Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 377

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 377 (NJ DDR 1956, S. 377); Antragstellers, ihm diese Küche zuzusprechen, ohne daß die Antragsgegnerin und die Kinder dafür einen Ersatz erhielten. Der Antragsteller habe sich in einer verantwortungslosen Weise von seiner Familie losgesagt. Es liege im Interesse der Kinder, ihnen trotz der Scheidung der Ehe ihrer Eltern ein geordnetes Leben in einem geordneten Haushalt zu erhalten. Die Antragsgegnerin sei wegen der Kinder nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen und sie sei deshalb wie die Kinder auf den Unterhalt durch den Antragsteller angewiesen. Da ihr dazu noch die Sorge für die Erziehung der Kinder bleibt, sei sie weit mehr belastet als der Antragsteller. Es muß diesem zugemutet werden die Küche weiterhin bei seiner Familie zu belassen. Zur Frage l der Entschädigung nimmt das Kreisgericht nicht Steilung, das ist zweifellos ein Mangel der Begründung. Aus den Gründen ergibt sich jedoch, daß es auf Grund der Verantwortung des Antragstellers für den Unterhalt der Kinder und der Antragsgegnerin zu sorgen und insbesondere auch seiner Verantwortung mit beizutragen, daß die Kinder zu guten Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik erzogen werden, den Antragsteller für verpflichtet hält, die Küche unentgeltlich der Antragsgegnerin und damit seinen Kindern zu überlassen. Eine Bezahlung könne ja nur aus den Beträgen folgen, die der Antragsteller an seine Kinder und die Antragsgegnerin als Unterhalt zu zahlen hat. Das Bezirksgericht hat diese Entscheidung aufgehoben. Es erkennt zwar auch, daß die Küche bei der Antragsgegnerin und damit den gemeinsamen Kindern verbleiben muß, da der Unterhaltssatz für die Kinder und die Antragsgegnerin völlig ungenügend ist und der Antragsteller weitere Leistungen nicht erbringt. Allerdings dürfte diese Übertragung nicht unentgeltlich erfolgen, da gerade für diese Fälle nach der Meinung des Bezirksgerichts der § 9 Abs. 1 HausratsVO geschaffen sei. In Anbetracht der finanziellen Lage der Antragsgegnerin begründet der Senat in seiner Entscheidung ein Mietverhältnis von monatlich 2, DM Mietzins, ohne eine Begrenzung der Mietzeit festzusetzen. Der Generalstaatsanwalt beantragte die Aufhebung dieser Entscheidung des Bezirksgerichts im Kassationsverfahren. Er führt aus, daß die Festsetzung des Mietzinses die Gesetzlichkeit vor allen Dingen deshalb verletzt, weil das Bezirksgericht die Stellung der Antragsgegnerin als alleinstehende Mutter mit sieben minderjährigen Kindern nicht berücksichtigt hat. Dieser wesentliche Umstand mußte aber im vorliegenden Falle den leitenden Grundsatz der vorzunehmenden Abwägung bilden, da das Vorhandensein gesetzlicher Bestimmungen die Wesentlichkeit des Grundsatzes über den Schutz der Frau und Mutter besonders unterstreicht. Das hat zur Folge, daß er auch bei der Ermittelung der im Einzelfall in Betracht kommenden Billigkeitsbeziehungen nicht die Rolle des tragenden Kriteriums verlieren darf. Es besteht sonach kein Anlaß, in Fällen der vorliegenden Art ein Mietverhältnis überhaupt zu begründen. Das Bezirksgericht hätte auf dieser Grundlage ausreichend Anhaltspunkte gewinnen können, um sich darüber schlüssig zu werden, ob es der Billigkeit mehr entspricht, das Eigentum an der Küche der Mutter und den sieben Kindern unentgeltlich oder gegen eine monatliche geringe Abzahlung des Schätzwertes zu übertragen. Nach Meinung des Generalstaatsanwalts würde die Festsetzung jeder Entschädigung der Billigkeit widersprechen, wenn die Antragsgegnerin und die minderjährigen Kinder dem Unterhaltsverpflichteten gegenüber die Kücheneinrichtung von den Unterhaltsbeiträgen bezahlen müßten. Das Oberste Gericht hat mit seinem obenangeführten Urteil den Beschluß des Bezirksgerichts aufgehoben. Es hält die Meinung des Bezirksgerichts, daß das Gericht nicht befugt ist, einen Ehegatten zu verpflichten, Gegenstände, die in seinem Alleineigentum stehen, dem anderen Ehegatten zum unentgeltlichen Gebrauch oder entschädigungslos zu Eigentum zu überlassen, für richtig. Es kommt zur Eigentumsübertragung der Küche an die Antragsgegnerin gegen angemessene Ratenzahlung, die das Oberste Gericht immer dann anzuordnen vorschlägt, wenn der Wert des Hausratsgegenstandes infolge länger vorangegangener Abnutzung, in keinem vertretbaren Verhältnis zu der Summe der bei einem dauernden Mietverhältnis zu zahlenden Mietbeträge steht. Offenbar hat das Kreisgericht mit seiner Entscheidung, an der Schöffen mitwirkten und die, wie es scheint, in dieser Entscheidung ihren Einfluß besonders geltend gemacht haben, der allgemeinen Lebenserfahrung und den moralischen Anschauungen der Werktätigen vollauf entsprochen. Es ging dabei insbesondere von der Verpflichtung des Antragstellers gegenüber seinen Kindern aus, neben seinen Unterhaltsbeiträgen für die Erziehung seiner Kinder zu sorgen, und behandelte die Frage, ob den Kindern in dieser Beziehung besondere Rechte zustehen. Wenn auch diese Frage erst in dem Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts wirklich klar gestellt und beantwortet wird, so konnten doch die dem Kreisgericht übergeordneten Instanzen das Wesentliche aus dem Beschluß des Kreisgerichts entnehmen. Im Gegensatz dazu ist die Entscheidung des Bezirksgerichts offensichtlich ein formaler Kompromiß. Auch der Senat hält es für unbedingt notwendig, die Küche den gemeinsamen Kindern und der Antragsgegnerin zu überlassen. Unter formaler Anwendung des Wortlautes des § 9 HausratsVO kommt er aber zu einer völlig lebensfremden Entscheidung, indem er für die von einer kinderreichen Familie seit 11 Jahren benutzte Küche keinen Wert festsetzte, sondern eine unbegrenzte Mietzahlung anordnete. Die übergeordneten Instanzen haben in formaler Gesetzesanwendung versucht, eine den Buchstaben des Gesetzes gerecht werdende Entscheidung zu treffen, aber gleichzeitig auch die moralischen Anschauungen und das Rechtsbewußtsein der Werktätigen verletzt. Die Frage, ob der Antragsteller verpflichtet ist, neben seiner Unterhaltsleistung auch durch andere Unterstützungen mit zur Erfüllung des Anspruchs der Kinder auf eine ordentliche Erziehung als Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, der auch den Anspruch auf ein geordnetes Leben in einem geordneten Haushalt mit umfaßt, 'beizutragen, wurde von den Instanzgerichten nicht erörtert. Das Oberste Gericht versäumte dies, obwohl der Generalstaatsanwalt in seinem Kassationsantrag auf diese Frage besonders hingewiesen hatte. Es wäre ungeachtet dieses Hinweises verpflichtet gewesen, den Art. 31 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik der Entscheidung zugrunde zu legen. Danach haben die Eltern die Verpflichtung, die Kinder zu geistig und körperlich tüchtigen Menschen im Geiste der Demokratie und damit zu aktiven Kämpfern für Freiheit und Frieden zu erziehen. Sie haben für das geistige und materielle Wohl der Kinder zu sorgen und alles zu tun, daß unsere jungen Menschen in geordneten Verhältnissen aufwachsen. Diese Verpflichtung kann auch einem geschiedenen Ehemann, dem nicht das Sorgerecht übertragen ist, nicht erlassen werden. Er hat die gleichen Pflichten gegenüber seinen Kindern, alles zu tun, um sie zu schaffensfrohen, schöpferischen und verantwortungsbewußten Menschen, selbst unter Einschränkung seiner persönlichen Bedürfnisse und Rechte zu erziehen. Auch in § 2 HausratsVO wird betont, daß die Verteilung des Hausrats unter besonderer Berücksichtigung des Wöhles der Kinder zu geschehen hat. Bei jeder Entscheidung haben sich also die Gerichte auch von den Interessen der Kinder leiten zu lassen, da zum Unterhalt des Kindes auch dessen allgemeine Wohlfahrt gehört. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der Verfassung, aus den Grundsätzen des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau und zum Teil selbst aus § 2 HausratsVO. Die in diesem Beitrag enthaltene Kritik einer Entscheidung des Obersten Gerichts geht über den Einzelfall hinaus und muß u. E. zu folgenden Schlußfolgerungen führen: Die Gerichte haben geltendes Recht anzuwenden und können das Oberste Gericht eingeschlossen keine neuen Gesetze schaffen. Sie haben aber die Pflicht und für das Oberste Gericht gewinnt diese Pflicht erhöhte Bedeutung, weil durch seine Rechtsprechung maßgebend die Rechtsentwicklung in der Deutschen Demokratischen Republik beeinflußt wird , die bestehenden Gesetze entsprechend den moralischen Anschauungen und dem Rechtsbewußtsein unserer werktätigen Menschen anzuwenden. 377;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 377 (NJ DDR 1956, S. 377) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 377 (NJ DDR 1956, S. 377)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

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