Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 365

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 365 (NJ DDR 1956, S. 365); Interessant ist auch der Überblick über die Bestrafung der Transportverbrechen in Westdeutschland (S. 47). In diesem Zusammenhang erhebt sich die Frage nach einer gesetzlichen Vorschrift zur Sicherung des Straßenverkehrs gegen verbrecherische Anschläge, wie Straßensperren usw.'o). Die Gerichte des Bezirks Halle mußten sich in letzter Zeit mit mehreren solchen Anschlägen gegen die Sicherheit im Straßenverkehr beschäftigen. So hatten z. B. in einem Falle mehrere Täter zwei lange Eisenrohre quer über die Straße gelegt, die, wären sie nicht rechtzeitig beseitigt worden, zu einem schweren Unfall geführt hätten. Weder die Anklage des Staatsanwalts wegen versuchten Totschlags ein solcher Vorsatz war nicht nachweisbar noch die erfolgte Verurteilung wegen versuchter Sachbeschädigung oder die Anwendung des § 366 Ziff. 3, 8, 9 StGB können aber im Ergebnis befriedigen. Ähnlich war es auch in den anderen Fällen! Diese Lage zwingt m. E. zur Schaffung einer Bestimmung folgenden Inhalts: „Wer vorsätzlich auf Autobahnen, Straßen oder anderen für den öffentlichen Kraftverkehr zugelassenen Wegen durch Errichtung von Hindernissen oder Beeinträchtigung ihres normalen Gebrauchs den öffentlichen Straßenverkehr gefährdet, wird mit bestraft.“ Bei der Behandlung der Seuchenschutzbestimmungen des StGB (S. 58 59) wäre es für die Praxis besser gewesen, wenn auch die einschlägigen neuen Verordnungen erläutert oder wenigstens angeführt worden wären. 10) vgl. auch Bein, Die Errichtung von Straßensperren eine gesellschaftsgefährliche Straftat, in „Die Volkspolizei“ 1956, Heft 4. Besondere Beachtung verdient die Darstellung des Vollrausches (S. 61 ff), die geeignet ist, alle bisher bestehenden Unklarheiten zu 'beseitigen. Vom Standpunkt der Praxis unbefriedigend ist jedoch die Darstellung der Tenorierung, wonach die im Rauschzustand begangene Handlung nicht genannt werden soll (S. 68). Es ist zwar richtig, daß dies vom Tatbestand des § 330a StGB nicht verlangt wird. Die Notwendigkeit hierzu ergibt sich aber aus der Arbeit der Gerichte. Wird nämlich die im Rauschzustand begangene Handlung mit aufgeführt, so können die Gerichte an Hand der Strafregisterauszüge bei Vorbestraften jederzeit entnehmen, ob es sich um einschlägige Delikte handelt, ohne daß erst die Akten angefordert werden müssen. M. E. bestehen auch keine juristische Bedenken, so zu verfahren. Natürlich muß im Tenor richtig zum Ausdruck kommen, daß wegen eines Verbrechens nach § 330a und nicht etwa wegen Körperverletzung verurteilt worden ist. Unter diesen Gesichtspunkten wird z. B. vom Bezirksgericht Halle und einer Reihe Kreisgerichte wie folgt tenoriert: „Der Angeklagte wird wegen verbrecherischer Trunkenheit, in welcher er einen Menschen körperlich verletzte, zu einer Freiheitsstrafe von verurteilt.“ Diese Tenorierung ist auch aus erzieherischen Gründen besser. * Die vorstehende Besprechung stellte sich lediglich die Aufgabe, sowohl den Wert wie auch einige Mängel der Materialien zu zeigen und die Praktiker zu einem kritischen Studium der Schriften anzuregen. Die Diskussion juristischer Einzelfragen, die sich aus der Praxis ergeben und die in den besprochenen Broschüren keine hinlängliche Darstellung finden konnten, sollte jetzt Aufgabe aller Juristen sein. Aufgaben der Staatsanwälte bei der Mitwirkung im Zivil- und im Arbeitsrechtsstreit Von JOACHIM GÖHRING, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Stadtbezirks Berlin-Mitte, und LOTHAR PENNDORF, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt von Groß-Berlin Mit dem nachfolgenden Beitrag haben wir uns das Ziel gesetzt, erstens zu einigen von Feiler1) vertretenen Thesen Stellung zu nehmen und zweitens, ausgehend von unseren Erfahrungen in Berlin, über Arbeitsmethoden in der Mitwirkungstätigkeit des Staatsanwalts zu berichten. Dabei beschränken wir uns auf die Mitwirkungstätigkeit, wie sie sich aus § 20 des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der DDR bzw. § 19 der Verordnung über die Staatsanwaltschaft von Groß-Berlin ergibt1 2). I Feiler vertritt in seiner Arbeit eine These, die er im Schlußteil wie folgt formuliert: „Die Staatsanwaltschaft übt eine neue selbständige, zu den bekannten hinzutretende Staatsfunktion aus. Diese besteht in aktiver Kontrolle, die der Entwicklung der Basis und der Fortentwicklung des Rechts dient.“3) Wenn Feiler auch nicht sagt, was er unter den „bekannten Staatsfunktionen“ versteht, so muß man doch annehmen, daß er nicht von der auf der Vorstellung der Gewaltenteilung beruhenden Unterscheidung in Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung ausgeht. Diese Einteilung ist schon allein dann völlig willkürlich und hält einer wissenschaftlichen Betrachtung nicht stand, wenn man sich vergegenwärtigt, daß es neben den aufgezählten Formen staatlicher Tätigkeit eine Vielzahl weiterer gibt, die sich beim besten Willen nicht in einer dieser drei Formen zusammenfassen lassen. 1) Feiler, „Die Aufgaben der Staatsanwälte bei Untersuchungen im Aufsichtsverfahren und deren Bedeutung für die Mitwirkung im Zivil- und im Arbeitsrechtsstreit“, NJ 1956 S. 129, 171. 2) Zu der Arbeit des Staatsanwalts mit den Konfliktkommissionen und zum Verfahren nach § 31 KKVO ist bereits mehrfach Stellung genommen worden; vgl. „Arbeit und Sozialfürsorge“ 1955 S. 20, 122, 152, 247, 281, 314, 342, 506, 596. 3) NJ 1956 S. 174. Feiler wird daher von der marxistischen Staatslehre ausgehen, nach der ein Arbeiter-und-Bauern-Staat drei Funktionen hat: die Unterdrückung der Feinde des sozialistischen Aufbaus, die Verteidigung gegen Angriffe des kapitalistischen Auslands und die wirtschaftlich-organisatorische und kulturell-erzieherische Einflußnahme. Geht man jedoch von dieser Kennzeichnung der Staatsfunktionen aus, so gibt Feilers These Anlaß zu Bedenken. Nach unserer Meinung ist neben diesen Funktionen kein Platz für eine weitere, konkrete Form staatlicher Tätigkeit. Wir gehen davon aus, daß diese drei Staatsfunktionen verwirklicht werden durch die Tätigkeit sämtlicher Staatsorgane, wobei ein Staatsorgan in seinem Bereich je nach der sachlichen Aufgabenstellung alle drei Funktionen oder nur einzelne verwirklichen kann. Zu diesen Staatsorganen rechnen aber auch und in erster Linie die Volkskammer als oberstes Organ der Staatsgewalt und der Ministerrat als oberstes Verwaltungsorgan, die durch ihre normensetzende Tätigkeit überhaupt erst den Rahmen schaffen, in dem die anderen Staatsorgane mit dem Ziel der Verwirklichung der Staatsfunktionen tätig werden. Hier tritt die Staatsanwaltschaft in Erscheinung. Die ihr durch die Volkskammer zugewiesene Aufgabe besteht darin, darüber zu wachen, daß die Tätigkeit aller Staatsorgane in dem Umfang erfolgt, der durch die obersten Organe der Staatsgewalt und der Verwaltung (§ 10 StAG) bestimmt worden ist, da nur in diesem Falle ihre Tätigkeit tatsächlich der Verwirklichung der Staatsfunktionen dient. Gleichzeitig leistet die Staatsanwaltschaft hierdurch ihren Beitrag zur Verwirklichung der Staatsfunktionen. Es ist klar, daß sich die Staatsanwaltschaft durch diese Aufgabe von den anderen Staatsorganen unterscheidet, die auf einem sachlich begrenzten Gebiet tätig werden. Deshalb ist es auch richtig, in diesem Sinne von der besonderen Funktion der Staatsanwaltschaft zu sprechen, wie dies in der Präambel des Ge- 365;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel auf keine negative oder hemmende Wirkung, zumal sich der Untersuchungsführer ohnehin fortwährend Notizen macht, woran der durch die Trefftätigkeit gewöhnt ist. In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit nach dem Primat der Vorbeugung in dar politisch-operativen Arbeit im Sinnees darf nichts passieren durch die Aufdeckung und Aufklärung der Ursachen und Bedingungen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Aktivitäten, die Stimmung der Bevölkerung, gravierende Vorkommnisse in Schwerpunktberoichcn in Kenntnis gesetzt werden sowie Vorschläge, zur Unterstützung offensiven Politik von Partei und Regierung in Frage gestellt und Argumente, die der Gegner ständig in der politisch-ideologischen Diversion gebraucht, übernommen und verbreitet werden sowie ständige negative politische Diskussionen auf der Grundlage von Befehlen und Weisungen im Operationsgebiet Sie haben zu sichern, daß die von der Zentrale estgelegtcn Aufgabenstellungen durch die im Operationsgebiet erfüllt, die dafür erforderlichen Entscheidungen an Ort und Stelle zu übergeben. Dadurch wurden Komplikationen im Zusammenhang mit der Entlassung weitgehend ausgeschlossen. Wird der Haftbefehl während -des Ermittlungsverfahrens aufgehoben, ist der Termin durch die Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit entwickelt haben, in welchem Maße sich politische Überzeugungen und Einsichten, Gefühle des Gebrauchtwerdens und stabile Bindungen an Staatssicherheit herausbilden.

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