Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 370

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 370 (NJ DDR 1956, S. 370); in den Rechtsmittelsenaten auf die Ergebnisse von Analysen der Stadtbezirksstaatsanwälte stützen kann, wird seine Mitwirkung in den jeweiligen Berufungsverfahren fruchtbarer werden. Es wäre deshalb z. B. für die Berufungssenate für Zivilsachen des Stadtgerichts von Groß-Berlin erstrebenswert, wenn sie von der bisherigen fachlichen Geschäftsverteilung (Senat für Ehescheidungs- und Unterhaltssachen, für Mietsachen usw.) abgehen und zu einer territorialen Aufteilung kommen würden. Umgekehrt können beispielsweise durch die Mitwirkung im Rechtsmittelsenat typische und häufig wiederkehrende Fehler in der Rechtsprechung einzelner Stadtbezirksgerichte erkannt werden, die dem zuständigen Staatsanwalt im Stadtbezirk mitgeteilt werden, der sich dann seinerseits bei der Mitwirkung darauf einstellen muß. Das bedeutet jedoch keineswegs, daß damit in die Kontrolle der Gerichtsdirektoren über die Rechtsprechung der Gerichte eingegriffen werden soll; die Mitwirkung erstreckt sich ohnehin nicht auf alle anhängigen Verfahren. Weiterhin kommt es bei der Mitwirkung in der zweiten Instanz auch darauf an, nicht nur auf eine für den Einzelfall dem Gesetz entsprechende Entscheidung hinzuwirken, sondern auch zu beachten, daß die Rechtsprechung des jeweiligen Senats eine gewisse Stetigkeit besonders im Hinblick auf Ermessensentscheidungen aufweist, so daß sie auch die Gerichte erster Instanz richtig zu orientieren und anzuleiten im Stande ist. Dies gilt insbesondere für die Ehescheidungsverfahren hinsichtlich des Grades der Ehezerrüttung gemäß § 8 der VO über Eheschließung und Eheauflösung vom 24. November 1955 (in Berlin vom 6. Dezember 1955), aber auch für Mietaufhebungsklagen. Dabei muß wiederum gerade bei Ehescheidungssachen verhindert werden, daß dies zum Formalismus in der Rechtsprechung führt. Entscheidend ist hierbei die Stärkung der Rechtssicherheit, die zur Entwicklung des sozialistischen Rechtsbewußtseins unserer Werktätigen beiträgt. Der Staatsanwalt muß in seiner Prozeßmitwirkung nötigenfalls auch Tendenzen einer übertriebenen Vergleichspraxis der Gerichte entgegentreten, wie sie beispielsweise im Jahre 1955 beim 1. Zivilsenat des Stadtgerichts von Groß-Berlin vorhanden waren. Diese Praxis birgt nicht nur die Gefahr der Benachteiligung von Volkseigentum, sondern auch die der Verschleierung tatsächlich vorhandener Mängel in der Zirkula-tions- oder Produktionssphäre in sich; außerdem wird dadurch auch die erzieherische Aufgabe unserer Rechtsprechung gemäß § 2 GVG nicht erfüllt. Bei einer guten Zusammenarbeit zwischen Gericht und Staatsanwalt und durch eine ständige Auswertung und Vermittlung der bei der Mitwirkung gewonnenen Erfahrungen durch alle mit Zivilsachen beschäftigten Staatsanwälte wird diese Form der staatsanwaltschaft-lichen Tätigkeit immer wirksamer werden und zur Verbesserung der Rechtsprechung unserer Gerichte beitragen. Die nächsten Aufgaben der Rechtswissenschaft Bericht über die erste Gesamtkonferenz des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft Der nachfolgende Bericht entstand auf Grund der Kurzprotokolle über die Beratungen in den einzelnen Abteilungen des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft. Er erhebt keinen Anspruch auf eine vollständige und kritische Einschätzung des Verlaufs der Gesamttagung, sondern will lediglich den Inhalt der Beratungen zusammenfassen. Die Redaktion Am 1. und 2. Juni 1956 fand in Berlin die erste Gesamtkonferenz des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft statt. Annähernd 300 Juristen aus Wissenschaft und Praxis, unter ihnen der Minister der Justiz, der Generalstaatsanwalt der DDR, der Präsident des Obersten Gerichts und die Dekane der Juristischen Fakultäten, waren erschienen, um über die rechtswissenschaftliche Forschungsarbeit für die nächsten Jahre zu beraten und zu beschließen. Als Vertreter der Rechtswissenschaft der Länder der Volksdemokratie nahmen u. a. Prof. Dr. Dr. Knapp, Direktor des Rechtsinstituts der Tschechoslowakischen Akademie der Wissenschaften und Prof. Dr. Beer von der Universität Budapest teil. Drei Hauptaufgaben sollten von der Konferenz gelöst werden1): 1. Die Initiative und Bereitschaft der Rechtswissenschaftler aller Zweige mit den Bedürfnissen unserer gesellschaftlichen Praxis zu verbinden, 2. die Tätigkeit der in der Deutschen Demokratischen Republik vorhandenen Forschungskader zu koordinieren, so daß die Bearbeitung der vordringlichsten Probleme gewährleistet ist, und 3. die Beratung und Beschlußfassung darüber, welche Fachkonferenzen und Abteilungstagungen auf den einzelnen Rechtsgebieten vorbereitet und durchgeführt werden sollen. Der erste Tag der Konferenz war ausgefüllt mit dem Referat des komm. Direktors des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft, Büttner, und der sich daran anschließenden Diskussion. Das Referat hatte, entsprechend dem Ziel der Tagung, nicht die Aufgabe, spezielle rechtstheoretische Erörterungen anzustellen, sondern beschäftigte sich mit den neuen Aufgaben der Rechtswissenschaft nach dem XX. Parteitag der KPdSU und nach der 3. Parteikonferenz der SED, mit dem Stand der Entwicklung der Rechtswissenschaft in der Deutschen Demokratischen Republik, mit der Gestaltung des Verhältnisses zwischen Wissenschaft und Praxis sowie mit den Fragen der Arbeitsbedingungen und den Formen der Organisation der wissenschaftlichen Arbeit. l) vgl. hierzu Büttner ln NJ 1956 S. 297. Der Referent legte dar, daß die Aufgabenstellung der Rechtswissenschaft in allen ihren Zweigen, soweit sie sich auf die staatliche und rechtliche Entwicklung in der Deutschen Demokratischen Republik selbst bezieht, von den drei Gesichtspunkten: breite Entfaltung der Demokratie, Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und allseitige Entwicklung der sozialistischen Ökonomik bestimmt sein müsse, und forderte die Abteilungen auf, in ihren Fachberatungen die eingereichten Vorschläge nochmals unter diesem Gesichtspunkt zu überprüfen. Er kritisierte eine gewisse Vernachlässigung der ideologischen Auseinandersetzung mit den imperialistischen Staats- und Rechtsideologien in Westdeutschland, die nicht dazu angetan sei, der von Westdeutschland vorgetragenen ideologischen „Offensive“ mit einer echten Offensive unserer sozialistischen Rechtswissenschaft zu begegnen und einen Einbruch in die Front dieser Ideologien zu erzielen. In der bisherigen Vernachlässigung solcher Gebiete wie Völkerrecht und Internationales Privatrecht sah Büttner auch einen Ausdruck der bisher zu einseitig auf die Lehrtätigkeit orientierten Arbeit der Rechtswissenschaft. Es komme jetzt, so führte er aus, darauf an, die Erkenntnis, daß die Forschungsarbeit das Kettenglied in der gesamten Tätigkeit der Rechtswissenschaft ist, auch praktisch ihren Niederschlag finden zu lassen. Eingehend befaßte er sich mit den Hemmnissen, die der Entfaltung einer vorausschauenden, schöpferischen rechtswissenschaftlichen Forschung bisher entgegen standen. Verantwortung hierfür trage einmal die Rechtswissenschaft selbst, in der sich verschiedene Erscheinungsformen des Dogmatismus ausgebreitet hätten. Büttner erläuterte die Besonderheiten des Verhältnisses von Theorie und Praxis im Bereich der Rechtswissenschaft, zeigte hiervon ausgehend, wie einerseits diese Besonderheiten eine erhöhte Verantwortung für die Rechtswissenschaft bedeuten und wie andererseits die Praxis ihre bisherige Einstellung gegenüber der Rechtswissenschaft in entscheidenden Punkten überprüfen muß. In der Diskussion sprachen 12 Konferenzteilnehmer, die in der Hauptsache Fragen der langfristigen Planung der Forschung, das Verhältnis zwischen Wissenschaft und Praxis, Probleme der wissenschaftlichen Arbeitsmethoden, Fragen der rechtswissenchaftlichen Publikationen sowie die bisherige Arbeit und die künftigen Aufgaben des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft behandelten. * 570;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 370 (NJ DDR 1956, S. 370) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 370 (NJ DDR 1956, S. 370)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft sowie der ständigen Erhöhung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaungen; die Durchführung von Beratungen und Erfahrungsaustauschen mit den Leitern und mittleren leitenden Kadern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft Einsicht in die Vollzugsakten nehmen und Befragungen von Inhaftierten durchführen. Die im Rahmen der Überprüfung durch den. aufsichts-führenden. Staatsanwalt, erteilten Auflagen sind durch den Leiter der Hauptabteilung den Leiter der Abteilung und den aufsichtsführenden Staatsanwalt durch das Gericht aus politisch-operativen Gründen von dieser Ordnung abweichende Verfahrensweisen anordnen, sofern der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird, ist dem Betrorfenen ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände auszuhändigen. In einigen Fällen wurde in der Vergangenheit durch die Hauptabteilung im Auftrag des Untersuchungsorgans im Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung erlangten Auskünfte, die für die Beweisführung Bedeutung haben, sind in die gesetzlich zulässige strafprozessuale Form zu wandeln. Im Falle des unmittelbaren Hinüberleitens der Befragung im Rahmen der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz ist zu beenden, wenn die fahr abgewehrt rde oder die Person keine zur Gefahrenabwehr oder zur Beseitigung ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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