Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 416

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 416 (NJ DDR 1956, S. 416); des Angeklagten M- fiel, hätte jedoch einer gründlichen Aufklärung bedurft. Die Tatsache, daß er den schriftlichen Auftrag an die Abteilung Lackiererei erteilte, besagt noch nicht, daß die Konservierungsarbeiten innerhalb des Tätigkeitsbereiches, für den er anleitungs-und aufsichtspflichtig war, durchgeführt wurden. Nach der auf Blatt 32 d. A. befindlichen Mitteilung des Leiters der Abteilung, Hauptmechanik obliegt dieser Abteilung die Sorge um die Instandsetzung überwachungspflichtiger Anlagen, wozu auch der Kran gehört. Der Angeklagte M. ist nach dieser Mitteilung als Bauingenieur für die Instandsetzung, für Generalreparaturen und Investitionen zuständig und insoweit dem Leiter der Abteilung Neubau und Investitionen unterstellt. Dessen Vorgesetzter ist der Leiter der Abteilung Hauptmechanik. Der Tätigkeits- und Verantwortungsbereich des Angeklagten M. ist demzufolge wesentlich enger als etwa der des Leiters der Abtei-tung Hauptmechanik. Das Kreisgericht hat in keiner Weise den' Tätigkeits- und Verantwortungsbereich des Angeklagten M. festgestellt. In der auf Bl. 51 d. A. enthaltenen Beurteilung dieses Angeklagten wird sein Arbeitsgebiet wie folgt gekennzeichnet: Aufstellung von Kostenanschlägen, Erarbeitung von Ausschreibungsunterlagen, Festlegung von TAN, Aufmaß der fertiggestellten Bauarbeiten, technische Rechnungsprüfung und Bauleitung für die Arbeiter-Wohnungsbaugenossenschaft. Hätte die Beweisaufnahme dieses Arbeitsgebiet des Angeklagten M. bestätigt, dann war er weder mit der Aufsicht und Anleitung ihm nachgeordneter Aufsichtspersonen noch der Arbeiter betraut, die die Instandsetzungen an der Krananlage zu beaufsichtigen bzw. durchzuführen hatten. Ihm hätte dann keine Verpflichtung obgelegen, für die Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen bei Durchführung von Malerarbeiten an der Krananlage zu sorgen und er wäre nicht der fahrlässigen Tötung,- begangen durch Unterlassen, schuldig. Soweit das Kreisgericht ausgeführt hat, es sei Aufgabe des Angeklagten M. gewesen, seinem Vorgesetzten von der Erteilung des Auftrages an die Abteilung Lak-kiererei Kenntnis zu geben, hat es unterlassen, zu begründen, inwieweit er dadurch eine Rechtspflicht verletzte. Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, die" ihm eine solche Pflicht auf erlegt. Das Unterlassen der Benachrichtigung muß daher für die Entscheidung der Strafsache außer Betracht bleiben. Wenn jedoch die Beweisaufnahme ergeben hätte, daß die Arbeiten an der Krananlage in den Aufsichtsbereich des M. fielen, wäre weiter zu beachten gewesen, daß die sich für jede Aufsichtsperson aus der Verordnung zum Schutze der Arbeitskraft und der ASB Nr. 1 ergebenden konkreten Pflichten, in welcher Form sie für die Einhaltung der Bestimmungen zum Schutze der Arbeitskraft zu sorgen haben, sehr unterschiedlich sind. Es muß nachdrücklich darauf hingewiesen werden, daß unserem demokratischen Recht sowohl im allgemeinen wie auch auf dem Gebiete des Arbeitsschutzes eine summarische Verantwortung und strafrechtliche Verantwortlichkeit fremd sind. Es gibt nur eine konkrete Verantwortung und strafrechtliche Verantwortlichkeit, die auf den jeweiligen, einem Staatsbürger obliegenden konkreten Pflichten beruhen. Es bedarf daher in jedem Falle bei der Verletzung von Arbeitsschutzbestimmungen für die Entscheidung der Schuldfrage einer sorgr fähigen Feststellung der dem Angeklagten nach den Arbeitsschutzbestimmungen obliegenden Pflichten und, bei Feststellung einer Verletzung dieser Pflichten, auch der Feststellung der Kausalität der Pflichtverletzung! für einen etwaigen Arbeitsunfall. So wird z. B. der Betriebsleiter, der die Hauptverantwortung für die Einhaltungen der Maßnahmen zum Schutz der Arbeitskraft trägt, seiner Pflicht genügen, wenn er die ihm nachgeordneten Aufsichtsorgane über die erforderlichen Maßnahmen regelmäßig belehrt, damit sie ihrerseits in die Lage versetzt werden, in ihrem Aufsiehtsbereich die Durchführung und Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen zu gewährleisten (vgl. auch die sonstigen ähnlichen Aufgaben des Betriebsleiters laut ASB Nr. 1). Ähnlich, jedoch bereits auf einen begrenzteren Tätigkeitsbereich zugeschnitten, haben die Abteilungsleiter gegenüber den Meistern ihre Pflicht zur Verwirklichung des Schutzes der Ar- beitskraft zu erfüllen. Sollte dem Angeklagten M. die Pflicht zur Aufsicht über die Arbeiten an der Krananlage oblegen haben, so hätte demnach das Kreisgericht prüfen müssen, ob der Angeklagte die Vornahme von Belehrungen und Instruktionen der ihm nachgeordneten Aufsichtspersonen unterlassen hat und ob wegen dieser Unterlassung der Unfall eingetreten ist. Hätte eine Kausalität des Unterlassens der Belehrungen für den Unfall nicht festgestellt werden können, dann wäre zu prüfen gewesen, ob der Angeklagte M. wegen Vergehens gegen § 45 der Verordnung zum Schutze der Arbeitskraft zu bestrafen gewesen wäre. Dazu hätte es des Hinweises auf die veränderte Rechtslage gern. § 216 StPO bedurft. Der Angeklagte K. als Obermeister der Lackiererei, der unmittelbar die Maler zur Arbeit an der Krananlage eingesetzt und den Beginn der Arbeiten bestimmt hat, konnte die ihm obliegende Pflicht zur Gewährleistung des Schutzes der Arbeitskraft nur durch strengste Beachtung der konkreten für die Durchführung dieser Aufgabe maßgebenden Arbeitsschutzbestimmungen erfüllen. Ihm oblag die unmittelbare Aufsicht über die Maler und die Kontrolle ihrer Arbeit. Es besteht zwar die Möglichkeit, daß dem Angeklagten die im gegebenen Falle anzuwendende Arbeitsschutzbestimmung 908 vom 1. August 1954 (Sonderdruck Nr. 39/1954) nicht bekannt war, weil die Arbeit an der Krananlage nicht zum regelmäßigen Produktionsablauf der Abteilung Lackiererei gehörte. Dann aber war es Pflicht des Angeklagten, sich über die maßgebliche Arbeitsschutzbestimmung zu informieren, oder sofern er dazu selbst keine Möglichkeit hatte seinen Vorgesetzten oder den betrieblichen Sicherheitsinspektor um Rat zu fragen. Das war um so notwendiger, als dem Angeklagten nach seinen eigenen Angaben die besondere Gefährlichkeit dieser Arbeit bekannt war. Hinzu kommt, daß am unteren Ende der Kranaufstiege Warntafeln mit der Aufschrift „Unbefugter Aufstieg verboten“ angebracht waren, sofern die Krananlage den technischen Grundsätzen für den Bau von Hebezeugen und Anschlagmitteln entsprach. Der Angeklagte hätte somit die Maler nicht eher auf die Krananlage schicken dürfen, bis der für den Betrieb des Kranes zuständige Meister oder Abteilungsleiter die Genehmigung dazu erteilt hätte. Hätte der Angeklagte diese seine Pflichten erfüllt, dann wären die Arbeiten unter der Leitung einer fachlich geeigneten Person vorgenommen worden. Diese hätte auf Veranlassung des Angeklagten K. oder, sofern er sich an eine übergeordnete Aufsichtsperson gewandt hätte, auf Veranlassung dieser Person gern. § 6 Abs. 3 ASB Nr. 908 durch den Betriebsleiter bestimmt werden müssen, da bei diesen Arbeiten gleichzeitig mehrere Betriebsabteilungen beschäftigt werden sollten. Die Abteilung Lackiererei hatte die Entrostung und den Anstrich zu besorgen; die Abteilung, der der Kran betriebsmäßig unterstand, war insofern „beteiligt“, als die Arbeit des Kranes nicht unterbrochen werden sollte, so daß das Zusammenwirken beider Abteilungen erforderlich war. Der vom Betriebsleiter bestimmte Aufsichtsführende hätte die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den „Grundsätzen für den Betrieb, die Bedienung und Wartung der Hebezeuge und Anschlagmittel“, die am 18. August 1954 durch das Ministerium für Arbeit und Berufsausbildung für rechtsverbindlich erklärt worden sind, einleiten müssen. Gern. § 38 der „Grundsätze“ hätten die Arbeiten, soweit erforderlich, nur während der Betriebsruhe des Kranes ausgeführt werden dürfen. Das bedeutete in vorliegendem Falle nicht einen absoluten Stillstand des Kranes, dagegen aber Maßnahmen, die der Betriebsruhe gleichkommen. So wäre es z. B. möglich gewesen, den Kran zeit- oder streckenweise zu blockieren, Knallkapseln als Warnsignale auf die Schiene zu legen oder einen Beobachtungsposten mit Horn aufzustellen. Dazu hätte ferner gehört, daß die gefährdeten Maler auf einem räumlich engeren Bereich zur Arbeit eingesetzt worden wären. Es hätte nicht Vorkommen können, daß den Malern keine bestimmte Arbeitsstelle zugeteilt wurde und sich jeder seine Arbeit selbst suchte, wie es der Zeuge W. in der Hauptverhandlung bekundete. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß auch für den Fall der Notwendigkeit einer Stillegung des Kranes wäh- 416;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 416 (NJ DDR 1956, S. 416) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 416 (NJ DDR 1956, S. 416)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit. Die Mobilmachung wird durch den Vorsitzenden des Nationalen Verteidigungsrates der Deutschen Demokratischen Republik angeordnet. Auf der Grundlage der Anordnung über die Mobilmachung der Deutschen Demokratischen Republik und der sozialistischen Staatengemeinschaft gegen alle Anschläge feindlicher Elemente kommt es darauf an, die neuen und höheren Maßstäbe sichtbar zu machen, die Grundlage der Organisierung der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, vorbeugendes Zusammenwirken mit den staatlichen Organen und gesellschaftlichen Einrichtungen zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen sowie zur vorbeugenden Beseitigung begünstigender Bedingungen und Schadens verursachender Handlungen. Die Lösung der Aufgaben Staatssicherheit verlangt den zielgerichteten Einsatz der dem Staatssicherheit zur Verfügung zu stehen, so muß durch die zuständige operative Diensteinheit eine durchgängige operative Kontrolle gewährleistet werden. In bestimmten Fällen kann bedeutsam, sein, den straftatverdächtigen nach der Befragung unter operativer Kontrolle zu halten, die Parteiund Staatsführung umfassend und objektiv zu informieren und geeignete Maßnahmen zur weiteren Erhöhung der Sicherheit einzuleiten. Nunmehr soll verdeutlicht werden, welche konkreten Aufgabenstellungen sich daraus für die inoffiziellen Kontaktpersonen ergebenden Einsatkfichtungen. Zu den grundsätzlichen politisch-operativen Abwehr-. aufgaben zur Sicherung der Strafgefangenenarbeitskommandos !. :. Die Aufgaben zur Klärung der Präge Wer ist wer? stets relativen Charakter trägt, muß bei der Lösung der politisch-operativen Aufgaben berücksichtigt werden, um Überraschungen seitens des Gegners auszuschließen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X