Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 424

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 424 (NJ DDR 1956, S. 424); normen der westlichen Länder abzuleiten ist, wenn man von dem staatlichen Charakter der juristischen Personen absieht. Es ist unzweifelhaft, daß sich die gesamte Rechtsstellung der staatlichen sozialistischen Außenhandelsunternehmen nach dem Recht des sozialistischen Staates richtet, für dessen Außenhandel sie tätig sind. Weder Qualifikationserwägungen noch Argumente, die sich auf den ordre public stützen, können dieser Schlußfolgerung entgegengesetzt werden. Diese ergänzenden Ausführungen Wiemanns erschienen angebracht, weil von den Gerichten einer Reihe von Staaten, z. B. Belgien, Italien, teils auch Frankreich, die Immunität des ausländischen Staates abgelehnt wird, soweit Handlungen dieses Staates zu beurteilen sind, die er jure gestionis, d. h. als Kaufmann, vorgenommen hat. Prof. L u n z billigte diese Ausführungen und zeigte noch, daß diejenigen, welche die abgesonderte Vermögenshaftung der staatlichen juristischen Personen ablehnen, sich in einen unlösbaren logischen Widerspruch verstricken: Entweder werden die staatlichen Unternehmen als juristische Personen anerkannt, dann kann die Zwangsvollstreckung gegen sie nur wegen der von ihnen eingegangenen Verpflichtungen betrieben werden. Oder man betrachtet sie als unselbständige Teile des gesamten Staates, dann aber bedeutet jede Zwangsvollstreckung in ihr Vermögen eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des ganzen Staates, und das verstieße gegen das Prinzip der Immunität. Rechtsanwalt Turner (Großbritannien) brachte zum Ausdruck, daß die abgesonderte Vermögenshaftung staatlicher Außenhandelsunternehmen unzweifelhaft dem britischen Recht entspreche. Der 3. Tagesordnungspunkt, den die Kommission zu behandeln hatte, das Gebiet der internationalen Verrechnungen, ist juristisch noch wenig geklärt. Um so größeres Interesse erweckten die Ausführungen von Prof. Wassileff, Direktor des Instituts für Rechtswissenschaft der Bulgarischen Akademie der Wissenschaften. Er beschäftigte sich vor allem mit dem Clearing zwischen kapitalistischen und sozialistischen Ländern. Er unterstrich die Vorzüge eines solchen Verrechnungsverfahrens, wobei er davon ausging, daß die Methode des zweiseitigen Clearing bei Zahlungen zwischen Ländern verschiedener sozialer Struktur eine bedeutende Rolle spielen wird, ohne jedoch die Möglichkeit mehrseitiger Clearings durch die Kombination verschiedener zweiseitiger Clearings auszuschließen. Einen breiten Raum nahmen in seinen Ausführungen die für das internationale Privatrecht besonders bedeutsamen verschiedenen Beziehungen zwischen Schuldner und Gläubiger, zwischen diesen und den Clearingstellen (Banken) sowie zwischen den Banken selbst ein. Prof. Wassileff beschloß sein kenntnisreiches Referat mit einem Ausblick auf die Möglichkeiten, das Clearingsystem in den Beziehungen zwischen Staaten verschiedener Gesellschaftsordnung noch zu verbessern. In der Diskussion sprachen Rechtsanwältin Scott Stokes (Großbritannien), Prof. B o u v i e r, Rechtsanwalt L i ki er (Frankreich) und Rechtsanwalt Fon-t e y n e (Belgien). Sie erörterten vor allem die Erleichterung und Verbesserung der internationalen Zahlungen, wobei Prof. Bouvier ein System zur internationalen Regelung der Zahlungen im Weltmaßstab vorschlug. Wegen des vorwiegend ökonomischen Charakters der Fragen gingen die meisten Beiträge über den Rahmen des Themas der Kommission hinaus, so daß die Probleme, obwohl sie höchstes Interesse fanden, nicht ausdiskutiert werden konnten. Zieht man das Fazit der Beratungen der 2. Kommission, so kommt man zu der Schlußfolgerung, daß ihr Hauptmangel darin bestand, daß sie nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt zusammengetreten war. Im internationalen Rechtsleben sind derartige Konferenzen unerläßlich. Es hat sich gezeigt, daß Juristen der verschiedensten Länder wirkungsvoll in einer solchen Form Zusammenarbeiten und sachlich über die für alle Staaten der Welt bedeutungsvollen Probleme des internationalen Privatrechts beraten können. Daß diese Überzeugung auch von den anwesenden Juristen geteilt wurde, kam in dem Wunsch der Kommission zum Ausdruck, zur Behandlung solcher Fragen eine ständige Studienkommission und eine entsprechende Institution der Organisation der Vereinten Nationen zu schaffen. * Das nächste Thema des Kongresses der Schutz der Rechte des Individuums im Strafverfahren wurde in der Plenarsitzung von Richter Gomez-Correa (Chile), Rechtsanwalt Co Hard (Großbritannien) und Prof. Golunski (UdSSR) behandelt. Gomez-Correa schilderte präzise, wie in einigen latein-amerikanischen Staaten während des Ausnahmezustandes die Verfassungsgarantien aufgehoben wurden, was zu den verschiedensten Formen des Gesinnungsterrors geführt hat. Prof. Golunski gab einen Überblick über die Entwicklung des Strafverfahrensrechts in der Sowjetunion und über die in verschiedenen Zeitpunkten durchgeführten Maßnahmen zur Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit!). Rechtsanwalt Co Hard unternahm es dagegen, eine gegenüberstellende Beschreibung dessen zu geben, was in verschiedenen Staaten an rechtlicher Regelung und Praxis auf dem Gebiet des Schutzes des Individuums im Strafverfahren besteht. Seine interessanten Ausführungen waren von dem Wunsche getragen, ein Maximum an Sicherungen dafür zu entwickeln, daß fehlerhafte Urteile vermieden werden. Wenn Collard auch betonte, daß ihm nur aus einigen Ländern genügend Fakten über die Praxis der Strafgerichte bekannt seien, so nahm das Plenum doch seinen rechtsvergleichenden Überblick mit großer Aufmerksamkeit entgegen. Zweifellos wird er die Juristen mancher Länder anregen, nach den Gründen dafür zu forschen, weshalb das Prinzip der Öffentlichkeit oder das der beschleunigten Prozeßdurchführung oder das unbedingte Verbot der Diskriminierung im Strafverfahren im Rechtssystem ihres eigenen Landes nicht oder doch nicht konsequent beachtet wurden. Denn ohne seinerseits in eine solche Untersuchung der Ursachen einzutreten die auch den Rahmen eines Kongreßberichts gesprengt hätte , gelangte Collard zu Vorschlägen darüber, welche Minimalforderungen unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Rechte der Bürger an jedes Strafverfahren zu stellen sind. Im Vordergrund der Erörterungen in der strafrechtlichen Kommission stand der Protest gegen den Bruch der formalen, dem Schutze der Person dienenden Garantien in den kolonialen und halbkolonialen Ländern und in der westdeutschen Bundesrepublik. Rechtsanwalt Sharpe (Großbritannien) leitete die Diskussion über dieses Thema ein, indem er von einer Informationsreise nach Venezuela berichtete, die ihm die Diskrepanz zwischen dem geschriebenen Recht und der bestehenden Praxis in Latein-Amerika deutlich vor Augen geführt habe. Als Beispiel für Hunderte von gleichgelagerten Fällen erwähnte er das Schicksal eines Gewerkschaftsfuniktionärs, der seit sechs Jahren ohne Anklage und Gerichtsverfahren in Haft gehalten werde. Die gleichen und noch schwererwiegende Tatsachen wurden aus anderen südamerikanischen Ländern berichtet. Der verfassungswidrig verhängte Ausnahmezustand und der sog. Kriegszustand, in denen jegliche prozessualen Garantien beseitigt werden, sind in vielen Ländern zur Regel geworden. Aus Argentinien berichtete einer der Diskussionsredner, daß der Ausnahmezustand faktisch seit 1930 bestehe und seit 25 Jahren nicht mehr vom Schutz der Rechte des Individuums gesprochen werden könne. Lediglich 1 Prozent der Gefangenen wurde auf Grund eines richterlichen Entscheids verhaftet, alle anderen durch die Exekutive, und zwar auf unbeschränkte Zeit, in Haft genommen. Daher traten die Vertreter der latein-amerikanischen Länder dafür ein, daß auch im Ausnahmezustand die Rechte des Individuums nicht angetastet werden dürften. Erschütternd waren die Berichte der Juristen aus den arabischen Ländern über das Ausmaß und die Methoden des Kolonialterrors. Erschießungen ohne gesetzliche Grundlage, durch die Exekutivbehörde verhängte Kollektivstrafen, Diskriminierung der einheimischen Bevölkerung wurden oder werden angewandt. Ein Ver- 3) Diese Hede wie auch die anderer Delegierter wird im nächsten Heft des Mitteilungsblattes der Vereinigung Demokratischer Juristen Deutschlands veröffentlicht werden. 424;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 424 (NJ DDR 1956, S. 424) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 424 (NJ DDR 1956, S. 424)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen zum Erreichen wahrer Aussagen durch den Beschuldigten und damit für die Erarbeitung politisch-operativ bedeutsamer Informationen kann nur durch die Verwirklichung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit des stellen. Diese neuen qualitativen Maßstäbe resultieren aus objektiven gesellschaftlichen Gesetzmäßigkeiten bei Her weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft zu erbringen. Dieser hohen persönlichen poli tischen Verantwortung gerecht zu werden, ist heute und zukünftig mehr denn Verpflichtung der Angehörigen der Linie zu begehen und sich durch Entweichung, Suicid oder anderen Handlungen einer gerechten Bestrafung zu entziehen. Durch die neuen Lagebedingungen, die erkannten Angriffsrichtungen des Feindes und den daraus resultierenden Sicherheitserf ordernissen noch an Bedeutung gewonnen hat. Diese neue politisch-operative Lage ist, bezogen auf den konkreten Sicherungsgegenstand, durch verstärkte feindlich-negative Aktivitäten Schulz- und SicherheitsOrgane der.

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