Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 366

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 366 (NJ DDR 1956, S. 366); setzes über die Staatsanwaltschaft geschieht. Unrichtig ist es aber u. E., in dieser „besonderen Funktion“ eine besondere Staats funktion zu sehen. Andernfalls bliebe es unverständlich, warum nicht auch zumindest die Gesetzgebung als besondere Staatsfunktion angesehen wird, weil durch sie doch erst die Grundlage für die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft geschaffen wird. Dieser Gedanke zeigt, daß Feilers These sehr leicht dazu führen kann, daß auch andere Staatsorgane mit mehr oder weniger Berechtigung von sich behaupten, sie übten eine besondere Staatsfunktion aus, denn die von ihnen ausgeübte Tätigkeit unterscheide sich von der aller anderen Organe. Eine solche Ansicht bedeutet aber eine Verkennung der Lehre von den Staatsfunktionen nach der marxistisch-leninistischen Staatstheorie, die eine Verallgemeinerung der durch alle Staatsorgane zu bewältigenden Aufgaben darstellt. II Von den verschiedenen Formen der staatsanwalt-schaftlidien Tätigkeit soll hier nur die Mitwirkung des Staatsanwalts im Zivil- und im Arbeitsrechtsstreit behandelt werden. Es steht außer Zweifel, daß die im § 20 StAG festgelegte Berechtigung zur Mitwirkung in jedem Zivilrechtsstreit ebenso für jeden Arbeitsrechtsstreit gilt, und daß die Mitwirkung sowohl durch mündliche Äußerungen im Termin als auch durch das Einreichen von Schriftsätzen bei Gericht erfüllt wird. Da es angesichts der immer noch relativ großen Zahl der bei den Gerichten anhängigen Zivil- und Arbeitsrechtsstreitigkeiten gegenwärtig noch nicht möglich ist, in allen Verfahren mitzuwirken wie dies beispielsweise die Art. 23 ff. der Ordnung über die staatsanwalt-schaftliche Aufsicht in der UdSSR vom 24. Mai 1955 vorschreiben , gewinnt die Frage entscheidende Bedeutung, welche Verfahren der Staatsanwalt für seine Mitwirkung auswählt. Eine generelle Festlegung der auszuwählenden Verfahren enthält die Rundverfügung Nr. 34/52 des Generalstaatsanwalts der Deutschen Demokratischen Republik vom 9. Dezember 19524), in der den Staatsanwälten die Mitwirkung in allen Rechtsstreitigkeiten, die für den Aufbau des Sozialismus in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat von Bedeutung sind, zur Pflicht gemacht wird. Das gilt insbesondere für alle Verfahren, in denen eine Partei gesellschaftliches Eigentum vertritt oder in denen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung wie z. B. der Gleichberechtigung der Frau, der Zulässigkeit des Rechtsweges usw. zu entscheiden sind. Diese Festlegung darf jedoch nicht zum Schematismus in der Arbeit führen, denn beispielsweise erfordert nicht jedes einzelne Verfahren, in dem eine Partei Träger gesellschaftlichen Eigentums ist, die aktive Mitwirkung des Staatsanwalts. Es sei hier nur auf die zahlreichen Klagen der Berliner Volkseigenen Wohnungsverwaltung gegen säumige Mietschuldner hingewiesen, bei denen das einzelne Verfahren meist völlig unproblematisch ist. In diesen Verfahren kommt es vielmehr darauf an, daß der Staatsanwalt bei seiner analytischen Tätigkeit auf die im folgenden noch näher eingegangen wird die Ursache feststellt, die zu einer weit über das Normale hinausgehenden Anzahl von säumigen Mietschuldnern führen; sie können einesteils in einer mangelhaften Verwaltungsarbeit der Berliner Volkseigenen Wohnungsverwaltung, andernteils aber auch in einer schlechten Einstellung einzelner Bürger gegenüber ihren gesellschaftlichen Pflichten begründet sein. Der Staatsanwalt muß seine Feststellungen dann den zuständigen Verwaltungsorganen mitteilen, die ihrerseits die notwendigen Maßnahmen zur Veränderung dieses gesellschaftlich unbefriedigenden Zustandes ergreifen müssen. Feiler wies bereits darauf hin, daß die Auswahl der Verfahren, in denen eine Mitwirkung notwendig ist, grundsätzlich nach den von der Partei der Arbeiterklasse und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik für eine bestimmte Entwicklungsperiode herausgegebenen Direktiven zu erfolgen hat5). Dabei muß der Staatsanwalt, wenn seine Mitwirkung erfolgreich sein soll, nach bestimmten Schwerpunkten arbeiten, die wiederum durch die jeweilige politische Aufgabenstellung bestimmt und mit Hilfe einer ge- 4) ZPO-Textausgabe, 3. Aufl., S. 502 ff. 5) NJ 1956 S. 131. nauen Kenntnis der politischen Situation seines Kreises oder Bezirks konkretisiert werden. Die Aufgabe des Staatsanwalts bei der Mitwirkung im Zivil- und Arbeitsgerichtsprozeß besteht darin, die sozialistische Gesetzlichkeit durchzusetzen und zur Erforschung der objektiven Wahrheit bei Beachtung der anderen, dem demokratischen Zivilprozeß eigenen Prinzipien beizutragen. Ziel der Mitwirkung ist es, auf eine Entscheidung des Gerichts hinzuwirken, die auf der einen Seite unsere neue, sozialistische Basis festigen und entwickeln hilft und die auf der anderen Seite so überzeugend ist, daß sie auch auf die im Prozeß unterlegene Partei einen erzieherischen Einfluß auszuüben vermag. Gerade der Entwicklung eines neuen sozialistischen Rechtsbewußtseins unserer Werktätigen kommt neben der wichtigen Aufgabe des Schutzes unseres gesellschaftlichen Eigentums eine besondere Bedeutung zu. Die Aufgabe des Staatsanwalts, im Zivil- und Arbeitsgerichtsprozeß auf die Durchsetzung der Gesetzlichkeit hinzuwirken, wird von Feiler als „eine Frage des Staatsrechts, der Beziehungen zwischen Gesellschaft und Staat“6) erklärt, wobei er als ein spezifisches Merkmal der Mitwirkung die Geltendmachung von staatsrechtlichen Gesichtspunkten ansieht, die unter dem Begriff der demokratischen Gesetzlichkeit zusammengefaßt werden. Diese Auffassung erklärt sich daraus, daß Feiler in der Funktion der Staatsanwaltschaft eine neue, neben die bekannten tretende besondere S t a a t s funktion erblickt. Das hieße jedoch, das Prinzip der sozialistischen Gesetzlichkeit einseitig aufzufassen und nicht zu beachten, daß dieses Prinzip gleichfalls die Grundlage der gesamten Rechtsprechung darstellt, was auch in dem von Feiler zitierten Art. 127 der Verfassung zum Ausdruck kommt. U. E. wird durch die Mitwirkung des Staatsanwalts im Zivil- und Arbeitsgerichtsprozeß in erster Linie ein Teil der wirtschaftlich-organisatorischen und kulturell-erzieherischen Funktion des Staates verwirklicht. In der gegenwärtigen Übergangsperiode kommt es vor allem darauf an, dem ökonomischen Grundgesetz des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik zu immer stärkerer Wirksamkeit zu verhelfen. Dazu ist es erforderlich, die wirtschaftlich-organisatorische und kulturell-erzieherische Funktion stärker und schneller durchzusetzen als bisher. Das sozialistische Recht insbesondere das Zivil- und Arbeitsrecht als ein Ausdruck der Politik unseres Staates ist ein wichtiges Mittel zur Erfüllung dieser Funktion. Das wurde sowohl auf der Justizkonferenz im Dezember 1955 in Leipzig als auch auf der rechtswissenschaftlichen Konferenz in Potsdam-Babelsberg im März 1956 festgestellt7). Das Recht zu einem wichtigen Hebel beim Aufbau des Sozialismus in der Deutschen Demokratischen Republik zu machen und gleichzeitig einen beharrlichen Kampf gegen den bei vielen Bürgern und selbst bei Funktionären noch vorhandenen Rechtsnihilismus und die daraus resultierenden Gesetzesverletzungen zu führen, ist die wichtigste Aufgabe auch bei der Mitwirkung des Staatsanwalts im Zivil- und im Arbeitsgerichtsprozeß. III Im folgenden soll nun über einige Arbeitsmethoden berichtet werden, die sich bei der Mitwirkung in Zivilund Arbeitsrechtsstreitigkeiten bei den Berliner Stadtbezirksgerichten bzw. Stadtbezirksarbeitsgerichten*) bewährt haben. Diese Methoden dürfen nicht als Schema angesehen werden; sie können aber u. U. Anregungen für die Arbeit in anderen Kreisen geben und bedürfen im übrigen einer ständigen Weiterentwicklung aus der praktischen Arbeit heraus. Wie Feiler mit Recht ausführt, wird eine Mitwirkung nur dann wirklich erfolgreich sein, wenn sie auf einer genauen Kenntnis sowohl der ökonomischen Struktur des Kreises bzw. Stadtbezirks als auch der anhängig werdenden Streifälle beruht. Die genaue Kenntnis der ökonomischen Struktur ist durch eine enge Zusammenarbeit mit dem Rat des Kreises bzw. 6) NJ 1956 S. 172. 7) Die neuen Aufgaben von Gericht und Staatsanwalt, Berlin 1956, S. 9; NJ 1956 S. 162. *) Die Berliner Stadtbezirksgerichte und Stadtbezirksarbeitsgerichte entsprechen den Kreisgerichten und Kreisarbeits-geriChten der Republik. 366;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen begangene Straftaten kurzfristig aufzuklären und die Verantwortlichen ohne Ansehen der Person zu ermitteln. Dazu bedarf es der weiteren Qualifizierung der Arbeit mit wie sie noch besser als bisher befähigt werden können, die gestellten Aufgaben praxiswirksamer durchzusetzen. Mir geht es weiter darum, sich in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Sicherheit der. Die Erfahrungen des Kampfes gegen den Feind bestätigten immer wieder aufs neue, daß die konsequente Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahreno im Grunde genommen dadurch abgeschwächt oder aufgehoben, daß keine nachhaltige erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen erreicht wird.

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