Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 438

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 438 (NJ DDR 1956, S. 438); tion der Verwaltung staatlicher Umlaufmittel handelt?“ Das Bestreben, einem solchen Einwand zu begegnen, kam auch in der Formulierung zum Ausdruck,, mit der ein Außenhandelsunternehmen seinen Antrag auf Ersatz der von ihm gezahlten Vertragsstrafe umschrieb: „Ersatz des unserer Industrie entstandenen Schadens.“ Aus allgemeinen Grundsätzen des internationalen Privatrechts folgt völlig eindeutig, daß die Organisation der Außenhandelsunternehmen als selbständige juristische Personen auch in dieser Hinsicht unter keinen Umständen übergangen werden darf*). Es verhält sich hier ebenso wie hinsichtlich der besonderen Rechtsfähigkeit der juristischen Person, der Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen u. a. Die volkseigenen Unternehmen sind selbständige Betriebe. Sie planen selbständig, haben eine eigene Rechnungsführung, und juristisch drückt sich diese Tatsache in ihrer Rechtspersönlichkeit aus. Von einer Identität kann daher überhaupt keine Rede sein. Aus der konkreten ökonomischen Betrachtung ergibt sich aber selbst von jenem rechtlich zu verwerfenden Standpunkt aus, daß der Regreßanspruch des Außenhandelsunternehmens für Vertragsstrafen, die es an seinen Besteller gezahlt hat, den Außenhandelspartner keinesfalls benachteiligt. Bei einem solchen Regreßanspruch sind zwei Fälle denkbar: Die Vertragsstrafe, die im Rückgriff ersetzt werden soll, ist gleichzeitig Ersatz für einen beim Besteller entstandenen Schaden oder sie ist wie das ihrem Wesen nach möglich ist auch ohne Entstehung eines Schadens fällig geworden, Der letzte Fall ist nicht besonders zu behandeln, da der Einwand des Rückgriffs-Schuldners, des Außenhandelspartners, es träte eine Bereicherung des Vertragsstrafengläubigers ein, hier an sich immer erhoben werden könnte, aber natürlich unzulässig ist. Wenn dagegen die Vertragsstrafe einen Mindestschaden abgilt, dann liegt in Wahrheit nur ein Sonderfall des Ersatzes einer Schadensersatzleistung im Rückgriffswege vor, bei dem im Außenhandel ganz allgemein die gleiche Problematik auftaucht, da auch hier die im Regreßwege zu ersetzende Leistung letztlich aus volkseigenen Mitteln an einen volkseigenen Betrieb erfolgt. Von dieser allgemeinen Frage soll daher ausgegangen werden. Der beim Besteller entstandene Schäden kann positiver Schaden oder entgangener Gewinn sein. Soweit es sich um positiven Schaden, also um Materialverluste, zusätzliche Ausgaben und dergleichen handelt, ist klar, daß dieser Schaden einerseits dem Besteller, zugleich aber auch der Volkswirtschaft der DDR entstanden ist. Sie ist um die vernichteten Werte ärmer geworden8). Das Gleiche gilt aber auch für den entgangenen Gewinn des Bestellers. Der Gewinn des Bestellerbetriebes ist seinem ökonomischen Wesen nach Reineinkommen, d. h. ein Teil des für die Gesellschaft geschaffenen Produkts, das in Geldform auftritt9). Wenn durch die Vertragsverletzung des Außenhandelsunternehmens, die ihrerseits auf einer Vertragsverletzung des Außenhandelspartners beruht, dem: Besteller Gewinn entgeht, also sein Reineinkommen geschmälert wird, dann bedeutet das zugleich auch immer eine Schmälerung des Reineinkommens der Gesellschaft, von dem der Gewinn des Betriebes einen notwendigen Bestandteil bildet. Das Außenhandelsunternehmen, das im Regreß den entgangenen Gewinn geltend macht, fordert daher auch hier nur etwas ein, was zugleich der Gesellschaft als Ganzes entgangen ist, ja, nur einen Bruchteil dieses Verlustes. Alle Einwände, die aus dem besonderen Charakter der Schadensersatz- und Vertragsstrafenansprüche innerhalb der volkseigenen Wirtschaft der DDR erhoben werden, gehen daher auch ihrem ökonomischen *) Diese Frage wurde ausführlich in der Kommission für internationales Privatrecht auf dem 6. Kongreß der Internationalen Vereinigung Demokratischer Juristen erörtert. Vgl. hierzu den Bericht auf S. 423 dieses Heftes. D. Red. 8) Darauf hat m. W. in der deutschsprachigen Literatur zum ersten Mal Niszalovsky a. a. O. hingewiesen. Gegen die Einschätzung von Vertragsstrafen und Schadensersatzansprüchen innerhalb der volkseigenen Wirtschaft als nutzlose Verschiebungen hatte sich auch schon Such in Staat und Recht 1955, Heft 1, S. 122 gewandt, aber mit dem Hinweis auf ihre Funktionen hinsichtlich der wirtschaftlichen Rechnungsführung, der natürlich keinen Einwand gegenüber dem Außenhandelspartner darstellt und auch nicht darstellen sollte. 9) Lehrbuch der Politischen Ökonomie, Berlin 1955, S. 536 ff. Gehalt nach fehl und sind zurückzuweisen. Das Schiedsgericht bei der Kammer für Außenhandel hat daher entsprechende Schadensersatzforderungen, welche die Außenhandelsunternehmen an Außenhandelspartner gestellt hatten, anerkannt. Eine weitere interessante Frage wäre die, welchen Einfluß die besondere Stellung des Außenhandelsunternehmens auf seine materielle Verantwortlichkeit gegenüber den Bestellerh wegen Vertragsverletzungen hat, die ihrerseits auf mangelnder Pflichterfüllung der Außenhandelspartner beruhen eine Frage, für deren Beantwortung die eben angestellten Untersuchungen Voraussetzung sind10 11). Es zeigt sich hier, daß auch internrechtliche Streitigkeiten, an denen Außenhandelsunternehmen der DDR beteiligt sind, ohne Kenntnis der Rechtsfragen des Außenhandels kaum entschieden werden können. Diese Frage soll jedoch nicht erörtert werden, da das Schiedsgericht bisher keine Gelegenheit hatte, sich mit ihr auseinanderzusetzen, obwohl das für die Zukunft durchaus nicht ausgeschlossen ist. Zur Entscheidung lag dagegen dem Schiedsgericht die Frage vor, in welcher Währung ein Schadensersatzanspruch zu erfüllen ist, der sich aus der Verletzung eines Außenhandelsrechtsgeschäfts ergibt. Die Schäden waren zum Teil in US-Dollar, zum Teil in D-Mark der Deutschen Notenbank eingetreten. Der Gläubiger der Schadensersatzforderung, das Außenhandelsunternehmen, verlangte Schadensersatz ausschließlich in US-Dollar, weil US-Dollar „Vertragswährung“ gewesen seien, d. h. der Kaufpreis lautete über US-Dollar, und auch eine Liefergarantie war vom Verkäufer in dieser Währung zu zahlen. In der bürgerlichen Literatur wurde zu der Frage, in welcher Währung Geldschulden zu erfüllen sind, die währungsmäßig nicht von vornherein bestimmt sind, seltener Stellung genommen; jedoch treten im wesentlichen drei Meinungen auf: 1. Maßgebend sei das sog. Obligationsstatut11); 2. da es sich bei der Bestimmung der Währung um ein Problem des „öffentlichen Rechts“ handele, dürften nicht die allgemeinen Regeln des internationalen Privatrechts herangezogen werden, sondern zu berücksichtigen sei das Finanzrecht des Staates, in dem die Entscheidung ergeht; 3. für den deutschen Richter habe die deutsche Währung in der Regel den Vorrang12). Das Schiedsgericht ging davon aus, daß maßgebend nur das Obligationsstatut sein kann. In Abgrenzung von der Ansicht, die Bestimmung nach der lex fori vertritt, führte das Schiedsgericht aus, daß es sich bei der Bestimmung der Währung, in welcher der Schadensersatz zu leisten ist, um den Inhalt des Schuldverhältnisses handelt. Zwar tragen viele Normen, die Währungsfragen betreffen, finanzrechtlichen Charakter; es geht aber zunächst darum, in welcher Währung' nach dem zivil-rechtlichen Schuldverhältnis geleistet werden soll. Erst wenn diese Frage beantwortet ist, kann festgestellt werden, ob die danach geschuldete Leistung irgendwelchen währungsrechtlichen Bestimmungen unterliegt, z. B. so nicht erbracht werden darf, ob zur Erfüllung eine staatliche Genehmigung erforderlich ist, ob auf ein bestimmtes Konto geleistet werden muß usw. Solche Vorschriften sind insbesondere in der Zwangsvollstreckung zu berücksichtigen. Ihr Eingreifen setzt jedoch voraus, daß eine Geldsumme bestimmter Währung geschuldet wird. Die Bestimmung dieser Währung ist aber der nach dem internationalen Privatrecht für das betreffende Schuldverhältnis maßgebenden Zivilrechtsordnung zu entnehmen. Auch der Ansicht, daß der DM der Deutschen Notenbank prinzipiell der Vorrang gebührt, wurde vom Schiedsgericht nicht zugestimmt, da sie keine ausreichende Grundlage im Gesetz findet. § 244 BGB, an dessen analoge Anwendung allenfalls gedacht werden könnte, setzt voraus, daß eine Geldschuld in aus- 10) Uber den Zusammenhang zwischen Regreßanspruch und der Forderung nach Vertragsstrafe bzw. Schadensersatz vgl. z. B. Such, Staat und Recht 1955, Heft 1, S. 141 ff. 11) Frankenstein, Internationales Privatrecht, 2. Bd. (1929), S. 203; Neumeyer, Internationales Verwaltungsrecht, 2. Bd. (1930), S. 158. 12) Raape, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. (1955), S. 495. 458;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 438 (NJ DDR 1956, S. 438) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 438 (NJ DDR 1956, S. 438)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik gibt es im wesentlichen vier Arten der Werbung von inoffiziellen Mitarbeitern. Werbung durch politische Überzeugung, Werbung durch allmähliches Heranziehen zur Mitarbeit, Werbung auf der Grundlage kompromittierenden Materials, Werbung unter Ausnutzung materieller Interessiertheit. Werbung durch politische Überzeugung. Bei dieser Art der Werbung kann das Einverständnis des Kandidaten zur Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit Thesen zur Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Heyer, Anforderungen an die Führungs- und Leitungstätigkeit für die optimale Nutzung der operativen Basis in den Bezirken der zur Erhöhung der Effektivität der Vorbeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen im Rahmen der politisch-operativen Tätigkeit des Ministeriums für Staatssiche rhe Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in Rahnen der politisch-operativen Tätigkeit Staatssicherheit Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen können nur dann vollständig wirksam werden, wenn in der politisch-operativen Arbeit alle operativen Arbeitsprozessedarauf orientiert und ihr Zusammenwirken abgestimmt sind,Die unterschiedlichen Kräfte, Mittel und Methoden, die geeignet sind, in die Konspiration des Feindes einzudringen. Es ist unverzichtbar, die inoffiziellen Mitarbeiter als Hauptwaffe im Kampf gegen den Feind sowie operative Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit unter zielgerichteter Einbeziehung der Potenzen des sozialistischen Rechts tind der Untersuchungsarbeit fester Bestandteil der Realisierung der Verantwortung der Linie Untersuchung bei der Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit , wie das prinzipiell bereits im Abschnitt der Arbeit dargestellt wurde. Zu : Der Schutz der inoffiziellen Mitarbeiter und die Gewährleistung der Unanstastbar- keit der Macht der Arbeiter und Bauern, der ersten wahren Volks- macht auf deutschem Boden, ein Grundanliegen unserer Partei.

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