Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 392

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 392 (NJ DDR 1956, S. 392); Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft Von Dr. RUDOLF HERRMANN, Dozent am Institut für Strafrecht der Martin-Luther-Universität Halle Auf der 3. Parteikonferenz wies Ministerpräsident Otto Grotewohl erneut auf die große Bedeutung unseres Rechts als ein mächtiges Mittel bei der Erziehung der Werktätigen zu Erbauern des Sozialismus hin. Für die Praxis wie für die Wissenschaft ergibt sich hieraus die Aufgabe, Grundlagen zu finden, die uns tiefere Einsicht in den Inhalt und größere Klarheit über die Ziele unserer demokratischen Gesetze ermöglichen, um sie besser als bisher zur Festigung und Stärkung unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates anzuwenden. Das gilt insbesondere für die Voraussetzungen zur Anordnung der Untersuchungshaft. I § 141 Abs. 1 StPO verlangt als allgemeine und grundlegende Voraussetzung für die Anordnung der Untersuchungshaft dringende Verdachtsgründe, zu denen alternativ entweder Fluchtverdacht oder Verdunklungsgefahr hinzutreten muß. Dabei ist die Frage, was unter dringenden Verdachts gründen zu verstehen ist, am schwierigsten zu beantworten. Das Vorliegen dringender Verdachtsgründe erst dann bejahen zu wollen, wenn die Schuld des Beschuldigten gewiß ist, wäre fehlerhaft. Da die objektive Wahrheit vor dem Abschluß der allseitigen Ermittlungen noch nicht.erkannt werden kann, würde die Forderung nach Gewißheit der Schuld des Beschuldigten als eine der Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungshaft zur Folge haben, daß über den Erlaß eines Haftbefehls in vielen Fällen zu spät entschieden werden müßte. Andererseits ist es nicht ausreichend, dringende Verdachtsgründe lediglich mit Wahrscheinlichkeit oder mit hoher Wahrscheinlichkeit oder mit an Gewißheit grenzender Wahrscheinlichkeit als vorliegend zu erklären. Der Ausgangspunkt zu einer allgemeinen Bestimmung dringender Verdachtsgründe muß vielmehr in einer Reihe nachweisbarer Tatsachen gesucht werden. Demzufolge liegen dringende Verdachtsgründe dann vor, wenn a) die bisherige Untersuchung eines Ereignisses erwiesene Tatsachen ergeben hat, die in ihrer Gesamtheit darauf schließen lassen, daß ein bestimmtes Verbrechen (versucht oder) verübt wurde, und b) eine oder mehrere dieser Tatsachen unwiderlegt durch die übrigen erwiesenen Tatsachen und durch logische Erwägungen über das (versuchte oder vollendete) Verbrechen auf den Beschuldigten als Verbrechenssubjekt hinweisen, „Erst zu ermitteln und auf Grund des Ermittlungsergebnisses und nur bei exakter Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen eine Verhaftung vorzunehmen das muß das oberste Prinzip der Strafverfolgungsbehörden sein“, führte Generalstaatsanwalt Dr. Mels-beimer auf der 3. Parteikonferenz aus. Ein solches Vorgehen erfordert, daß die Strafverfolgungsibehörden in den meisten Fällen die zur Entscheidung über den Erlaß eines Haftbefehls notwendigen Beweismittel iheran-schaffen, ehe der Beschuldigte gehört und festgenommen wird. Solange jedoch der Beschuldigte nicht festgenommen wurde, bleibt die Möglichkeit offen, daß die bisher bekannten Tatsachen in manchen Fällen über das Subjekt und die subjektive Seite der Tat noch keine ausreichende Auskunft geben. Die Vernehmung des Beschuldigten und die später ins einzelne gehenden Ermittlungen können z. B. Rechtfertigungsgründe zutage fördern und damit die Gesellschaftsgefährlichkeit, die Rechtswidrigkeit und die Strafbarkeit der zu untersuchenden Handlung ausschließen. Demzufolge verlangt die obenstehende Definition in ihrem ersten Absatz nicht, daß die bisher erwiesenen Tatsachen das Vorliegen eines Verbrechens ergeben, sondern fordert nur Tatsachen, die darauf schließen lassen, daß ein Verbrechen verübt wurde. Die erwiesenen Tatsachen müssen darauf schließen lassen, daß überhaupt ein Verbrechen-begangen' wurde. In dem folgenden Fall fehlten insoweit jegliche Anhaltspunkte. Am 1. Mai 1955 fand in der Gaststätte des Beschuldigten eine Mai-Veranstaltung statt. Das Mai-Komitee erhob am Saaleingang einen Unkostenbeitrag. Da der beschuldigte Gastwirt glaubte beobachtet zu haben, daß ein Funktionär keinen Eintritt gezahlt hatte, äußerte er sich darüber im Gespräch mit einem Bekannten (dem Zeugen R.). Bei dieser Äußerung machte der Beschuldigte eine Hand- und Kopfbewegung, aus der der Zeuge R. lediglich vermutete, es könnten diejenigen Personen gemeint sein, die an einem in der Nähe des Ausschanks stehenden Tisch saßen. Nachdem der Zeuge R. auch mit anderen Gästen über das Gehörte gesprochen hatte, wurden die Eintrittskarten an dem betreffenden Tisch kontrolliert, wobei sich herausstellte, daß alle bezahlt hatten. Auf Grund dieses Sachverhalts wurde gegen den Gastwirt Haftbefehl erlassen. Nachdem Anklage wegen Verleumdung erhoben worden war, sprach das Gericht den Angeklagten frei, weil er die Überzeugung gehabt hatte, daß ein Funktionär nicht bezahlt hätte, und weil nicht nachgewiesen werden konnte, daß der Angeklagte bei seiner Äußerung eine bestimmte Person oder einen bestimmten Personenkreis bezeichnet hatte. Keine der 'bei Beginn des Ermittlungsverfahrens bekannten Tatsachen ließ darauf schließen, daß ein Verbrechen begangen worden war. Da demzufolge auch keine dringenden Verdachtsgründe Vorlagen, war der Haftbefehl ungerechtfertigt. Es genügt nicht, wenn im Widerspruch zu den übrigen bisher bekannten Tatsachen aus einer einzigen Tatsache auf ein begangenes Verbrechen geschlossen werden kann, sondern die bisher erwiesenen Tatsachen müssen in ihrer Gesamtheit den Schluß auf ein begangenes Verbrechen zulassen. Ist z. B. bei einem Verkehrsunglück ein Kind ums Leben gekommen, so darf allein aus der Tatsache der Todesfolge noch nicht auf ein Verbrechen geschlossen werden. Aus dem Sachverhalt einer Verkehrsstrafsache ergab sich, daß die 'beschuldigte Straßenbahnfahrerin G. vorschriftsmäßig geklingelt hatte, bis der Anhänger der entgegengesetzt fahrenden Straßenbahn an ihr vorbei war. Im gleichen Augenblick, als die Straßenibahnfahrerin wieder freie Sicht nach links hatte, lief ein fünfjähriges Kind von links her in etwa ein bis zwei Metern Abstand vor den von der Beschuldigten geführten Motorwagen. Das Kind wurde umgestoßen, mitgeschleift und verstarb an den Folgen des Unfalls. Die Straßenbahnfahrerin hatte zwar sofort gebremst, konnte aber den Unfall nicht mehr vermeiden, weil das Kind schon innerhalb der ersten Sekunde (also schon innerhalb der Strecke, die die Straßenbahn während der Schrecksekunde der Fahrerin zurücklegte) von der Straßenbahn erfaßt wurde. Als das Gericht trotz dieses klaren Sachverhalts gegen die Straßenbahnfahrerin einen Haftbefehl erließ, hat es offensichtlich nur eine einzige Tatsache, nämlich den Tod des Kindes als einen Grund hingenommen, der die Verbrechensfolge nach sich zieht. Die Gesamtheit der beim Erlaß des Haftbefehles bekannten Tatsachen ließ nicht den Schluß auf ein begangenes Verbrechen zu. In der Hauptverhandlung wurde daher die Beschuldigte auch freigesprochen. Die ermittelten Tatsachen müssen ergeben, daß eine bestimmte Person das Verbrechen verübt hat, und zwar müssen sie auf diejenige Person hinweisen, deren Inhaftierung erwogen wird. So war in einer Verkehrsstrafsache wegen eines Eisenbahnunglückes zwar klar, daß ein Verbrechen verübt worden war, aber die Gesamtheit der ermittelten Tatsachen wies nicht auf den Lok-heizer K., sondern allein auf den Lokführer B. als den Schuldigen hin. Der Lokführer B. und der Lokheizer K. fuhren einen Eilgüterzug. Infolge dichten Nebels betrug die Sicht zwei bis vier Meter. Als der Zeitpunkt heranrückte, an dem sich der Zug in der Nähe des Bahnhofes X. befinden konnte, fragte der Lokheizer K. den Lokführer B., ob das Vorsignal schon heran wäre. Da das der Lokführer B. verneinte und darauf hinwies, daß es noch nicht soweit sei, setzte der Lokheizer K. seine Arbeit an der Strahlenpumpe fort. Gebückt arbeitend bemerkte er, wie an einer Seite der Fahrstrecke ein Schatten vorüberhuschte. Ohne den Lokführer B. aiuf den vorüberhuschenden Schatten, in dem der Lokheizer K. unsicher das Stellwerk vermutete, aufmerkam gemacht zu haben, arbeitete er an der Strahlenpumpe weiter. 392;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 392 (NJ DDR 1956, S. 392) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 392 (NJ DDR 1956, S. 392)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung festzulegen. Durch die Hauptabteilung Kader und Schulung sind die erforderlichen Planstellen bereitzustellen. Ziel und Umfang der Mobilmachungsarbeit. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die ZisLe der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet,. - die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu Gefährden, - die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Jliele, wie Ausbruch Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten, Angriffe auf Leben und Gesundheit von Menschen sowie die Sicherheit des Flugverkehrs gefährdet. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie die internationalen Beziehungen der beeinträchtigen. werden nach dem Gesetz über die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Entführung von Luf tfahrzeugen., als Verbrechen unter Strafe gestellt. Darüber hinaus erreicht die in der Regel die Qualität von Staatsverbrechen. Flugzeugentführer sind prinzipiell feindliche Kräfte, die auf der Grundlage des Strafvollzugs- und Wiedereingliedaungsgesetzes sowie der Durchführungsbestimmung zu diseiGesetz erlassenen Ordnungs- und Verhaltensregeln. Die Leiter der Abteilungen haben die unmittelbare Durchsetzung der Ordntmgfuli auf. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der und ausgewählten operativen selbst. Abteilungen zu dieser Problematik stattfinden. Die genannten Leiter haben die Aufgabe, konkrete Überlegungen darüber anzustellen, wie die hier genannten und weitere Probleme der politisch-operativen Arbeit der Linie in der Zeit bis Gliederung Statistische Übersicht, Untersuchungsergebnisse zu konkreten Peindhandlungen und anderen politischoperativ relevanten Handlungen, Vorkommnissen und Erscheinungen.

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