Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 368

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 368 (NJ DDR 1956, S. 368); seine Ausführungen keinen Zweifel daran lassen dürfen, daß sein Anliegen einzig und allein die Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist. Das Grundsätzliche über die Mitwirkung durch Einreichung von Schriftsätzen hat bereits Feiler gesagt14). Hinzugefügt sei lediglich, daß sich die Schriftsätze mit verschiedenen Fragenkomplexen befassen können: Kann es einmal erforderlich sein, dem Gericht Vorschläge zu machen für eine sachdienliche Vorbereitung der mündlichen Verhandlung unter Ausnutzung der §§ 272 b, 141 ZPO, so kann es ein anderes Mal notwendig sein, zu dem aus der Klageschrift oder aus der Klageschrift und der Klageerwiderung bzw. dem Zahlungsbefehl und dem Widerspruch usw. ersichtlichen Sachverhalt sofort Stellung zu nehmen und Ausführungen darüber zu machen, welche Umstände als rechtserheblich anzusehen und welche gesetzlichen Bestimmungen mit welchem Ziel anzuwenden sind. Bei länger dauernden, mit umfangreichen Beweisaufnahmen verbundenen Prozessen kann es richtig sein, zu dem jeweiligen Beweisergebnis schriftsätzlich Stellung zu nehmen. Feiler muß darin beigepflichtet werden, daß alle Arten der Mitwirkung wirkungsvoll durch Untersuchungen im Aufsichtswege untermauert werden können. Liegen auch auf diesem Gebiet noch keine so großen Erfahrungen vor, weil die Fülle der Verfahren, in denen es notwendig war mitzuwirken, eine so weitgehende Beschäftigung mit dem Einzelfall bisher ausschloß, so zeigen doch die Fälle, in denen so verfahren wurde, daß auf diese Weise mit größerem Erfolg mitgewirkt werden kann, weil eine bessere Sachkenntnis vorhanden ist. Der Staatsanwalt kann daher z. B. in Fällen der materiellen Verantwortlichkeit selber die betreffende Verkaufsstelle aufsuchen, mit dem Abschnittsbevollmächtigten der Volkspolizei Rücksprache nehmen, die Mitglieder des Verkaufsstellenausschusses befragen usw. Er wird bei Streitigkeiten aus Kauf-bzw. Lieferverträgen, in denen die Lieferung bestritten wird, Feststellungen über die Art und Weise der Kontrolle des Wareneinganges bzw. des Warenausganges treffen können. Das Ergebnis dieser Untersuchungen wird in den Parteiberatungen und in den mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen seinen Ausdruck finden und in der Regel Anlaß zu entsprechenden Beweisanträgen der Parteien geben. Als Beispiel für die Anwendung aller drei angeführten Arten der Mitwirkung soll folgender Fall dienen: 20 Angestellte des Berliner Postzeitungsvertriebes, die täglich in den Berliner U- und S-Bahnzügen mit dem Verkauf von Zeitungen, insbesondere Abendzeitungen, beschäftigt waren, stellten bei ihrer Konfliktkommission den Antrag, den Betrieb zu verpflichten, ihnen die täglich anfallende Wartezeit zwischen Arbeitsbereitschaft und Anlieferung der Zeitungen zu vergüten. Da die Angestellten mit dem Beschluß der Konfliktkommission. der überhaupt in Abrede stellte, daß zwischen den Beteiligten ein Arbeitsrechtsverhältnis besteht, nicht einverstanden sein konnten, erhoben sie gern. § 30 KKVO Klage beim Stadtbezirksarbeitsgericht. Hier erhielt der Staatsanwalt von diesem Rechtsstreit Kenntnis, bemühte sich sofort um die entsprechenden Lohnanlagen des Betriebskollektivvertrages und machte sich mit der Stellungnahme des Betriebes zu dem Streitfall bekannt. Hierbei ergab sich, daß ohne Zweifel zwischen den streitenden Parteien ein Arbeitsrechtsverhältnis bestand, da sämtliche charakteristischen Merkmale eines Arbeitsrechtsverhältnisses gegeben waren15). Weiterhin stellte sich aber heraus, daß der Betrieb seine Weigerung zur Bezahlung der Wartezeit unter Hinweis auf die Lohnanlagen des Betriebs-kollektiwertrages damit begründete, daß Zeitungsverkäufer auf der U- und S-Bahn 0,03 DM pro Zeitung erhalten und eine weitere Bestimmung nicht vorhanden sei. Daraufhin verfaßte der Staatsanwalt einen Schriftsatz, in dem er seine Feststellungen in bezug auf das Arbeitsrechtsverhältnis mitteilte und im übrigen Ausführungen darüber machte, daß das sich aus einem Betriebskollektivvertrag ergebende Recht niemals zu dem gesetzlichen Recht im Widerspruch stehen dürfe. Im konkreten Falle stehe der Betriebskollektivvertrag im Widerspruch zu § 12 der VO über die 14) NJ 1956 S. 173. 15) vgl. Schlegel, Fragen des Arbeitsrechts, Berlin 1955, S. 24. Wahrung der Rechte der Werktätigen, der für den Fall der Betriebsstörungen und darum handele es sich bei den sog. Wartezeiten eine Lohngarantie für alle Werktätigen enthält. Wollte man von der Bestimmung des Betriebskollektivvertrages ausgehen, so würde das bedeuten, daß die Angestellten im Falle des gänzlichen Ausfalls der Zeitungsanlieferung infolge Maschinenschadens usw. überhaupt nichts verdienten. Der Staatsanwalt regte daher an, den Betrieb dem Grunde nach zur Zahlung zu verurteilen, bezüglich der Höhe jedoch ein Gutachten des Bundesvorstandes des FDGB einzuholen. In der mündlichen Verhandlung wurde entsprechend plädiert mit dem Erfolg, daß das Gericht wie angeregt verfuhr, über den Grund vorab entschied und im übrigen beschloß, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Nach dessen Eingang nahm der Staatsanwalt schriftsätzlich Stellung. Nachdem einige Zweifelsfragen im Gespräch mit beiden Parteien geklärt werden konnten, kam es in der nächsten mündlichen Verhandlung zu einem Vergleich über die Höhe des insgesamt nachzuzahlenden Betrages. IV Unter III wurde darauf hingewiesen, daß bei der Durchsicht der Neueingänge bei den Gerichten nicht nur die Streitfälle von Interesse sind, in denen die Mitwirkung erklärt wird, sondern auch alle übrigen Prozesse, die in irgendeiner Beziehung zu einem der im jeweiligen Kreis bzw. Stadtbezirk gelegenen Betriebe stehen. Die Aufnahme auch solcher Streitfälle in die Betriebsmappen ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn sie mit dem Ziel erfolgt, die so getroffenen Feststellungen zu gegebener Zeit mit dem Betrieb außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens auszuwerten. Aber auch in den Fällen, in denen in der einen oder anderen Art am Prozeß mitgewirkt wurde, wäre es falsch, die Tätigkeit des Staatsanwalts mit der Erledigung des Verfahrens als beendet anzusehen. Richtig ist es vielmehr, den einzelnen anhängig gewordenen Prozeß daraufhin zu betrachten, was er an Typischem für den Betrieb oder eine Reihe ähnlich gearteter Betriebe enthält. Die unter diesem Gesichtspunkt gemachten Erfahrungen müssen dann auch in einer geeigneten Form an den Betrieb bzw. die Betriebe herangetragen werden, um für die Zukunft das Entstehen solcher oder ähnlicher Streitfälle zu vermeiden. Als Beispiel für diese Methode sei angeführt, daß bei Streitigkeiten aus Einzelhandels-Kaufverträgen wegen Wandlung, Minderung oder Garantiegewährung aufgefallen war, daß die HO-Industriewaren den Standpunkt vertrat, daß sie mit der Garantiegewährung nichts zu tun habe und daß der Käufer beim Kauf eines Gegenstandes, für den Garantie gewährt wird, zwei Verträge schließe: einen Kaufvertrag mit der HO und einen Garantievertrag mit dem Herstellerwerk. Da diese Ansicht weder in dem tatsächlichen Hergang eines Kaufs der Käufer hat nie den Willen, zwei Verträge zu schließen noch in der Anweisung Nr. 31/55 des Ministers für Handel und Versorgung eine Stütze findet, wurde eine Aussprache mit dem Direktor des HO-Kreisbetriebes und dem Justitiar herbeigeführt, um diese zu überzeugen, ihre dem Käufer abträgliche Ansicht zu korrigieren. Da bei den Konsumgenossenschaften die gleichen Probleme auftauchen konnten, wurden auch deren Vertreter über die Rechtslage informiert. Bei der Durchsicht von Protokollen der Konfliktkommissionen und bei der Mitwirkung am Arbeitsgericht war aufgefallen, daß bei Baubetrieben sehr viel Streitigkeiten im Zusammenhang mit Lohnüberzahlungen und Fällen der materiellen Verantwortlichkeit auftreten. Auffällig war, daß in allen diesen Fällen niemals der Betrieb Antragsteller vor der Konfliktkommission war, sondern immer die Werktätigen. Diese Erscheinung war Ausdruck der Tatsache, daß die Betriebe sowohl im Falle von angeblichen Lohnüberzahlungen als auch in Fällen der materiellen Verantwortlichkeit nicht den richtigen Weg des Verhandelns mit den Werktätigen und bei nicht freiwilliger Zahlung des Antrages an die Konfliktkommission gingen, sondern einfach am Lohnzahlungstag entsprechende Einbehaltungen Vornahmen. Auf diese Art und 368;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 368 (NJ DDR 1956, S. 368) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 368 (NJ DDR 1956, S. 368)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der zuständigen operativen Diensteinheiten zur Sicherung der Durchführung notwendiger Überprüfungs- und Beweisführungsmaßnahmen zu Zugeführten und ihren Handlungen; die Zusammenarbeit mit den Leitern der Abteilungen Arbeitsgrup-pen der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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