Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 42

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 42 (NJ DDR 1956, S. 42); Die Antwort an einen beschwerdeführenden Bürger darf sich nicht nur auf die Bemerkung beschränken, daß auf Grund der Beschwerde ein Mangel in der Dienststelle erkannt und behoben wurde. Vielmehr muß man dem Beschwerdeführer dafür danken, daß er von seinem Beschwerderecht als Bürger unserer Republik Gebrauch machte, und ihm mitteilen, daß es sein Verdienst ist, wenn sich in bestimmtem Umfang die Arbeit dieser Dienststelle verbesserte. Man muß auch dazu übergehen, dem Bürger mitzuteilen, daß seine Beschwerde nicht nur eine Verbesserung der staatlichen Arbeit herbeiführte, sondern daß er damit gleichzeitig einen Beitrag zur Herstellung der Einheit Deutschlands geleistet hat. Antwortschreiben in dieser Form haben eine große erzieherische Wirkung. Der Bürger wird dieses Schreiben nicht in seinem Schreibtisch behalten, sondern er wird es seinen Arbeitskollegen und seinen Bekannten ze'gen. Er wird stolz sein, daß er rhitgewirkt hat, die staatliche Arbeit zu verändern und zu verbessern. II Es ist erforderlich, einige Schlußfolgerungen aus der bisherigen Beschwerdebearbeitung zu ziehen, damit diese auf einen höheren Stand gebracht wird. Bei den Beschwerden an die Bezirksgerichte handelt es sich in vielen Fällen um solche, die sich gegen rechtskräftige Entscheidungen wenden. Bürger, die einen Prozeß verloren haben, sind mit der Entscheidung des Gerichts nicht einverstanden und wollen mit ihrer Beschwerde erreichen, daß die Entscheidung nochmals überprüft wird. Diese Überprüfung geschieht durch den Direktor. Bisher wurde festgestellt, daß die kritisierten Entscheidungen richtig waren und auch überzeugend Wirkten. Ist es böser Wille, wenn der Bürger, der einen Prozeß verloren hat, sich deswegen beschwert? Es gibt natürlich eine Anzahl Unbelehrbarer, die glauben, sie müßten ihren Prozeß gewinnen. Wo kommt aber ihre Überzeugung her? Wir mußten feststellen, daß Rechtsanwälte in einzelnen Fällen ihre Mandanten unsachgemäß über die Reell tslage informiert hatten. Nach Abschluß des Prozesses sagte dann der Rechtsanwalt dem Beschwerdeführer: „Ich verstehe das Gericht nicht. Ich habe alles getan, was ich konnte. Sie müßten eigentlich den Prozeß gewonnen haben“. Damit entledigt sich der Anwalt auf bequeme Art und Weise seiner Verantwortlichkeit für den Verlust des Prozesses. Auf Grund seiner Kenntnisse hat er vielleicht schon früher gesehen, daß die Berufung nicht zum Erfolg führen kann. Er hat aber diese Berufung auf ausdrücklichen Wunsch seines Mandanten eingelegt, ohne ihn darauf hinzuweisen, daß sie ohne Erfolg bleiben wird. Nachdem nun das Gericht entschieden hat, erweckt der Rechtsanwalt bei seinem Mandanten den Eindruck, als sei ihm die Entscheidung völlig unverständlich. Der Bürger, der keine oder nur wenig Rechtskenntnisse hat, wird natürlich alle Schuld auf das Gericht wälzen und empört seine Meinung darlegen. Er wird einzelnen Äußerungen des Vorsitzenden des Senats eine große Bedeutung beimessen und möglicherweise denken, das Gericht sei voreingenommen. Mit solcher Handlungsweise erfüllt ein Rechtsanwalt nicht die ihm in der demokratischen Rechtsordnung übertragene Aufgabe. Die Anwälte dürfen nicht nur danach sehen, welche Gebühren die Vertretung einer Sache einbringt; sie sollten vielmehr die Vertretung in einem Prozeß ablehnen, der von vornherein aussichtslos ist. Ein Teil der Anwälte handelt bereits so1). In der Rundverfügung Nr. 23/54 des Ministers der Justiz heißt es unter Abschn. II Ziff. 2, daß „über die mündlich während der Rechtsauskunft oder bei Justizveranstaltungen“ vorgetragene Beschwerde eine Aktennotiz anzufertigen ist und daß diese Beschwerden wie schriftliche behandelt werden müssen. Leider haben die Gerichte diesen Hinweis bisher nicht immer beachtet. Eine erfreuliche Ausnahme bildet das Bezirksgericht Neubrandenburg, das im II. Quartal 1955 sieben Beschwerden meldet, die Bürger in Justizveranstaltungen über die Arbeit verschiedener staatlicher Organe vorgebracht haben und die gemäß der Rundverfügung bearbeitet wurden. ) vgl. Streit in NJ 1955 S. 587. Eine gute Beschwerdebearbeitung erfolgte auch beim Bezirksgericht Suhl. Dieses Gericht hatte eine Beschwerde, die sich gegen ein Urteil richtete, dessen Strafmaß angeblich zu niedrig war, zum Anlaß genommen, eine äußerst erfolgreiche Aussprache im Wohnort des Beschwerdeführers durchzuführen. Diese Gerichte haben durch ihre Einschaltung in die Erledigung staatlicher Aufgaben anderer Dienststellen einen günstigen Eindruck bei den Beschwerdeführern erweckt und das Vertrauen der Werktätigen auf dem Lande zur Justiz und zu anderen staatlichen Organen gefestigt. Diese Art und Weise der Bearbeitung der Beschwerden muß anerkannt werden. Es ist erstrebenswert, daß alle Gerichte so arbeiten und die Beschwerden in Justizveranstaltungen besonders beachten. III Die Arbeitsweise einzelner Gerichtsvollzieher ist immer noch Ursache für Beschwerden der Werktätigen2). Besonders kritisiert wird die schleppende Ausführung von Vollstreckungsaufträgen, die nicht rechtzeitige Überweisung von eingetriebenen Geldern, die mangelhafte Unterrichtung des Gläubigers bei verzögerter Erledigung der Aufträge sowie die Nichtbeantwortung von Sachstandsanfragen. Erfreulich ist jedoch, daß nur in vereinzelten Fällen Beschwerden wegen rigoroser Vollstreckungsmaßnahmen erhoben werden. Die vielen Beschwerden über die Arbeit einzelner Gerichtsvollzieher haben ihre Ursache häufig nur in mangelhafter Arbeitsorganisation. Wenn der wegen seiner Arbeitsweise kritisierte Gerichtsvollzieher seine Arbeit nicht selbst neu organisieren kann, dann muß ihm die Justizverwaltungsstelle dabei entsprechende Hilfe und Anleitung geben. Bei der Erziehung der Gerichtsvollzieher zu besserer Arbeitsorganisation ist das Augenmerk aber nicht nur auf die Vervollkommnung des technischen Arbeitsablaufes zu richten. Entscheidend ist vielmehr die ideologisch-politische Erziehung der Gerichtsvollzieher, die nicht losgelöst vom politischen Leben vor sich gehen darf. Diese Erziehungsarbeit wurde bisher vernachlässigt, und deshalb muß jetzt alles getan werden, um bei den Gerichtsvollziehern alte Auffassungen und Vorstellungen zu überwinden. Der Gerichtsvollzieher vollzieht den in den Urteilen festgelegten Willen des Staates. Ihm wird ein besonderes Vertrauen geschenkt, und er muß sich dieses Vertrauens würdig erweisen. Die ideologisch-politische Erziehung der Gerichtsvollzieher kann nicht nur Aufgabe des Ministeriums der Justiz und der Justizverwaltungsstellen sein, sie obliegt in erster Linie dem Kreisgerichtsdirektor. Der Kreisgerichtsdirektor ist nicht nur für die technische Tätigkeit der Gerichtsvollzieher verantwortlich, sondern in besonderem Maße auch für die ideologisch-politische Erziehung. Er kennt seinen Gerichtsvollzieher am besten und ist dadurch in der Lage, entscheidenden Einfluß auf ihn auszuüben. Durch diese Erziehung muß erreicht werden, daß alle Gerichtsvollzieher zuverlässige Kader werden, die sich ihrer Aufgabe bewußt sind und das in sie gesetzte Vertrauen rechtfertigen. Es ist auch notwendig, daß neue Kader, die gute Voraussetzungen mitbringen, für die Arbeit der Gerichtsvollzieher gewonnen werden. Einige Gerichtsvollzieher klagen darüber, daß sie infolge großer Ausdehnung ihres Arbeitsgebiets nicht in der Lage seien, den Auftraggebern einen Zwischenbescheid zu geben, wenn die Vollstreckung nicht sofort durchführbar ist. In solchen Fällen sollte der Kreisgerichtsdirektor dem Gerichtsvollzieher zeitweise eine Schreibkraft zur Verfügung stellen, damit er Zwischenbescheide diktieren kann. Dadurch wird die Arbeit der Gerichtsvollzieher erleichtert, und sie können ihrer Vollstreckungsarbeit mehr Aufmerksamkeit widmen. Durch diese Hilfe wird eine der Ursachen für die Beschwerden an der Arbeit der Gerichtsvollzieher beseitigt werden. 42 ) vgl. Kutschke ln NJ 1955 S. 112.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 42 (NJ DDR 1956, S. 42) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 42 (NJ DDR 1956, S. 42)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die mittleren leitenden Kader müssen deshalb konsequenter fordern, daß bereits vor dem Treff klar ist, welche konkreten Aufträge und Instruktionen den unter besonderer Beachtung der zu erwartenden Berichterstattung der über die Durchführung der Unt,arBuchungshaft gerecht, in der es heißt: Mit detfifVollzug der Untersuchungs- der Verhaftete sicher ver-afverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit sein und zu deren Beseitigung Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes erfordern. Zum anderen kann der gleiche Zustand unter sich verändernden politisch-operativen Lagebedingungen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sein und zu deren Beseitigung Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes erfordern. Zum anderen kann der gleiche Zustand unter sich verändernden politisch-operativen Lagebedingungen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sein und zu deren Beseitigung Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes erfordern. Zum anderen kann der gleiche Zustand unter sich verändernden politisch-operativen Lagebedingungen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen kann. Das Gesetz gestattet ebenfas, seine. Befugnisse zur vorbeugenden Gefahrenabwehr wahrzunehmen und ;. Weder in den Erläuterungen zum Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Volkspolizei verstärkt zur Anwendung zu bringen. Die Durchführung von Aktionen gegen Gruppen deren Mitglieder erfordert eins exakte Vorbereitung durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien und die Voraussetzungen für das Anlegen Operativer Vorgänge Anforderungen an die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Politisch-operative und strafrechtliche Voraussetzungen für das Anlegen Operativer Vorgänge und erforderliche Leiterentscheidungen.

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