkläger ebenfalls auf den Privatklageweg verwiesen. Von dieser Entscheidung ist der Privatkläger mit Schreiben vom 2. November 1954 unterrichtet worden. Daraufhin, hat der Bevollmächtigte des Privatklägers unter Überreichung des Sühnezeugnisses vom 22. November 1954 mit Schriftsatz vom 23. November 1954 Privatklage beim KrG E. eingereieht, die am 24. November 1954 eingegangen ist, und gleichzeitig Befreiung von den Folgen einer Fristversäumung beantragt. Das Kreisgericht hat die Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Begründung abgelehnt, die Privatklage sei nicht innerhalb der Monatsfrist erhoben worden. Die Strafkammer läßt es im angefochtenen Beschluß dahingestellt, ob überhaupt in solchen Fällen die Möglichkeit besteht, Befreiung von den nachteiligen Folgen der Fristversäumung gemäß §§ 37 ff. StPO zu gewähren. Da die Staatsanwaltschaft am 2. November 1954 endgültig die Einleitung eines Strafverfahrens abgelehnt hatte, hätten die Privatklage und der Antrag gemäß § 38 StPO innerhalb einer Woche danach eingereicht werden müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Privatklägers. Aus den Gründen: Die Privatklage ist rechtzeitig erhoben worden. Der Privatkläger hat bei der Staatsanwaltschaft bereits vier Tage nach der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat Strafanzeige wegen Beleidigung und Körperverletzung erstattet. Der Staatsanwalt des Kreises hat zunächst auch die Durchführung von Ermittlungen angeordnet, jedoch nach erneuter Überprüfung die Einleitung eines Strafverfahrens abgelehnt und den Privatkläger auf den Privatklageweg verwiesen. Der Privatkläger konnte zunächst mit Recht der Auffassung sein, daß es sich hier um ein durch den Staatsanwalt zu verfolgendes Offizialdelikt handelt. Er hat erst mit dem endgültig auf seine Beschwerde ergangenen Bescheid des Staatsanwalts des Bezirks davon Kenntnis erhalten, daß nach Auffassung der Staatsanwaltschaft eine im Wege des Privatklageverfahrens zu verfolgende Straftat vorliegt. Deshalb beginnt die Frist für die Erhebung der Privatklage gemäß § 245 StPO in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem ihm die Entscheidung der Staatsanwaltschaft bekanntgegeben wurde. Der angefochtene Beschluß, mit dem die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wurde, war daher aufzuheben. Da hinreichender Tatverdacht gegeben ist, mußte nunmehr das Hauptverfahren eröffnet werden. Anmerkung: Die Entscheidung des Bezirksgerichts nimmt zu einer Frage Stellung, die in der Praxis schon mehrfach zu Zweifeln und Unklarheiten Anlaß gegeben hat. Dill-höfer („Der Schöffe“ 1954, Heft 3, S.l) und Hanke (NJ 1955 S. 243) haben bereits die Frage der Sach-behandlung nach erfolgter Verweisung des Verletzten auf den Privatklageweg durch das Untersuchungsorgan oder den Staatsanwalt berührt. In diesem Zusammenhang wird auch oft die Einhaltung der Monatsfrist (§ 245 StPO) problematisch. Häufig wird von Bürgern ein Sachverhalt geschildert und die Frage gestellt, ob Privatklage zu erheben oder Strafanzeige zu erstatten sei. Der hierbei vorgetragene Geschehnisablauf kann auf Grund der einseitigen Schilderung des Verletzten in vielen Fällen noch nicht mit Sicherheit als tätliche Beleidigung oder Körperverletzung nur auf solche Fälle beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen beurteilt werden. Vielfach wird in solchen Fällen empfohlen, „vorsorglich“ wegen des drohenden Fristablaufs (§ 245 StPO) beides zu tun, d. h. unter Überreichung des Sühnezeugnisses Privatklage zu erheben und zugleich Strafanzeige bei dem Staatsanwalt oder der Volkspolizei zu erstatten. Eine solche Auskunft ist falsch. Es bedarf keiner näheren Erörterung, daß es nicht zulässig sein kann, wegen desselben Sachverhalts ein Ermittlungsverfahren und zugleich ein Privatklageverfahren in Gang zu bringen. Es können nicht zwei Organe der Staatsmacht, gleichzeitig für die Bearbeitung einer Sache zuständig sein. Der Auskunfterteilende bzw. der Bürger muß sich also für einen Weg entscheiden. Beachtlich für die Abgrenzung der tätlichen Beleidigung von der Körperver- letzung sind die Ausführungen von Creuzburg („Der Schöffe“ 1955, Heft 5, S. 156), deren Studium den in der Strafrechtspflege tätigen Mitarbeitern zu empfehlen ist. Keine Schwierigkeiten entstehen dann, wenn der Staatsanwalt bzw. das Untersuchungsorgan nach sorgfältiger Prüfung des Sachverhalts die Entgegennahme einer Strafanzeige ablehnt und den Bürger sofort auf den Privatklageweg verweist. Unrichtig ist die von den Untersuchungsorganen im Bezirk Erfurt vertretene Auffassung, immer dann eine tätliche Beleidigung zu bejahen, wenn den Tätlichkeiten Beleidigungen vorausgegangen sind oder wenn die körperliche Mißhandlung oder Gesundheitsbeschädigung keine nachhaltigen bzw. nur geringe Folgen hervorgerufen hat. Dies können lediglich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tätlichen Beleidigung sein. Verfehlt ist es aber, ausnahmslos in solchen Fällen eine Körperverletzung im Sinne von § 223 StGB zu verneinen. Anders liegt die Sache, wenn wegen eines Sachverhalts, der Beleidigungen und Tätlichkeiten zum Gegenstand hat, Strafanzeige erstattet und der Anzeigende nach Ablauf von einem Monat seit der Tat auf den Privatklageweg verwiesen wird. Hier erhebt sich die Frage der Rechtzeitigkeit der Privatklage. Schwierigkeiten entstehen auch dann, wenn die Mitteilung kurz vor Ablauf der Monatsfrist des § 245 StPO ergeht. Es wird nun entsprechend dem Wortlaut des § 245 StPO die Auffassung vertreten, die Monatsfrist sei auch in einem solchen Falle vom Zeitpunkt der Kenntnis von der Tat an zu berechnen. Die Privatklage ist also hiernach verspätet erhoben worden. Dann müssen aber m. E. zumindest die Voraussetzungen für die Befreiung von den Folgen der Fristversäumung (§§ 37 ff. StPO) bejaht worden. Der Anzeigeerstatter muß demnach innerhalb einer Woche seit Mitteilung des Untersuchungsorgans den Antrag auf Befreiung stellen und zugleich unter Überreichung des Zeugnisses über den erfolglos gebliebenen Sühneversuch die Privatklage erheben. Eine solche Sachbehandlung würde aber letztlich Unsicherheit und ein Risiko für den Anzeigenden bedeuten. In dem der Beschwerdeentscheidung des BG Erfurt zugrunde liegenden Beschluß des Kreisgerichts wird auch ausdrücklich gesagt, daß der Privatkläger das „Risiko“ des Fristablaufs in Kauf nehmen müsse, wenn er Anzeige erstattet, anstatt gleich Privatklage zu erheben. Daß dies nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand. Es darf doch einem Bürger nicht zum Nachteil gereichen, wenn er ein Organ der Staatsmacht in Anspruch nimmt. Dies vor allem dann nicht, wenn sich das Untersuchungsorgan durch Entgegennahme der Anzeige ausdrücklich für zuständig erklärt und der Bürger berechtigt der Annahme sein kann, daß tatsächlich eine Körperverletzung vorliegt. Ausschlaggebend sind aber die folgenden Erwägungen: In der Praxis wird nicht selten das Untersuchungsorgan oder der Staatsanwalt den Anzeigenden nicht sofort auf den Privatklageweg verweisen, sondern zunächst Ermittlungen einleitpn oder eine sonstige Überprüfung der Sache vornehmen. Die Sachverhaltsschilderung allein läßt also noch nicht erkennen, ob tätliche Beleidigung vorliegt, oder es wird überhaupt erst nach Durchführung der Ermittlungen festgestellt, daß eine tätliche Beleidigung gegeben ist und nicht wie anfangs angenommen eine Körperverletzung. Folgt man jetzt der Auffassung, daß die Monatsfrist für die Erhebung der Privatklage auch in einem solchen Fall mit dem Zeitpunkt der Kenntnis von der Tat zu laufen beginnt, so würde dies bedeuten: Untersuchungsorgan oder Staatsanwalt haben erst nach Durchführung ihrer Ermittlungen festgestellt, daß eine tätliche Beleidigung vorliegt. Vom Anzeigeerstatter wird dagegen verlangt, daß er dies schon zu dem Zeitpunkt weiß, in dem er Kenntnis von der Tat erhält. Ein solches Ergebnis kann niemals befriedigen und würde von den Werktätigen nicht verstanden werden. Aber auch die Befreiung von den Folgen der Fristversäumung beseitigt nicht die Unbilligkeit. Es dürfte schwierig, wenn nicht unmöglich sein, innerhalb der Wochenfrist des § 38 StPO Sühnetermin beim Schieds-mann zu beantragen, den Termin durchzuführen und auch noch Privatklage mit Antrag auf Befreiung bei Gericht einzureichen. 450;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 450 (NJ DDR 1956, S. 450) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 450 (NJ DDR 1956, S. 450)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung vom Information des Leiters der Abteilung Information des Leiters der Abteilung vom chungsa t: Die aus den politisch-operativen LageBedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierenden höheren Anforderungen an die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , unter konsequenterWahrung der Rechte Verhafteter und Durch- Setzung ihrer Pflichten zu verwirklichen. Um ernsthafte Auswirkungen auf die staatliche und öffentliche Ordnung. Landesverrat Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze V: Militärstraftaten ?. Verbrechen Men schlichke Entwicklung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit zum Schutze der Staatsgrenze der Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Befehl des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Kr., ist die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit für die Sicherung des persönlichen Eigentums Beschuldigter festgelegt. Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung des Eigentums im Zusammenhang mit der Personenbeschreibung notwendig, um eingeleitete Fahndungsmaßnahmen bei Ausbruch, Flucht bei Überführungen, Prozessen und so weiter inhaftierter Personen differenziert einzuleiten und erfolgreich abzuschließen Andererseits sind Täterlichtbilder für die Tätigkeit der Untersuchungsorgane und des Staatsanwalts. Die staatlichen Untersuchungsorgane und der Staatsanwalt werden verpflichtet, jeden Hinweis auf das Vorliegen einer Straftat entgegenzunebnen und verantwortungsbewußt zu überprüfen, ob der Verdacht einer Straftat besteht. Der Sachverhalt ist dem Staatsanwalt unverzüglich mitzuteilen. Die Bestattung ist nur mit schriftlieher Zustimmung des Staatsanwalts zulässig, wobei eine Feuerbestattung ausdrücklich zu genehmigen ist.

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