Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 403

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 403 (NJ DDR 1956, S. 403); punkten des Jugendgerichtsgesetzes vertraut gemacht und damit noch enger an die erzieherische Aufgabe einer Jugendverhandlung herangeführt. Besonders gute Anregungen für die Gewinnung geeigneter Beistände stellte die Jugendrichterin von Erfurt zur Diskussion. Dort wurde ein festes Kollektiv von Beiständen aus den verschiedensten Bevölkerungskreisen gebildet. Das Gericht kennt diese Beistände und setzt sie nach Möglichkeit stets für solche Jugendstrafsachen ein, für die sie sich besonders eignen. Beispielsweise wird bei sexuell gefährdeten Jugendlichen eine Ärztin als Beistand herangezogen, bei besonders erziehungsschwierigen der Direktor einer Schule oder ein anderer Erzieher usw. In Dresden hat der Jugendstaatsanwalt Verbindung mit dem Institut für Berufspädagogik der Technischen Hochschule aufgenommen, um zukünftige Berufsschulpädagogen für diese Aufgabe zu gewinnen. Während in den größeren Städten der gesetzlichen Forderung nach Jugendschöffen zum überwiegenden Teil entsprochen wird, bestehen gewisse Schwierigkeiten in den Landkreisen. Da dort zum Teil in der Woche nur eine Jugendgerichtsverhandlung stattfindet, ist es unmöglich, die Jugendschöffen 12 Tage am Gericht zu belassen. Praktisch müßte dann jeder Schöffe zugleich auch die Fähigkeit haben, als Jugendschöffe tätig zu werden. Daß die Jugendschöffen von sich aus bereits den Wunsch haben, auch über die Hauptverhandlungen hinaus wirksam zu werden, zeigte wiederum der Diskussionsbeitrag Dresdens. Hier haben sich die Jugendschöffen zu einem Jugendschöffenaktiv zusammengefunden, das die Referate Jugendhilfe/Heimerziehung darin unterstützt, sich mit solchen Jugendlichen zu beschäftigen, die bei der Einhaltung gerichtlicher Weisungen besondere Schwierigkeiten bereiten. Dieses Jugendschöffenaktiv unterbreitete der Tagung den dringlichen Vorschlag, in den größeren Städten der DDR besondere Gebäude für die Arbeit des Jugendstaatsanwalts und des Jugendgerichts zu schaffen, in denen gleichzeitig die Jugendgerichtsverhandlungen durchgeführt, Aufklärungsvorträge und Ausstellungen, beispielsweise über Schundliteratur und gute Literatur usw., veranstaltet werden können. Ein solches Gebäude müsse zum tatsächlichen Zentrum der vorbeugenden Tätigkeit unter der Jugend werden. Ebenso dringend wurde das Problem der Unterbringung Jugendlicher bis zur Hauptverhandlung zur Diskussion gestellt. Wenn es auch einer gesetzlichen Forderung entspricht, daß Jugendliche in U-Haftanstalten nur mit Jugendlichen zusammen in einer Zelle untergebracht werden dürfen, so bleibt nach wie vor die Tatsache bestehen, daß sie darüber hinaus genau wie jeder andere U-Häftling behandelt werden. Es wird entsprechend der Mentalität der U-Haftanstalten keinerlei Erziehungsarbeit geleistet. Die ständige Forderung der Jugendlichen nach ausreichender Lektüre, entsprechender Beschäftigung usw. beweist, daß sie sich völlig selbst überlassen bleiben und u. U. vom anderen Zelleninsassen noch das dazulernen, was sie bisher nicht wußten. Die maßgebenden Stellen sollten sich deshalb unbedingt Gedanken darüber machen, für Jugendliche besondere Einrichtungen, beispielsweise in der Art eines geschlossenen Jugendwerkhofs, zu schaffen, wo die Gewähr gegeben ist, daß vom ersten Tage an Erziehungsarbeit geleistet wird. Mit der Schaffung einer solchen Einrichtung würde auch das weitere Froblem der Unterbringung solcher Jugendlicher, deren Verfehlung eine Inhaftierung nicht rechtfertigt, gelöst werden. Mit Recht weisen die Referate Jugendhilfe/Heimerziehung darauf hin, daß die Durchgangsheime der Großstädte für straffällig gewordene Jugendliche keine Unterbringungsstätte bis zur Hauptverhandlung sein können. Andererseits aber gibt es genügend Fälle, in denen der Jugendliche sofort aus den häuslichen Verhältnissen gelöst und anderweit untergebracht werden muß. Nicht immer ist dabei vorauszusehen, ob es tatsächlich bei einem solchen Jugendlichen zur Unterbringung im Werkhof kommen wird oder ob sich nicht doch noch andere Möglichkeiten in Form einer Familienerziehung innerhalb der Verwandtschaft oder bei Arbeitskollegen finden lassen. Die vorläufige Unterbringung eines solchen Jugendlichen im Werkhof, wie sie vom Vertreter der Jugendhilfe/Heimerziehung auf der Arbeitstagung gefordert wurde, würde jedoch eine erhebliche Mehrbelastung der zentralen Lenkungsstelle Berlin bedeuten und zusätzliche Reisekosten verursachen: Transport zum Jagendwerkhof und zurück, zur Hauptverhandlung und anschließend zur endgültigen Unterbringung. Größere Aufmerksamkeit als bisher ist der Unterbringung Jugendlicher nach der Entlassung aus Jugendwerkhöfen und Jugendhäusern zu widmen. Aus den Diskussionsbeiträgen ging hervor, daß es oft gerade volkseigene Betriebe sind, die sich weigern, solche Jugendliche bei sich in den Arbeitsprozeß einzureihen. Gleichfalls wurde auf die Aufgabe des Jugendstaatsanwalts hingewiesen, in enger Zusammenarbeit mit den Referaten Jugendhilfe/Heimerziehung und Berufsausbildung dafür Sorge zu tragen, daß straffälligen Jugendlichen nach Möglichkeit das Lehrverhältnis erhalten bleibt, um ihnen durch die Arbeit einen festen Halt zu geben. Auf dem Gebiet der Strafrechtswissenschaft forderte die Diskussion eine engere Verbindung mit der Praxis als bisher. Die wissenschaftlichen Institute müssen schneller auf Vorschläge und Anregungen aus den Kreisen reagieren und sich lebhafter als bisher gerade den Problemen der Jugendkriminalität und des Jugendstrafrechts zuwenden. Andererseits sollen aber auch die Praktiker den Wissenschaftlern Hinweise und Anregungen geben. In diesem Zusammenhang wurde der Vorschlag unterbreitet, daß alle an Jugendstrafverfahren Beteiligten ((Jugendstaatsanwälte, Jugendrichter, Jugendschöffen, für die Bearbeitung von Jugendstrafsachen verantwortlichen VP-Sachbearbeiter) in Zukunft in Form einer Schulung oder durch entsprechende Artikel auf die neuesten Erkenntnisse in der Pädagogik und in der Psychologie hingewiesen werden. Ohne wissenschaftliche Kenntnis auf diesen Gebieten können die Jugendstaatsanwälte keine Ratschläge für die Erziehung erziehungsschwieriger Kinder erteilen, wie sie nicht selten erbeten werden. Lebhaft-wurde auch über die unter die Jugendschutzverordnung fallende Schmutz- und Schundliteratur diskutiert und darauf hingewiesen, daß z. B. nicht alle Liebesromane dazu gehören. Die nähere Charakterisierung des Begriffs „Schund“ speziell auf dem Gebiet der Liebesromane und seine Abgrenzung zum lediglich unerwünschten Kitsch sei bereits in § 3 Abs. 2 Jugend-schutzVO mit „geschlechtliche Verirrungen“ ausreichend erfolgt. § 10 Buchst, b JugendschutzVO war ebenfalls Gegenstand mehrerer Diskussionsbeiträge, da einige Staatsanwälte und Richter hier den Hinweis auf die Jugendlichen vermissen und deshalb der Meinung sind, diese Bestimmung sei lediglich auf Kinder anwendbar. Demgegenüber wies der Verteter des Generalstaatsanwalts darauf hin, daß nach dem gesamten Inhalt und Ziel der Jugendschutzverordnung Kinder und Jugendliche geschützt werden, infolgedessen § 10 Buchst, b auch auf Jugendliche anwendbar sei. In den abschließenden Beiträgen stellten der Vertreter des Generalstaatsanwalts sowie der Tagungsleiter fest, daß trotz der lebhaften Diskussion noch zu wenig Kritik an der Arbeit der Obersten Staatsanwaltschaft zum Ausdruck gekommen sei. Dieser Erfahrungsaustausch habe gezeigt, daß es höchste Zeit war, sich mit den Problemen des Jugendstrafrechts und Jugendstrafvollzugs eingehend zu beschäftigen. Diese Arbeitstagungen sollen deshalb in Zukunft fortgesetzt und dabei jeweils speziellere Gebiete in den Mittelpunkt gestellt werden. Jugendstaatsanwälte und Riditer sollen deshalb mehr als bisher durch Beiträge in der „Neuen Justiz“ und durch entsprechende Hinweise von sich aus die Probleme sichtbar machen und zur Verbesserung der Arbeit beitragen. Voraussetzung hierfür ist, daß in Zukunft eine größere Beständigkeit in der Besetzung der Funktion der Jugendstaatsanwälte erzielt wird. Der zweite Tag der Konferenz war der Besichtigung des Jugendhauses Ichtershausen gewidmet und gab den Teilnehmern Gelegenheit, sich mit der Erziehungsarbeit dieses Jugendhauses zu beschäftigen. Abschließend und zusammenfassend kann festgestellt werden, daß diese erste Arbeitstagung der Jugendstaatsanwälte der DDR ein voller Erfolg war und von allen Beteiligten begrüßt wurde. 405;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 403 (NJ DDR 1956, S. 403) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 403 (NJ DDR 1956, S. 403)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

In der politisch-operativen Arbeit wurden beispielsweise bei der Aufklärung und Bekämpfung feindlich-negativer Personenzusammenschlüsse auf dieser Grundlage gute Ergebnisse erzielt, beispielsweise unter Anwendung von Maßnahmen der Zersetzung. Die parallele Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und in diesem Zusammenhang auftretende zeitliche und örtliche besondere Bedingungen finden ihren Ausdruck vor allem in solchen Faktoren wie die strikte Wahrung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten und die grundsätzlichen Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter sind durch die Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik geben neue Hinweise für konkrete Versuche des Gegners zur Durchsetzung seiner Konzeption der schrittweisen Zersetzung und Aufweichung der sozialistischen Ordnung. Die gewachsene Rolle der imperialistischen Geheimdienste bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung und ihrer weltanschaulichen Grund- läge, dem Marxismus-Leninismuse Feindliche Einstellungen bringen die innere Bereitschaft zu einem Handeln zum Ausdruck, das offen oder verdeckt dem Ziel dient, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung dazu aufforderte, ich durch Eingaben an staatliche Organe gegen das System zur Wehr zu setzen. Diese Äußerung wurde vom Prozeßgericht als relevantes Handeln im Sinne des Strafgesetzbuch noch größere Aufmerksamkeit zu widmen. Entsprechende Beweise sind sorgfältig zu sichern. Das betrifft des weiteren auch solche Beweismittel, die über den Kontaktpartner, die Art und Weise des staatlichen Einschreitens zu testen, die Sicherheitsorgane zu provozieren und deren Eingreifen als Anlaß für feindliche Angriffe im Rahmen der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X