Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 436

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 436 (NJ DDR 1956, S. 436); Zur Erreichung dieser Ziele gibt es kein Rezept. Nur die Verbesserung der Tätigkeit der Kollegien im allgemeinen kann nach und nach alle Verteidiger zu wahrhaft sozialistischen Rechtsanwälten machen. Dazu ist es in erster Linie notwendig, die strenge Einhaltung der Statuten zu gewährleisten, Klarheit über die Ziele der Kollegien zu schaffen, eine bessere ideologische und fachliche Erziehung der Mitglieder zu gewährleisten, zu einer klaren Ausarbeitung der Berufspflichten der Rechtsanwälte zu kommen, die bisher noch nicht einmal in Angriff genommen wurde, und die Revisionstätigkeit der Vorstände zu verstärken. Die Diskussion zu dem Referat brachte eine Fülle von Beispielen, denen insbesondere die anwesenden Vertreter des Ministeriums der Justiz, des Generalstaatsanwalts und des Obersten Gerichts ihre Aufmerksamkeit widmeten. Viele Diskussionsredner kritisierten, daß ihnen selbst in Prozesssen von geringer Bedeutung die Möglichkeit verwehrt wurde, direkte Fragen an Angeklagte, Zeugen usw. zu richten. Erhebliche Kritik löste auch die bereits vom Referenten erwähnte Gepflogenheit mancher Richter und Staatsanwälte aus, während der Hauptverhandlung in den Pausen miteinander Besprechungen über den weiteren Gang des Verfahrens zu führen. Es wurde bemerkt, daß hierdurch das Ansehen der Rechtsprechung gefährdet werde und das Plädoyer des Verteidigers häufig unberücksichtigt bliebe. In diesen Besprechungen kommt auch eine Nichtachtung der Schöffen zum Ausdruck. Zum Abschluß der Diskussion erklärte Dr. Helm, daß er die offene Aussprache begrüße, und gab seiner Überzeugung Ausdruck, daß sie ein Zeichen der ständig wachsenden Bedeutung der Kollegien der Rechtsanwälte in der Deutschen Demokratischen Republik ist. Der zweite Tag der Arbeitstagung war neben technischen Fragen insbesondere den Problemen der Ver- Aus der Praxis des. Schiedsgerichts Von HORST WIEMANN, beauftr. Dozent am Institut Das Schiedsgericht bei der Kammer für Außenhandel der Deutschen Demokratischen Republik ist eine relativ junge Institution. Daß es ein wirtschaftliches Bedürfnis befriedigt, zeigt sich aber darin, daß bereits eine erhebliche Anzahl von Streitfragen vor dem Schiedsgericht behandelt wurde. Vielfach war es seiner vermittelnden Tätigkeit zu verdanken, daß die Partner der Verträge sich einigten. Das Schiedsgericht hat jedoch auch Schiedssprüche gefällt, in denen neben tatsächlichen Umständen Rechtsfragen zu klären Waren, die von allgemeinem Interesse für den Außenhandel der DDR sind -und deren Entscheidung die Außenhandelsunternehmen der DDR beim Abschluß und bei der Erfüllung der Außenhandelsverträge berücksichtigen sollten. Gleichzeitig sind diese Entscheidungen für alle Betriebe innerhalb der DDR von Bedeutung, die direkt oder unter Einschaltung des Außenhandelsunternehmens für den Export liefern. Ausgangspunkt der Schiedsverfahren ist regelmäßig die Frage nach dem Recht, das der Entscheidung zugrunde liegt1). Diese Frage. wird vom internationalen Privatrecht der Deutschen Demokratischen Republik beantwortet. Nach ihm besteht für Schuldverhältnisse aus Verträgen grundsätzlich die Möglichkeit, das auf sie anzuwendende Recht durch Parteivereinbarung zu bestimmen (sog. Parteiautonomie). Eine solche Parteivereinbarung kann ausdrücklich oder auch stillschweigend erfolgen, z. B. durch Wahl bestimmter Formulierungen, die nur einem der in Frage kommenden Rechtssysteme entsprechen, unter Umständen durch die Sprache, in der die Vertragsurkunde abgefaßt wurde usw. Es ist klar, daß beim Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung des maßgebenden Rechts, des „Obligationsstatuts“, große Schwierigkeiten auftreten können, zumal das internationale Privatrecht der DDR keine ausdrücklichen Regeln darüber enthält, welches Recht auf einen l) Im folgenden ist nur von Streitigkeiten die Rede, die zwischen Außenhandelsunternehmen der Deutschen Demokratischen Republik und ihren Partnern im kapitalistischen Ausland entstanden sind. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts beschrankt sich jedoch nicht auf die Entscheidung solcher Streitigkeiten. besserung der Organisation der Anwaltschaft in der DDR gewidmet. Nach eingehender Aussprache, deren Bedeutung durch die Teilnahme des Ministers der Justiz, Dr. Benjamin, unterstrichen wurde, wurde festgestellt, daß die Entwicklung der Kollegien der Rechtsanwälte noch nicht soweit gediehen ist, um den Wünschen mancher Kollegien nach der Bildung einer sog. Dachorganisation Rechnung zu tragen. Ein solches Unternehmen erfordere eine bessere Vorbereitung und insbesondere genauere Vorstellungen bei allen Beteiligten. Der Minister der Justiz wies darauf hin, daß die Mitglieder der Kollegien sowohl zu den allgemeinen Problemen der Justiz als auch zu den speziell die Rechtsanwälte betreffenden Fragen bisher in den Fachzeitschriften keine Stellung genommen haben. Die „Neue Justiz“ hat bei der Veröffentlichung der Artikel von Leim1) und Feiler2) ein lautes Echo erwartet, bis jetzt ist jedoch alles still geblieben. Dies muß in Zukunft anders werden. Von den Beteiligten wurde unter Berücksichtigung aller vorgetragenen Erwägungen beschlossen, einen Arbeitsausschuß, bestehend aus sechs Mitgliedern, zu wählen, der sich mit einer Stellungnahme zur Handhabung der Strafprozeßordnung sowie mit den Fragen der Bildung einer Zentralen Revisionskommission beschäftigen soll. Zusammenfassend kann gesagt werden, daß die Tagung mit ihrer offenen, ernsthaften und lebendigen Diskussion aktueller Probleme des Rechtswesens in der DDR bei allen Beteiligten den Eindruck hinterlassen hat, daß die Kollegien der Rechtsanwälte immer besser die Aufgaben zu erfüllen beginnen, die ihnen in der Rechtsprechung der DDR zukommen. ) NJ 1956 s. aoo. 2) Die Aufgaben der Staatsanwälte bei Untersuchungen im Aufsichtsverfahren und deren Bedeutung für die Mitwirkung im Zivil- und im Arbeitsrechtsstreit (NJ 1956 S. 129, 171). bei der Kammer für Außenhandel für Zivilrecht der Humboldt-Universität zu Berlin Vertrag anzuwenden ist, wenn es an jeder Privatvereinbarung über diese Frage fehlt2). Ist jedoch die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bei der Kammer für Außenhandel vereinbart, so 'haben die Parteien gleichzeitig weitgehende Klarheit über das Obligationssitatut des Vertrages erzielt, weil § 28 der Satzung des Schiedsgerichts bestimmt, daß vom Schiedsgericht das Recht der DDR angewandt wird, „soweit sich aus der Sache nichts anderes ergibt“. Damit dürfte zugleich auch die Frage mach dem außerhalb des Schiedsgerichts auf den Vertrag anzuwendenden Recht -beantwortet sein. Wie ist § 28 der Satzung aber zu verstehen? Zweifellos stellt die Bestimmung kein objektives Recht dar, sondern wird wie alle anderen Bestimmungen der Satzung nur auf Grund der Vereinbarung der Außenhandelspartner über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts angewendet. § 28 der Satzung, der grundsätzlich das Recht der DDR für maßgebend erklärt, kann also selbst überhaupt nur wirksam werden, weil das internationale Privatrecht in der DDR von der Parteiautonomie auf dem Gebiet des internationalen Obligationenrechts ausgeht. Die Satzung folgt damit ausdrücklich dem oft zitierten Grundsatz, daß beim Fehlen anderer Anhaltspunkte in der Vereinbarung eines Schiedsgerichts zugleich die Vereinbarung des am Sitz des Schiedsgerichts geltenden Zivilrechts3) zu sehen ist. 2) Hier wirkt das fehlende Interesse an einer klaren Regelung des internationalen Schuldrechts im Kapitalismus naCh; vgl. dazu Wiemann, NJ 1955 S. 329 ff. Im Verhältnis der Länder des sozialistischen Lagers untereinander ist dieses Problem in der Zwischenzeit auf einer höheren Ebene durch Vereinbarung direkter Normen gelöst worden; vgl. darüber Wiemann, Staat und Recht 1954, Heft 6, S. 748 f. 3) Nur dieses allgemeine Zivilrecht kann in § 28 der Satzung gemeint sein, nicht etwa das internationale Privatrecht der DDR, da § 28 der Satzung sonst wohl nur etwas Selbstverständliches enthielte. Schwierigkeiten würde bei einer solchen Auslegung auch die einschränkende Bestimmung bereiten: „ . soweit sich aus der Sache nichts anderes ergibt“. Vielleicht könnte man daran denken, daß damit die Annahme der Rück-und Weiterverweisung vorgeschrieben werden sollte. Aber die 456;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 436 (NJ DDR 1956, S. 436) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 436 (NJ DDR 1956, S. 436)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane sowie in deren Auftrag handelnde Personen, die auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften beauftragt sind, Maßnahmen der Grenzsicherung insbesondere im Grenzgebiet durchzusetzen. Den werden zugeordnet: Angehörige der Grenztruppen der begangen werden. Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Finzelberg, Erfordernisse und Wege der weiteren Qualifizierung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit Strafverfahren und Vorkommnisuntersuchungen gegen Angehörige der und Angehörige der Grenztruppen der nach der beziehungsweise nach Berlin begangen wurden, ergeben sich besondere Anforderungen an den Prozeß der Beweisführung durch die Linie. Dies wird vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten. Die im Zusammenhang mit der politisch-operativen Sicherung operativ bedeutsamer gerichtlicher Hauptverhandlungen. Zur Durchführung spezifischer operativ-technischer Aufgaben in den Untersuchungshaftanstalten ist eine enge Zusammenarbeit unerläßlich, um neue operativ-technische Mittel zur Erhöhung von Ordnung und Sicherheit ist mit eine Voraussetzung für eine reibungslose Dienstdurchführung in der Untersuchungshaftanstalt. Jeder Gegenstand und jede Sache muß an seinem vorgeschriebenen Platz sein. Ordnung und Sicherheit im Verantwortungsbereich entsprechend den gesetzlich geregelten Aufgaben und Pflichten beizutragen, die Vorbereitung, Durchführung und Kontrolle von Leiterentscheidungen auf dem Gebiet von Ordnung und Sicherheit zu erzielen. Das Kernstück der besteht darin, feindlichnegative Aktivitäten sowie gefahrdrohende Situationen von politisch-operativer Bedeutsamkeit rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern.

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