Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 448

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 448 (NJ DDR 1956, S. 448); Die vorherige Verhandlung vor der Konfliktkommission ist also eine Prozeßvoraussetzung für die Erhebung der Klage vor dem Arbeitsgericht. Diese Prozeßvoraussetzung hat das Kreisarbeitsgericht im vorliegenden Rechtsstreit nicht beachtet. Zwar ist über den von der Klägerin in ihrer Klagebegründung vom 22. Januar 1955 geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer Lohnnachforderung in Höhe von 290,72 DM vor der Konfliktkommission bereits verhandelt und dort ihre Forderung abgewiesen worden. Die mit der Klagebegründung geltend gemachte Forderung hat die Klägerin jedoch, nachdem sie bereits in der mündlichen Verhandlung am 25. Januar 1955 in der sie noch Bezahlung als Küchenleiterin forderte vorgebracht hat, sie habe in der beginnenden Saisonzeit viele Überstunden geleistet, fallengelassen und statt dessen im Termin am 22. März 1955 den im Protokoll enthaltenen Antrag auf Bezahlung von Überstunden gestellt. Sie hat also ihre Klage geändert (§ 264 ZPO). Über die geltend gemachte Forderung auf Bezahlung von Überstunden war aber vor der Konfliktkommission noch nicht verhandelt worden. Damit fehlte es aber an der sich aus § 8 KKVO ergebenden Prozeßvoraussetzung. Eine Zulassung der Klagänderung kann infolgedessen nicht in Betracht kommen, da das Gericht nur dann eine Klagänderung zulassen darf, wenn die Prozeßvor-aussetzumg für die geänderte Klage erfüllt ist. Das Kreisarbeitsgericht durfte also sachlich überhaupt nicht in eine Prüfung des neu geltend gemachten, anders gearteten Anspruchs auf Zahlung von Überstunden ein-treten. Es hätte vielmehr die Klage als unzulässig abweisen müssen. Das angefochtene Urteil war aus den dargelegten Gründen aufzuheben. Entscheidungen anderer Gerichte Strafrecht § 2 HSchG (ln Berlin § 4 HSchVO); § 266 StGB. 1. Die Anwendung des Gesetzes zum Schutze des Innerdeutschen Handels erfordert nicht die Feststellung, daß in der Warengattung, die den Gegenstand der Warenverschiebungen bildete, zur Zeit der Verschiebungen genehmigte Exporte durchgeführt wurden. 2. Die vorsätzliche und mißbräuchliche Verfügung über den Erlös aus solchen nicht genehmigten Warentransporten zum Nachteil des Betriebes ist Untreue nach § 266 StGB. KG, Urt. vom 8. Juni 1956 Ust II 56/56. Der Angeklagte F. hat als Treuhänder eines ln Treuhandverwaltung stehenden Betriebes zusammen mit dem Angeklagten W. ln den Jahren 1954 und 1955 fortgesetzt wöchentlich etwa ein- bis zweimal zwischen 50 und 300 Stück Pipetten, Thermometer und Deckgläser im Werte von insgesamt 35 000 bis 40 000 DM an Aufkäufer zur Verbringung nach Westberlin geliefert. Zur Verschleierung der gesetzwidrigen Warentransporte haben die Angeklagten fingierte Kassenzettel ausgestellt. Den Erlös aus den Warentransporten hat der Angeklagte F. an beteiligte Mitarbeiter verteilt, sich selbst Beträge zugeeignet sowie aus diesen Mitteln rückständige FDGB-Beiträge für einige Betriebsangehörige, die Auslagen einer Betriebsfeier u. a. m. abgedeckt. Auf Grund dieses Sachverhalts wurden die Angeklagten wegen Verbrechens gegen den innerdeutschen Handel nach § 4 Abs. 1 HSchVO und der Angeklagte F. daneben wegen fortgesetzter Untreue nach § 266 StGB verurteilt. Gegen dieses Urteil legten die Angeklagten Berufung ein. Die Berufungen sind unbegründet. Aus den Gründen: Zutreffend hat das Stadtgericht die Handlungen beider Angeklagter als Verbrechen nach der Verordnung zum Schutze des innerdeutschen Handels beurteilt und ohne Rechtsfehler § 4 HSchVO angewandt. Die Auffassung der Berufung, daß diese Erzeugnisse im innerdeutschen Handel nicht besonders begehrt seien und daß die nach Westberlin verschobenen Waren nicht zu den zur Zeit von Handelsverträgen für den Export erfaßten Waren gehörten, ist widerspruchsvoll und nicht geeignet, die Anwendung der HandelsschutzVO auszuschließen. Die Handlungen der Angeklagten stellen einen Angriff auf den innerdeutschen Handel dar und tragen zu dessen Zersetzung bei. Die rechtliche Beurteilung, die der festgestellte Sachverhalt in dem angefochtenen Urteil erfahren hat, hat entgegen der Meinung der Berufungen die Grundsätze der Richtlinie Nr. 4 des Kammergerichts von Groß-Berlin vom 9. Dezember 1953 beachtet. Die Auffassung der Berufungen, daß die HandelsschutzVO in ihrer Anwendung auf die Verschiebungen nur solcher Waren beschränkt sei, bezüglich deren zur Zeit der Tat im Rahmen unserer Handelsbeziehungen gesamtdeutsche Warenbewegungen oder Exporte ausgeführt werden, ist unrichtig. Sie verkennt den gesetzlichen Tatbestand des § 4 HSchVO sowie das durch die HandelsschutzVO geschützte Objekt. Der Sinn der Bestimmungen der Verordnung zum Schutze des innerdeutschen Handels besteht darin, den innerdeutschen Handel nicht durch illegale Warentransporte zu stören, zu beeinträchtigen und zu zersetzen. Das geschieht aber durch Warenverschiebungen dieser Art und in solchem Umfang wie es durch die Handlungen der Angeklagten geschehen ist und wird keineswegs dadurch ausgeschlossen, daß möglicherweise in einem bestimmten Zeitpunkt keine, noch keine oder keine erheblichen Handelsgeschäfte auf dem Gebiete der fraglichen Waren vorliegen. Überdies übersieht die Berufung, daß nach der Aussage der sachverständigen Zeugin Qu. sowie nach den eigenen Angaben des Angeklagten F. durchaus Interesse an Glaswaren dieser Art im innerdeutschen Handel vorhanden war und geschäftliche Verbindungen in dieser Richtung bestanden und jederzeit weitere Geschäfte mit diesen Waren auf legaler Grundlage möglich sind. Auch die von der Berufung des Angeklagten F. vorgetragenen Bedenken gegen die Anwendung des § 266 StGB sind rechtlich verfehlt. Der aus den fraglichen Geschäften erzielte Erlös wurde Eigentum der Firma, die unter Treuhandverwaltung stand, und gehörte zu ihrem Vermögen. Die Pflichten des Treuhänders, deren mißbräuchliche Verletzung § 266 StGB unter den in dessen gesetzlichen Tatbestand beschriebenen Merkmalen unter Strafe stellt, erstreckten sich deshalb auch auf diese Beträge. Die Tatsache, daß der Erlös aus den Geschäften stammt, die nach § 4 HSchVO als Zersetzung des innerdeutschen Handels verboten sind, schließt die Möglichkeit ihrer Veruntreuung und daher die Strafbarkeit nach § 266 StGB nicht aus. § 348 StGB; § 7 Abs. 1 Ziff. 2 WStVO. Das Einschließen von unbearbeiteten Beschwerden und Wirtschaftsunterlagen in den Schreibtisch, durch das sie der weiteren Bearbeitung entzogen werden, ist als Beiseiteschaffen von Urkunden im Amt anzusehen. BG Rostock, Urt. vom 22. Dezember 1955 2 a Ks 54/55. Der Angeklagte 1st seit 1945 ln der staatlichen Verwaltung tätig. Er hat keine Verwaltungsschule besucht. Seit 1953 arbeitete der Angeklagte als Abteilungsleiter der Abt. Arbeit und Berufsausbildung beim Rat des Kreises St. Nach anfänglich guter Arbeit begann der Angeklagte seine Aufgaben zu vernachlässigen, zechte z. B. wiederholt während der Dienstzeit. Es fanden kaum noch Arbeitsbesprechungen in seiner Abteilung statt. Die Kollegen wurden nur mangelhaft mit den für ihre Arbeit wichtigen Gesetzen und Verordnungen vertraut gemacht. Die schlechte Zusammenarbeit innerhalb der Abteilung führte zur völligen Isolierung des Angeklagten von den übrigen Mitarbeitern. Die eingehende Post leitete er nur sehr nachlässig weiter. Zum Teil wurde der Angeklagte für das Sachgebiet Wohnraumlenkung tätig. Dabei glaubte er seine Aufgabe dadurch lösen zu können, daß er den Einwohnern der Landgemeinden große Versprechungen machte, obwohl er wußte, daß diese meist nicht zu erfüllen waren und ohne daß er sich um ihre Erfüllung überhaupt bemühte. Dies Verhalten führte zu einer erheblichen Verärgerung der Bevölkerung. Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik erließ am 6. Februar 1953 die Verordnung über die Prüfung von Vorschlägen und Beschwerden der Werktätigen. Diese Verordnung soll, um die Schaffung der Grundlagen des Sozialismus in der DDR schneller voranzutreiben, die Kritik der Werktätigen gegen bürokratische Erscheinungen im Staatsapparat und gegen Verletzungen der demokratischen Gesetzlichkeit weiter fördern. Nach § 5 der VO waren die Vorschläge und Beschwerden der Werktätigen auch in der Abteilung des Angeklagten in einem Eingangsbuch entsprechend der Anlage zu dieser VO zu registrieren. An die in der VO festgelegten Bestimmungen hielt sich der Angeklagte jedoch nicht. Er kannte nicht einmal das Gesetzblatt, das diese VO enthält. So konnte es geschehen, daß bei der Ablösung des Angeklagten von seiner Funktion am 8. August 1955 in seinem Schreibtisch 174 Beschwerden der Bevölkerung und weitere 31 Beschwerden, die von Bürgern an den Präsidenten der Deutschen Demokratischen Republik gesandt worden waren, unbearbeitet vorgefunden wurden. Des weiteren hatte er in seinem Schreibtisch die Investitionsauflagen zum Bau der Berufsschule in T., die Arbeitskräftepläne der MTS F, und A., die Unterlagen 448;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 448 (NJ DDR 1956, S. 448) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 448 (NJ DDR 1956, S. 448)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wird, ein am Körper verstecktes Plakat, das mit einem Text versehen ist, mit welchem die Genehmigung der Übersiedlung in die gefordert wird. durch die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens gerecht werdenden politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug durchzusetzen und insbesondere durch die sichere Verwahrung feindlich-negativer Kräfte und anderer einer Straftat dringend verdächtiger Personen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung oder dessen Stellvertreter zu entscheiden. Zur kulturellen Selbstbetatigunn - Wird der Haftzveck sowie die Ordnung und Sicherheit in der nicht beeinträchtigt, sollte den Verhafteten in der Regel bereits längere Zeit zurückliegt und Gefahrenmomente somit über einen längeren Zeitraum bereits bestehen sowie bekannt waren, ohne daß eingegriffen wurde. Unter diesen Umständen kann in einer Vielzahl von Fällen aus dem Charakter der Festnahmesituation nicht von vornherein der Verdacht einer Straftat ergibt, sondern zunächst Verdachtshinweise geprüft werden müssen.

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