Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 382

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 382 (NJ DDR 1956, S. 382); Form und seinen Folgen den Schutz der Ehre des Betreffenden im staatlichen Interesse erfordert. Dann ist „staatliches Interesse“ im Sinne des § 244 StPO gegeben. Der Begriff „staatliches Interesse“, hat einen qualitativ anderen Inhalt als der Begriff „öffentliches Interesse“, den die alte StPO verwandte. Die alte Straf-prozeßordnimg war Recht der kapitalistischen Gesellschaft; „öffentliches Interesse“ lag also vor, wenn es dem Interesse der kapitalistischen Klasse entsprach. Hatte ein Angehöriger dieser Klasse aus individuell bedingten Gründen kein Interesse an der Strafverfolgung, dann durfte der Staatsanwalt keine Anklage erheben; traten diese Gründe im Verlaufe des Verfahrens ein und sah sich der Verletzte deshalb veranlaßt, den Strafantrag zurückzuziehen, dann durfte auch der Staatsanwalt das Verfahren nicht weiter betreiben. Ein typisches Beispiel hierfür hat vor kurzem die westdeutsche Rechtsgeschichte verzeichnet, als Adenauer, Blankenhom und Reiffenscheidt in dem von ihnen veranlaßten Strafverfahren vor dem Landgericht Hannover gegen den Chefagenten des französischen Geheimdienstes, Schmeisser, und drei Redakteure der westdeutschen Zeitschrift „Spiegel“ durch Rücknahme der Strafanträge zu verhindern suchten, daß die Öffentlichkeit von ihren verräterischen Verbindungen zum französischen Geheimdienst Kenntnis erhielt. Ganz anders liegen die Dinge in unserer Arbeiter-und-Bauem-Macht. Unser Staat vertritt die Interessen der überwältigenden Mehrheit der Bürger; er schützt ihre Rechte und Interessen ohne Ansehen der Person. Verlangt ein Angriff auf die Ehre eines Bürgers im Hinblick auf seine gesellschaftliche Wirkung die Strafverfolgung im staatlichen Interesse, dann stellt dieses „staatliche Interesse“ die Wahrung der Interessen der gesamten Gesellschaft dar, die nicht mehr von dem Willen des einzelnen Betroffenen abhängig sein kann. Neben dem Strafanspruch des Verletzten steht der Strafanspruch der Gesellschaft. Diese gesetzliche Regelung entspricht dem Stand unserer gesellschaftlichen Entwicklung; sie schränkt die Möglichkeiten des Verletzten, seine Ehre zu schützen, nicht ein; denn es gibt keine höhere Form der Wahrnehmung des Ehrenschutzes als die Anklage des Beleidigers durch den Staatsanwalt im staatlichen Interesse. Der mögliche Wunsch des Verletzten, aus Scheu vor weiteren Differenzen mit dem Beleidiger oder aus falsch verstandenem Friedenswillen keine Strafverfolgung des Beleidigers in Gang zu setzen, kann nicht über die Interessen der Gesellschaft gestellt werden. Die Regelung des § 244 Abs. 1 Satz 1 StPO enthält daher eime hohe gesellschaftliche Verpflichtung des zur Strafverfolgung berufenen Staatsorgans gegenüber solchen Bürgern, die sich, um den Staat der Arbeiter und Bauern verdient gemacht haben. Eine große Verantwortung trägt der Staatsanwalt, der das Erfordernis des „staatlichen Interesses“ allein prüfen und in richtiger Erkenntnis seines Inhaltes verstehen muß. Zusammenfassend ergibt sich: Wenn der Staatsanwalt gemäß § 244 Abs. 1 Satz 1 StPO wegen Beleidigung oder wegen Verletzung des Andenkens Verstorbener Anklage erhebt, weil dies im staatlichen Interesse erforderlich ist, dann sind diese Vergehen Offizialdelikte. § 194 StGB ist durch § 244 StPO nicht außer Kraft gesetzt, sondern behält seine Gültigkeit, soweit die Verfolgung der Beleidigungsdelikte lim Privatklageweg zulässig ist. § 244 Abs. 1 Satz 1 StPO stellt somit eine von § 194 StGB völlig unabhängige Bestimmung dar. § 244 Abs. 1 Satz 1 StPO macht auch § 61 StGB gegenstandslos, weil eben bei Anklageerhebung im staatlichen Interesse ein Antrag nach § 194 StGB entfällt. Die Regelung des § 244 Abs. 1 Satz 1 StPO ist in ihrer Wirkung vergleichbar mit § 232 StGB, der neben einem materiell-rechtlichen Tatbestand gleichzeitig die prozessuale Bestimmung enthält, daß bei Vorliegen bestimmter Begehungsformen der sonst zur Strafverfolgung erforderliche Antrag entfällt. Hans Reinw arth, Richter am Obersten Gericht §§222, 230 StGB; §1 StVO. Stellt ein Kraftfahrer, besonders der Fahrer eines öffentlichen Verkehrsmittels, Störungen bei der Lenkung seines Fahrzeuges fest, so ist er verpflichtet, sein Fahrzeug sofort vorsichtig anzuhalten. BG Dresden, Urt. vom 18. Juni 1955 3 b NDs 198/55. Der Angeklagte ist als Kraftfahrer beim VEB Kraftverkehr Z. tätig. Als er am 15. April 1955 mit seinem mit etwa 30 bis 40 Personen besetzten Kraftomnibus vom Typ „Ikarus“ mit 30 bis 40 km/h Geschwindigkeit eine schlechte Wegstelle überfuhr, vernahm er ein knackendes Geräusch am Wagen. Danach stellte er fest, daß die Lenkung gestört war und der Omnibus von der rechten Fahrbahnseite nach links abwich. Der Angeklagte versuchte zunächst nach rechts zu lenken, als dies mißlang, bremste er kurz, gab die Bremse jedoch wieder frei und versuchte erneut, das Fahrzeug nach rechts zu steuern. Erst als das linke Vorderrad sich kurz vor der linken Bordkante befand, bremste er scharf. Er konnte aber damit nicht mehr verhindern die Bremsspur betrug nur reichlich 3 m , daß das Fahrzeug auf den Bürgersteig auffuhr und erst durch den Anprall an die Hauswand zum Stehen kam. Dabei wurde eine Passantin vom Omnibus erfaßt und schwer verletzt, eine weitere zwischen Hauswand und Omnibus eingequetsCht und sofort getötet. Diese ihm auf dem linken Fußweg entgegenkommende Fußgängergruppe hatte der Angeklagte bereits bei Beginn der Lenkungsschwierigkeiten also in einer Entfernung von reichlich 40 m wahrgenommen. Nach dem Unfall wurde festgestellt, daß an der linken vorderen Achsfeder die Hauptlage gebrochen war. Die letzten 20 m Fahrspur verliefen gradlinig. Bei der nachfolgenden Überprüfung des Fahrzeugs konnten keine Lenkungsschwierigkeiten festgestellt werden. Die Bremsen waren einwandfrei. Das Kreisgericht stellte zu diesem Sachverhalt fest, daß es dem Angeklagten möglich gewesen sei, das Fahrzeug rechtzeitig und vorsichtig zum Stehen zu bringen, so daß dieser Unfall hätte vermieden werden können. Dazu sei er auch verpflichtet gewesen. Das Kreisgericht verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und einem Verstoß gegen § 1 StVO. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt. Der Berufung mußte der Erfolg versagt bleiben. Aus den Gründen: Das Urteil des Kreisgerichts führt zu Recht aus, daß für die Schuldfrage nur entscheidend ist, ob es dem Angeklagten möglich war, nach dem vernommenen knackenden Geräusch und der auftretenden Lenkungs-Störung sein Fahrzeug unter Vermeiden eines Unfalls zum Stehen zu bringen. Das ist die richtig erkannte Kernfrage der Sache. Der Senat knüpft deswegen hieran an. Zunächst ist festzuhalten, daß die Angaben des Angeklagten, der Omnibus habe sich nicht nach rechts lenken lassen und er habe zunächst leicht gebremst, dann aber die Fußbremse wieder freigegeben, durch die Zeugenaussagen von Fahrgästen bestätigt werden. Es ist also davon auszugehen, daß diese Angaben den Tatsachen entsprechen. Die Tatsache, daß nach dem Unfall an der Lenkung des Fahrzeugs keine Schäden zu finden waren, schließt die Möglichkeit nicht aus, daß der Omnibus entweder durch die mit dem Federbruch verbundene Gewichtsverlagerung oder durch andere damit zusammenhängende Umstände, die nicht mehr festzustellen waren, mit so großer Kraft aus seiner normalen Bahn nach links gezogen worden ist, daß dem Angeklagten ein Gegensteuem nicht gelang. Anderenfalls müßte das Abweichen nach links auf sehr große Unaufmerksamkeit des Angeklagten, auf Einschlafen oder ähnliches, zurückgeführt werden. Dagegen sprechen jedoch eindeutig die Aussagen der Zeugen, die gesehen haben, daß sich der Angeklagte bemühte, nach rechts zu lenken. Es wäre ihm unter diesen Umständen auch vor Eintritt des Unfalls noch möglich gewesen, den Omnibus nach rechts herumzureißen. Die Linksabweichung, die nach dem Federbruch auftrat, der durch den von den Zeugen und dem Angeklagten gehörten Knall bewiesen wird, kann also nicht auf ein Verschulden des Angeklagten zurückgeführt werden. Wenn nach dem Unfall keine Lenkungsschwierigkeiten bei Probefahrten mit dem Omnibus bemerkt wurden, so ist doch nicht unbeachtlich, daß während dieser Fahrten die mit dem Federbruch verbundene Gewichtsverlagerung nicht eintreten konnte, sondern das Lenken von Beginn der Probefahrt an nach Eintritt dieses Faktors geschah. Für den Angeklagten trat dieser Faktor jedoch plötzlich bei einer Geschwindigkeit von etwa 35 km/h auf. Im Gegensatz zur Meinung der Berufung hat der Angeklagte aber doch schuldhaft den Unfall verursacht, wie das angefochtene Urteil bereits, wenn auch ohne nähere Begründung, sagt. Der Angeklagte hat zunächst versucht, nach rechts zu lenken, hat dann nur leicht gebremst, die Bremse wieder freigegeben, erneut versucht gegenzusteuern und erst dann wirksam gebremst, 382;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 382 (NJ DDR 1956, S. 382) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 382 (NJ DDR 1956, S. 382)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane sowie in deren Auftrag handelnde Personen, die auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften beauftragt sind, Maßnahmen der Grenzsicherung insbesondere im Grenzgebiet durchzusetzen. Den werden zugeordnet: Angehörige der Grenztruppen der nach der beziehungsweise nach Berlin begangen wurden, ergeben sich besondere Anforderungen an den Prozeß der Beweisführung durch die Linie. Dies wird vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Abschlußvariante eines Operativen Vorganges gestaltet oder genutzt werden. In Abgrenzung zu den Sicherungsmaßnahmen Zuführung zur Ver-dächtigenbefragung gemäß des neuen Entwurfs und Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges nicht ausgenommen, dem Grundsatz zu folgen haben: Beim Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht oder die einen solchen Zustand verursachten. Personen, die über eine Sache die rechtliche oder tatsächliche Gewalt ausüben, von der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Zustand wirken unter konkreten Bedingungen, Diese Bedingungen haben darauf Einfluß, ob ein objektiv existierender Zustand eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit initiiert. Diese Festlegungen des, Halbsatz erfordern in der Verfügung die Einziehung einer Sache entsprechend Buchstabe inhaltlich zu begründen.

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