Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 367

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 367 (NJ DDR 1956, S. 367); des Stadtbezirks und den Gewerkschaften zu erreichen; die genaue Kenntnis der anhängig werdenden Streitfälle hängt von einem guten Verhältnis zu den Gerichten ab. Sicherlich ist es schon der Ausdruck eines guten Verhältnisses, wenn die Richter von sich aus unter Beachtung der Rundverfügung Nr. 9/53 des Ministers der Justiz8) dem Staatsanwalt von Prozessen Kenntnis geben, in denen sie seine Mitwirkung für möglich oder erforderlich halten. Allerdings obliegt auf diese Weise die erste Auswahl derjenigen Streitfälle, in denen eine Mitwirkung erfolgen kann, nicht dem Staatsanwalt, sondern dem Richter. Es hat sich daher als zweckmäßig erwiesen, wenn der Staatsanwalt nach Vereinbarung mit dem Gericht einmal wöchentlich in den Geschäftsstellen erscheint und sich dort sämtliche Neueingänge der letzten Woche ansieht. Durch diese Methode wird erreicht, daß der Staatsanwalt unmittelbar von den Streitfällen Kenntnis erhält und darüber entscheiden kann, in welchen Fällen er seine Mitwirkung erklärt. Entschließt er sich zur Erklärung der Mitwirkung, so empfiehlt es sich, das im „Handbuch des Staatsanwalts“ vorgeschlagene Formular zu verwenden9), das alle wesentlichen Hinweise enthält. Handelt es sich um einen komplizierten Sachverhalt, der nicht sofort durch stichwortartige Notizen erfaßt werden kann, so kann die Akte angefordert werden, um sie genauer studieren und möglicherweise einen Schriftsatz vorbereiten zu können. In dieser Art wurde bisher sowohl in bezug auf das Stadtbezirksgericht als auch das Stadtbezirksarbeit's-gericht verfahren. Seit Beginn des Jahres 1956 ist das Stadtbezirksarbeitsgericht dazu übergegangen, ausnahmslos von jeder Klageschrift eine für den Staatsanwalt bestimmte Drittschrift entweder anzufertigen (bei Aufnahme der Klage in der Rechtsantragsstelle) oder vom Kläger anzufordern. Hierdurch wird die oft langwierige Übersendung der Akten fast ganz überflüssig gemacht. Der Staatsanwalt für Zivilsachen des Stadtbezirks Prenzlauer Berg hat darüber hinaus damit begonnen, alle in seinem Stadtbezirk liegenden sozialistischen Betriebe aufzufordern, ihm eine Abschrift von jeder durch den Betrieb eingereichten Klage zu übersenden, unabhängig davon, vor welchem Gericht sie erhoben wird. Dadurch erhält der Staatsanwalt möglicherweise Hinweise auf im Betrieb bestehende Störungen, die ihm anderenfalls entgangen wären. Ferner ist er auf Grund seiner allgemeinen Kenntnis des Betriebes in der Lage, den für das Prozeßgericht zuständigen Staatsanwalt auf besondere Umstände hinzuweisen, die für die Mitwirkung bedeutsam sein können. Ungenügend wäre es jedoch, wollte der Staatsanwalt die Akten bzw. die Klageschriften nur daraufhin durchsehen, ob es sich in dem einen oder anderen Falle rechtfertigt, seine Mitwirkung zu erklären. Auch jene Fälle, die z. B. wegen ihres geringen sachlichen Umfangs eine Mitwirkung nicht notwendig machen, können wert sein, vermerkt zu werden; sie können bei einer Häufung von Prozessen ähnlicher Art Anlaß für eine genauere Untersuchung des Betriebsgeschehens sein. Als geeignet für solche Vermerke haben sich die sog. Betriebsmappen bewährt, die ursprünglich nur für die Sammlung von Beschlüssen der Konfliktkommissionen angelegt worden waren. In ihnen werden jetzt auch alle auf den Betrieb bezüglichen zivilrechtlichen und arbeitsrechtlichen Prozesse unter Angabe des Aktenzeichens des Gerichts, ggf. der Staatsanwaltschaft, und einer stichwortartigen Wiedergabe des Sachverhalts festgehalten. Ist die Mitwirkung erklärt, dann gibt es drei mögliche Arten der Mitwirkung, die einzeln oder nebeneinander in einem Streitfall Anwendung Anden können: die Parteiberatung, die Teilnahme im Termin und die schriftsätzliche Stellungnahme. Die Parteiberatung kann in jedem Stadium des Zivilverfahrens notwendig werden und erfolgen. Sie beginnt vielfach bereits vor Einreichung der Klageschrift, wenn sich Vertreter sozialistischer Betriebe an den Staatsanwalt wenden, um mit ihm einen Sachverhalt durchzusprechen, aus dem sie die Berechtigung zu einer Klage herleiten wollen. Die Parteiberatung kann 8) ZPO-Textausgabe, 3. Aufl., S. 502. 9) Handbuch des Staatsanwalts, S. 160. vor dem ersten Termin zur mündlichen Verhandlung erfolgen, um einer Partei die Rechtslage klarzumachen, um sie zur Ergänzung ihres Vorbringens anzuregen usw. Sie kann unter den gleichen Gesichtspunkten auch nach dem ersten Termin bzw. weiteren Terminen erfolgen. Die Parteiberatung macht es möglich, daß der Rechtsstreit vorzeitig erledigt wird, daß es zu einer außergerichtlichen Einigung der Parteien kommt, weil sie von der Unrichtigkeit ihrer Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung überzeugt wurden, usw. Die Parteiberatung ist daher das geeignete Mittel, um die Parteien außerhalb der mündlichen Verhandlung mit dem Standpunkt des Staatsanwalts bekannt zu machen; das ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil die Schriftsätze des Staatsanwalts den Parteien bis jetzt nicht zugestellt werden. Es sei aber vor der Absicht einzelner Vertreter sozialistischer Betriebe gewarnt, die die Parteiberatung nur deshalb suchen, um einer eigenen Entscheidung auszuweichen und sich hinter der Meinung des Staatsanwalts zu verschanzen. Die Parteiberatung birgt ferner die Gefahr in sich, die Ziele der staatsanwalt-schaftlichen Mitwirkung zu verwischen, so daß bei der einen Partei der Eindruck entstehen kann, der Staatsanwalt habe „nur bei der anderen Partei“ mitgewirkt. Der Staatsanwalt muß deshalb grundsätzlich mit beiden Parteien sprechen. Das von Feiler im Zusammenhang mit der Parteiberatung angeführte Beispiel, daß ein Staatsanwalt Bauern, die durch Zahlungsbefehl wegen verjährter MTS-Forderungen in Anspruch genommen wurden, dazu bewog, den eingelegten Widerspruch zurückzunehmen und damit auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, erscheint uns, insbesondere im Hinblick auf mögliche Verallgemeinerungen, bedenklich. Es ist in der Vergangenheit bereits mehrfach darauf hingewiesen worden10 11), daß das Rechtsinstitut der Verjährung eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung spielt. Wenn auch die seit dem 1. Januar 1956 gültige Regelung der Finanzierung der MTS11) weiterhin eine Finanzierung nach dem Bruttoprinzip aus dem Staatshaushalt vorsieht was eine nur bedingte Anwendung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung zuläßt , so gibt es doch gesetzliche Regelungen, die es dem Institut der Verjährung gestatten, auch in diesem Falle seine erzieherische Wirkung zu entfalten. So sieht z. B. § 3 Abs. 2 der Anordnung Nr. 2 über die Finanzierung der MTS12) die Kürzung der Zuführungen von Haushaltsmitteln im Falle der Nichterfüllung des Einnahmeplans bis zur Höhe der Differenz zwischen Soll und Ist der Einnahmeabführungen vor. Unter den gleichen Bedingungen vermindern sich bzw. entfallen die Zuführungen zum Direktorfonds13). Von Bedeutung kann die Parteiberatung auch nach Abschluß des Verfahrens 1. Instanz sein. Ist der Staatsanwalt mit der ergangenen Entscheidung nicht einverstanden, so kann er die unterlegene Partei veranlassen, von dem jeweiligen Rechtsmittel Gebrauch zu machen. Die am häufigsten angewandte Form der Mitwirkung ist die Terminsteilnahme. Sie kann nur dann erfolgreich sein, wenn ihr eine Vorbereitung vorausgegangen ist, die sich sowohl mit dem aus den Akten ersichtlichen Sachverhalt als auch mit den in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen befaßt hat. Eine Terminsteilnahme ohne eine solche Vorbereitung macht es nicht möglich, tatsächlich mit wirken zu können. Auch bei einer Terminsteilnahme kommt es darauf an, nicht den Eindruck aufkommen zu lassen, als fungiere der Staatsanwalt anstelle eines Prozeßbevollmächtigten der einen Partei. Es ist daher für den Staatsanwalt wichtig, schon seinen Platz während der Verhandlung so zu wählen, daß ein solcher Verdacht nicht aufkommen kann, ganz zu schweigen davon, daß 10) NJ 1954 S. 164 fl, 725 fl; vgl. auch das Lehrbuch des Zivilrechts der DDR (Allgemeiner Teil), Berlin 1955, S. 358 fl. 11) Anordnung Nr. 1 bis Nr. 4 über die Finanzierung der MTS (GBl. 1955 I S. 991 ff). 12) GBl. 1955 I S. 991. 13) VO über den Direktorfonds ln den Betrieben der VEW im Planjahr 1956 vom 26. Januar 1956 (GBl. I S. 129) in Verbindung mit 5. DB zur VO über den Direktorfonds in den Betrieben der VEW im Planjahr 1955 MTS vom 2. Juni 1955 (GBl. I S. 399). 367;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver-fahren auf der Grundlage von Ergebnissen und Erkenntnissen der analytischen Arbeit der Inf rma ons gewirmung auf zentraler und bezirklicher Ebene an nachgeordnete Leitungsebenen Diensteinheiten, welche diese zur politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Sachverständigen unter sicherheitspolitischen Erfordernissen Klarheit über die Frage Wer ist wer? im Besland. insbesondere zur Überprüfung der Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der und zum Verhindern von Doppelagententätigkeit: das rechtzeitige Erkennen von Gefahrenmomenten für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit der und und die notwendige Atmosphäre maximal gegeben sind. Die Befähigung und Erziehung der durch die operativen Mitarbeiter zur ständigen Einhaltung der Regeln der Konspiration ausgearbeitet werden. Eine entscheidende Rolle bei der Auftragserteilung und Instruierung spielt die Arbeit mit Legenden. Dabei muß der operative Mitarbeiter in der Arbeit mit den Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchimgshaft Vom. Zur Durchführung der Untersuchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Diese Anweisung bestimmt das Ziel, die Prinzipien und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei zur. In Übereinstimraung mit dem Minister für Staatssicherheit und dem GeneralStaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik, in Abweichung von der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvollzugsordnung , die Änderung zur Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft heißt es im Punkt : Der Verhaftete kann zeitweilig dem Untersuchungsorgan zur Durchführung vor Ermittlungshandlungen übergeben werden.

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