Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 419

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 419 (NJ DDR 1956, S. 419); bringen. Das beruhte darauf, daß der Sachverständige A, seinerzeit mit scharfen Maßnahmen gedroht hatte, falls auch nur ein ar Boden unbearbeitet bliebe. Dabei sind dann die Landflächen, die jeweils frei wurden, den neuen Erzeugern zugeschrieben worden. Es wurden auch Anträge auf Umschreibung eingereicht. Infolge der oben geschilderten Umstände dauerte es jedoch in den meisten Fällen eine sehr lange Zeit, ehe sie bearbeitet wurden. Inzwischen war dann meist die Veranlagung bereits nach den tatsächlich bewirtschafteten Flächen entsprechend der richtigen Größe durchgeführt worden. Wie sich aus den gutachtlichen Äußerungen des Sach-ständigen A. für die Zeit bis 1952 und aus den Äußerungen des Sachverständigen Sch., der seit 1953 Leiter der Abt. Erfassung und Aufkauf ist, ergab, ist die Veranlagung in der Gemeinde B. in all den Jahren ordnungsgemäß in der Weise erfolgt, daß die vom Rat des Kreises geforderten Ablieferungsmengen zunächst papiermäßig verteilt und dann auch in Wirklichkeit abgeliefert wurden. Beide Sachverständige äußern sich übereinstimmend dahin, daß eine Verheimlichung von Land niemals vorgekommen ist und daß auch unserer Gesamtwirtschaft ein Schaden nicht entstand Die beiden Angeklagten haben zweifellos Anordnungen der Wirtschaftsverwaltung falsch ausgeführt. Sie hätten ohne Genehmigung die Grundstückskartei nicht ändern dürfen. Sie hätten andererseits auch nicht Betriebe eigenmächtig in andere Größengruppen verlagern dürfen, auch wenn hierdurch im ganzen gesehen ein Schaden nicht entstanden und die geforderte Menge landwirtschaftlicher und tierischer Erzeugnisse aufgebracht worden ist. Von einer Störung des Wirtschaftsablaufs kann man gerade im Hinblick auf die vorerwähnte Tatsache der Erbringung des richtigen Solls nicht sprechen. Vielmehr wurde die Gemeinde B. sowohl vom Kreis als auch vom Bezirk während der Tätigkeit des Angeklagten dafür prämiiert, daß kein Land unbewirtschaftet geblieben war, und die Gemeinde gehörte auch in der Erfüllung des Ablieferungssolls stets zu den besten Gemeinden des Kreises. Daß die Erzeuger in der jeweils richtigen Größengruppe veranlagt worden sind, konnte das Gericht anhand der vielen Einzelfälle, die durchgesprochen wurden, ebenfalls feststellen. Daher kam das Gericht zum Ergebnis, daß der Tatbestand des § 7 Abs. 1 Ziff. 2 WStVO nicht erfüllt ist. Es fehlt hier am Tatbestandsmerkmal der erheblichen Wirtschaftsstörung. Die Angeklagten haben zwar eine Ordnungswidrigkeit begangen, indem sie sich nicht genau an die Bestimmungen der Vorgesetzten Wirtschaftsdienststelle hielten, aber sie haben keine strafbare Handlung im Sinne des genannten Gesetzes begangen. Sie hätten die Pflicht gehabt, von den in der Organisation der Arbeit beim Rat des Kreises bestehenden Mängeln den zuständigen Dienststellen Meldung zu machen und auf Abstellung dieser Mängel zu drängen. Das haben sie unterlassen und haben versucht, sich auf eigene Weise zu helfen. Der Freispruch des Angeklagten S. und des Angeklagten H. von diesem Punkt erfolgt daher nach § 221 Ziff. 1 StPO. Der Angeklagte H. sollte darüber hinaus landwirtschaftliche Erzeugnisse dadurch beiseite geschafft haben, daß er selbst Land verheimlicht hätte. Hier mußte das Gericht feststellen, daß er zunächst einmal mit der Flächeveranlagtwar,diein.seiner Grundstückskartei verzeichnet war. Darüber hinaus hatte er eine Fläche nach der VO vom 20. März 1952 übernommen, die sich auf die Veränderung der Größengruppe nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht auswirken durfte. Diese Fläche war auch in einer Ges amtauf Stellung über die frei gewordenen Flächen entsprechend der genannten VO dem Rat des Kreises gemeldet worden. Im Jahre 1954 hatte der Angeklagte im Frühjahr noch Land von Li. und La. übernommen und eine kleine Fläche aus einem weiteren landwirtschaftlichen Betrieb, dessen Besitzer in Westdeutschland wohnen. Die Übernahme dieses Landes hatte der Angeklagte H. im Büro der Gemeindeverwaltung dem Angeklagten S. und dem Zeugen W., der zu der Zeit Bürgermeister war, gemeldet. Das Wurde auch vom Zeugen A. bestätigt. Gleichzeitig bestätigten aber die Zeugen, daß zu dieser Zeit die Veranlagung für das Jahr 1954 bereits erfolgt war und diese Umschreibung nicht mehr berücksichtigt werden konnte. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte H. dann auf Konto der Erzeuger abgeliefert, auf deren Namen das Land noch eingetragen war. Tatsächlich hat er damit weniger Erzeugnisse abgeliefert, als wenn sein Betrieb in der richtigen Norm über 5 ha veranlagt worden wäre. Das war aber nicht sein Verschulden, sondern lag an der späten Übernahme dieses Landes. In diesem Falle konnte dem Angeklagten nicht bewiesen werden, daß er die Übernahme des Landes so lange hinausgezögert hatte, daß die Veränderung bei der Veranlagung nicht mehr -berücksichtigt werden konnte, daß er also bewußt eine niedrigere Veranlagung erreichen wollte. Der Angeklagte H. war deshalb auch vom zweiten Punkt der Anklage freizusprechen (§ 221 Ziff. 3 StPO). Gerichtskritik §§ 4, 60, 106, 107 StPO. Gerichtskritik an der Arbeit des Untersuchungsorgans, des Staatsanwalts und des Gerichts wegen Verletzung bzw. unsorgfältiger Anwendung strafprozessualer Bestimmungen. KG, Beschl. vom 7. Juni 1956 Ust II 56/56. * Aus den Gründen: In der Strafsache gegen F. und andere unterliegen folgende Verfahrensmängel der Gerichtskritik: 1. Im Ermittlungsverfahren ist die Vorschrift des § 107 StPO über die Bearbeitungsfristen nicht beachtet worden. 2. Im Ermittlungsverfahren ist die gemäß § 106 StPO erlassene Anordnung des Ermittlungsverfahrens nicht genügend sorgfältig abgefaßt. 3. Im gerichtlichen Verfahren ist § 60 StPO nicht mit der genügenden Sorgfalt beachtet worden. Zu 1. Die Vorschrift des § 107 StPO bestimmt zur Gewährleistung der Prinzipien der Beschleunigung und der Gesetzlichkeit im Strafverfahren, daß die Bearbeitung der Strafsache im Ermittlungsverfahren grundsätzlich innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten abzuschließen ist. Zur strikten Innehaltung der Bearbeitungsfristen bestimmt § 107 Abs. 2 StPO, daß die Überschreitung der Höchstfrist von drei Monaten nur mit Genehmigung des Generalstaatsanwalts zulässig ist. Die Höchstfrist von drei Monaten lief am 20. Januar 1956 ab. Nach Bl. 94 der Akten ist zwar mit Antrag vom 16. Januar 1956 die Genehmigung des Generalstaatsanwalts gemäß § 107 Abs. 2 Satz 3 StPO beantragt, die Fristverlängerung ist jedoch nach dem Inhalt der Prozeßakten nicht erteilt worden. Der Grundsatz der beschleunigten Durchführung des Verfahrens ist alsdann dadurch weiter verletzt worden, daß zwischen der Übergabe der Sache von dem Untersuchungsorgan an den Staatsanwalt mit Schlußbericht vom 23. Januar .1956 und der Erhebung der Anklage am 28. März 1956 ein Zeitraum von zwei Monaten verstrichen ist, innerhalb deren die Sache unbearbeitet geblieben ist. Eine solche Verzögerung, für die sachliche Gesichtspunkte aus dem Akteninhalt sich nicht ergeben, verletzt den Grundsatz der beschleunigten Bearbeitung von Strafsachen. Die zwischen dem Eingang des Schlußberichts bei dem Staatsanwalt und der Erhebung der Anklage liegende Frist von zwei Monaten stellt eine sachlich unbegründete Verzögerung dar, die der Kritik unterliegt. Zu 2. Das Untersuchungsorgan hat die Verfügung über die Anordnung des Ermittlungsverfahrens gemäß § 106 StPO nicht gewissenhaft abgefaßt. Zunächst ist nach der unklaren Fassung dieses Bescheides das Ermittlungsverfahren offenbar gegen die Beschuldigten F. und W. eingeleitet worden. Alsdann ist der Beschuldigte F. in diesem Bescheid wieder gestrichen worden. Nachträglich ist die Streichung des Beschuldigten F. wieder aufgehoben worden. Der Bescheid wird durch diese mehrfachen Streichungen unklar und gibt zu Mißverständnissen Anlaß. Die sorgfältige Abfassung des Bescheides nach § 106 StPO ist unerläßlich, weil es sich bei dieser Anordnung um eine Bestimmung von großer prozessualer Bedeutung handelt, die darin besteht, daß mit der Anordnung gemäß § 106 StPO eine konkrete Beschuldigung gegen einen bestimmten Bürger erhoben wird, die prozessualen Rechte und Pflichten beginnen und die Überprüfung der Innehaltung der Bearbeitungsfristen von der unmißverständlichen und klaren Formulierung der Anordnung wesentlich mit abhängig ist. Wenn das Untersuchungsorgan eine irrtümliche Fassung der Anordnung korrigieren wollte, wäre es notwendig gewesen, eine selbständige Ver- 419;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 419 (NJ DDR 1956, S. 419) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 419 (NJ DDR 1956, S. 419)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Rahmenkollektivvertrag für Zivilbeschäftigte Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Operative Führungsdokumente der Hauptabteilungen und Bezirks-verwaltungen Verwaltungen Planorientierung für das Planjahr der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Kr., ist die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit für die Sicherung des persönlichen Eigentums Beschuldigter festgelegt. Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung des Eigentums im Zusammenhang mit der Personenbeschreibung notwendig, um eingeleitete Fahndungsmaßnahmen bei Ausbruch, Flucht bei Überführungen, Prozessen und so weiter inhaftierter Personen differenziert einzuleiten und erfolgreich abzuschließen Andererseits sind Täterlichtbilder für die Tätigkeit der Linie Untersuchung. Dementsprechend ist die Anwendung des sozialistischen Rechts durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit stets auf die Sicherung und Stärkung der Macht der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei den Sozialismus verwirklichen; der Sicherung der Gestaltung des entwickelten gesellschaftlichen Systems des Sozialismus; dem Schutz der verfassungsmäßigen Grundrechte und des friedlichen Lebens der Bürger jederzeit zu gewährleisten, übertragenen und in verfassungsrechtliehen und staatsrechtlichen Bestimmungen fixierten Befugnissen als auch aus den dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit auf der Grundlage des Verfassungsauftrages Staatssicherheit , des Ministerratsgesetzes. und in Realisiedazu Forschungsergebnisse Grundlegende Anforderungen und zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in seinem vernehmungstaktischen Vorgehen. Insbesondere aus diesen Gründen kann in der Regel auf die schriftliche Fixierung eines Vernehmungsplanes nicht verzichtet werden.

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