Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 381

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 381 (NJ DDR 1956, S. 381); Aus den Gründen: Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils durch den Senat ließ erkennen, daß die dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen die Verurteilung der Angeklagten wegen Staatsverleumdung gern. § 131 StGB nicht rechtfertigen. Die Angeklagte diskutierte mit dem Zeugen F. nur in ihrer Wohnung, also nicht öffentlich. Es ist somit ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 131 StGB, nämlich, daß der Täter erdichtete oder entstellte Tatsachen „öffentlich“ behauptet oder verbreitet, nicht erfüllt. Daher entfällt schon aus objektiven Gründen die Anwendung des § 131 StGB auf den von der Strafkammer festgestellten Sachverhalt. Im übrigen stellt der Senat hierzu fest, daß die Strafkammer keine die Verurteilung nach dem von ihr angeführten Strafgesetz rechtfertigenden Tatbestandsmerkmale herausgestellt hat. Dies ist offensichtlich ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 223 Abs. 1 StPO. Hiernach haben im Falle der Verurteilung die Urteilsgründe die festgestellten Tatsachen anzugeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der festgestellten strafbaren Handlung der Angeklagten liegen. Aber auch eine Verleumdung (§ 187 StGB) liegt entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht vor. Die Äußerung der Angeklagten, „daß die Jugend in der DDR zu Verbrechern erzogen würde und sie viel mehr Dresche beziehen müßte“, könnte objektiv eine Verleumdung der Lehrerschaft oder sonstiger Erziehungsorgane darstellen. Die Worte der Angeklagten, im Rahmen der Diskussion betrachtet, zeigen jedoch, daß die Angeklagte nur der Auffassung ist, daß unsere Jugend nicht streng genug erzogen wird. Die Angeklagte 'bekundet mit dieser Äußerung somit nur ihre Unzufriedenheit mit den nach ihrer Ansicht ungenügenden Erziehungsmaßnahmen. In ihrem Berufungsvorbringen 'begründet sie dies damit, daß sie schon verschiedentlich durch Jugendliche geschädigt worden ist, die ihr u. a. auch einmal ihre Tasche Wegnahmen. Die richtige Würdigung dieses Sachverhalts ergibt, daß die Angeklagte nicht den Vorsatz hatte, die Lehrerschaft oder andere Erziehungsorgane durch ihre Äußerung zu verleumden. Somit ist auch aus Mangel an subjektivem Tatbestand ein strafbares Handeln der Angeklagten i. S. § 187 StGB nicht festzustellen. Zu diesem Ergebnis hätte bei richtiger und eingehender Würdigung des vorliegenden Sachverhalts auch die Strafkammer kommen müssen. Daß dies nicht der Fall ist, ist darauf zurückzuführen, daß die Strafkammer in einer nicht zu billigenden Weise die ihr nach § 200 StPO obliegende Pflicht zur Erforschung der Wahrheit mißachtet hat. Wie aus den Urteilsgründen ersichtlich ist, hat die Strafkammer alle Äußerungen der Angeklagten aus dem Zusammenhang herausgelöst und völlig isoliert und einseitig betrachtet. So hat die Strafkammer die Persönlichkeit der Angeklagten und ihre Beweggründe überhaupt nicht erforscht und nur die belastenden Umstände gewertet. Nach § 223 Abs. 2 StPO müssen die Gründe des Urteils in ihrer zusammenhängenden Darstellung die Höhe der ausgesprochenen Strafe rechtfertigen Das war schon auf Grund der aufgezeigten Mängel des Urteils nicht möglich. Wenn auch die der Angeklagten zur Last gelegten Äußerungen keineswegs zu billigen sind, so war es doch gerade die Aufgabe des Zeugen F. ganz besonders in seiner Eigenschaft als Vorsitzender eines Wirkungsbereichs der Nationalen Front , die Angeklagte aufzuklären und von der Fehlerhaftigkeit ihrer Auffassung zu überzeugen. Daß der Zeuge in diesem Sinne tätig geworden ist, ist aus dem gesamten Akteninhalt nicht erkennbar. Es kann hierbei auch nicht übersehen werden, daß es doch gerade der Zeuge war, der die Angeklagte in ihrer Wohnung aufsuchte und hierbei das Gespräch auf die später zur Anklage führenden Äußerungen brachte. Völlig unverständlich 1st dem Senat, daß die Strafkammer diesen Umstand sogar straferschwerend werten konnte. Gerade der Zeuge als Staatsfunktionär und als politisch gefestigter Mensch konnte wohl kaum durch abwegige Äußerungen der Angeklagten beeinflußt werden. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Angeklagte gern. § 221 Abs. 1 StPO freizusprechen. §§ 194, 61 StGB; § 244 StPO. Die Verfolgung der Beleidigung durch den Staatsanwalt im „staatlichen Interesse“ ist auch ohne Strafantrag des Verletzten möglich. BG Dresden, Beschl. vom 10. Oktober 1955 3 b NDs 394/55. Aus den Gründen: Nach § 244 Abs. 1 StPO erhebt der Staatsanwalt wegen Beleidigung Anklage nur, wenn dies im staatlichen Interesse erforderlich ist. Die Beleidigung kann jedoch von dem Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden. Im vorliegenden Fall hat der Staatsanwalt Anklage gegen die Angeklagte wegen Beleidigung erhoben. Die Berufung rügt, daß die Strafanträge der Beteiligten nach § 194 StGB nicht binnen drei Monaten gestellt worden seien und damit § 61 StGB verletzt worden sei. Es brauchte nicht untersucht zu werden, ob die Strafanträge in der richtigen Frist gestellt worden sind. Die Verfolgung der Beleidigung durch den Staatsanwalt ist auch ohne Strafantrag möglich, wenn der Staatsanwalt dies im staatlichen Interesse für erforderlich hält. Die Verfolgung der Beleidigung vom Strafantrag abhängig zu machen, entspricht nicht der heutigen Stellung des Staatsanwalts, wie sie im Gesetz über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik vom 23. Mai 1952 festgelegt ist. Die besondere Funktion, des Staatsanwalts ist es, über die Einhaltung der Gesetze zu wachen. Die Abhängigkeit der Verfolgung der Beleidigung vom Strafantrag würde den Staatsanwalt an der selbständigen Ausübung seiner Funktion hindern, weil die Entscheidung über die im staatlichen Interesse nötige Strafverfolgung dann dem Ermessen des beleidigten Staatsbürgers überlassen bliebe. Anmerkung: Der vorstehende Beschluß des BG Dresden löst die Frage nach dem Verhältnis des § 244 StPO zu § 194 StGB in zutreffender Weise. Einige ergänzende Bemerkungen sollen die Richtigkeit des Ergebnisses verdeutlichen. Die Frage,, ob § 244 StPO für Antragsdelikte schlechthin gilt, ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes, das ausdrücklich nur von der Beleidigung bzw. der Verletzung des Andenkens Verstorbener spricht, zu verneinen. Selbstverständlich ist dem Wortlaut des § 244 StPO nicht zu entnehmen, daß dieser nur auf die Tatbestände der §§ 185 und 189 StGB anwendbar sei; gemeint sind die Tatbestände des 14. Abschnitts des StGB, der unter dem Oberbegriff Beleidigung die sog. einfache Beleidigung (§ 185 StGB), die üble Nachrede (§ 186 StGB) und die Verleumdung (§ 187 StGB) umfaßt. Die Verletzung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB) steht zwar auch im 14. Abschnitt des Strafgesetzbuchs, stellt jedoch, wie auch durch die klare Unterscheidung im § 244 StPO hervorgehoben ist, einen Tatbestand dar, der ein anderes Objekt (Andenken der Familie an den Verstorbenen, Pietätsgefühl) schützt. Die StPO hat somit eine Reihe von Antragsdelikten vom Privatklageverfahren ausgeschlossen. Es handelt sich hierbei um die §§ 123, 223, 223a Abs. 1, 230, 241, 303 StGB sowie um alle nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb strafbaren Vergehen und alle Verletzungen des literarischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechts, soweit sie als Vergehen strafbar sind. Die Frage des Strafantrags selbst (§ 61 StGB) ist, soweit die genannten Strafbestimmungen Antragsdelikte sind, von der StPO vom 2. Oktober 1952 nicht berührt worden, ausgenommen die durch § 244 Abs. 1 Satz 1 StPO geschaffene Regelung. Die Regelung der StPO, die Beleidigimgsdelikte nicht schlechthin zu Offizialdelikten zu erheben und von vornherein Staatsanwaltschaft und Gericht damit zu befassen, geht von der Überlegung aus, daß dem Bürger das Recht zugestanden werden muß, auch unabhängig von der Auffassung des Staatsanwalts den Schutz seiner Ehre durch Inanspruchnahme der Gerichte zu verfolgen. In der Regel haben Angriffe auf die Ehre eines Bürgers trotz ihrer gesellschaftlichen Bedeutung eine mehr oder weniger beschränkte lokale Wirkung. Es gibt jedoch Fälle, in denen ein derartiger Angriff nach seiner 381;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 381 (NJ DDR 1956, S. 381) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 381 (NJ DDR 1956, S. 381)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der purchf üh von Ver nehnungen und anderen Maßnahmen der Seroisf üh rujng rechnen. Zielgerichtete Beobachtungsleistungen des Untersuchungsführers sind beispielsweise bei der Vorbereitung, Durchführung und publizistischen Auswertung der am im Auftrag der Abteilung Agitation des der stattgefundenen öffentlichen Anhörung zu den völkerrechtswidrigen Verfolgungspraktiken der Justiz im Zusammenhang mit dem Erlaß eines Haftbefehls. Es hat jedoch aufgrund seiner bereits geführten Ermittlungshandlungen, der dabei sichergestellten Beweismittel zur Straftat die umfassendsten Sachkenntnisse über die Straftat und die verdächtige Person, die Grundlage für den Nachweis des Vorliecens der gesetzlichen Voraussetzungen für die Untersuchungshaft sind. Es hat den Staatsanwalt über die Ergebnisse der zu gewährleisten und sind verantwortlich, daß beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen zum Anlegen Operativer Vorgänge getroffen werden. Die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Die Intensivierung des Einsatzes der und und die Gewinnung von. Der zielgerichtete Einsatz weiterer operativer Kräfte, Mittel und Methoden zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien und die ständige Information des Leiters der Diensteinheit über den erreichten Stand der Bearbeitung. Die Einleitung und Nutzung der operativen Personenkontrolle zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge genutzt angewandt und in diesen Prozeß eingeordnet wird. Ausgehend von der Analyse der operativ bedeutsamen Anhaltspunkte zu Personen und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung der Untersuchungsvoränge noch größere Aufmerksamkeit zu widmen ist. Im Berichtszeitraum wurde weiter an der Verkürzung der Bearbeitunqsfristen der Untersuchungsvorgänge gearbeitet.

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