Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 354

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 354 (NJ DDR 1956, S. 354); Weigerung der Anerkennung bis zu verschiedenen mittelbaren und unmittelbaren Handlungen politischer oder wirtschaftlicher Art. Dieses Prinzip stellt auch seit langer Zeit einen wesentlichen Teil des Völkerrechts dar5). Dem Völkerrecht liegt gleichfalls das Prinzip „pacta servanda sunt“ zugrunde, und zwar nicht als Axiom, sondern als wesentlicher Bestandteil des Inhalts internationaler Verpflichtungen, die sich aus dem freien Willen der Vertragspartner ergeben. Dieses Prinzip kann folglich dort nicht angewandt werden, wo Zwang in Erscheinung tritt. Die Verpflichtung, Verträge zu beachten, ist die Grundpflicht eines jeden Staates6). Diese wenigen Beispiele beweisen, daß die obengenannten Prinzipien der Charta nur die Regeln des Völkerrechts bestätigen, die bereits in Kraft waren, bevor dieses Dokument unterzeichnet war. Wie bekannt, geht jedoch die Charta noch weiter als diese Grundsätze. Indem sie die Prinzipien der friedlichen Zusammenarbeit garantiert, verbietet sie alle Drohungen der Gewaltanwendung und jede Anwendung von Gewalt gegenüber der territorialen Integrität und der politischen Unabhängigkeit eines Staates (Art. 2 Abs. 4); somit verurteilt sie auch den Aggressionskrieg und stellt ihn außerhalb des Gesetzes (Präambel, Art. 1 Abs. 1, Art. 39). Bestätigen auch diese Bestimmungen bereits bekannte Rechtsprinzipien? Zweifellos stellte in dem Augenblick, da der Faschismus seine Aggression begann, der Krieg rechtlich betrachtet ein Verbrechen dar. Mit Recht hat der Internationale Gerichtshof in Nürnberg festgestellt, daß das Verbot des Aggressionskrieges in Übereinstimmung mit dem Gewissen der gesamten Menschheit seinen Ausdruck in verschiedenen Verträgen und Abkommen gefunden hat7). Zu diesen gehören vor allem das Genfer Protokoll (1924), der Beschluß des Völkerbundrates vom 27. September 1927, der unter Beteiligung der deutschen, italienischen und japanischen Delegation angenommen wurde, der Pariser Vertrag (1928), der Pakt von Buenos Aires (1933). /msgehend davon, daß das Verbrechen gegen den Frieden in einem Angriffskrieg besteht, der entgegen den Verträgen, Garantien und internationalen Abkommen ausgelöst wird, hat der Nürnberger Gerichtshof diese beiden Begriffe gleichgesetzt, indem er es für unwichtig erklärte festzustellen, inwieweit die Aggressionskriege gleichzeitig auch Verträge, Abkommen und Garantien verletzten8 9). Damit hat der Gerichtshof indirekt bestätigt, daß das Verbot des Angriffskrieges eine Norm unseres heutigen Rechts ist, die für alle obligatorische Kraft hat. Wenn auch das Nürnberger Urteil gesprochen wurde, nachdem die UN-Charta in Kraft getreten war, so betraf es doch die vor der Annahme der Charta bestehende Rechtslage. Eine ähnliche Lage besteht in der Frage der sog. Selbsthilfe, die zweifellos eines der Mittel ist, Gewalt anzuwenden6). Die Anwendung bewaffneter Gewalt ist nur im Falle einer rechtmäßigen Verteidigung gestattet (Art. 51 der Charta)10). So ergibt sich folgende unanfechtbare Schlußfolgerung: Hinsichtlich des Verbots des Aggressionskrieges bestätigt die Charta der Vereinten Nationen die vorhandene Rechtslage; die Rolle der Charta auf diesem Gebiet besteht darin, die bereits in Kraft befindlichen juristischen Grundsätze zu präzisieren. 5) Porter-Konvention (1907); Art. 10 des Völkerbundvertrages; Montevideo-Konvention (1933); Buenos-Aires-Protokoll (1936); Lima-Deklaration (1928). 6) Präambel des Völkerbundvertrages; Havana-Konvention (1926); Beschluß der Union Juridique Internationale (1919); Beschluß der Interparlamentarischen Union (1928). Vgl. auch die Literatur, angefangen mit Grotlus, De jure belli ae pacis (lib. in, c. 25), bis zu den zeitgenössischen Theoretikern Durdenewski-Krylow, Handbuch des Völkerrechts, Moskau 1948, S. 451, und Koshewnikow, Einige Fragen der Theorie und Praxis des Internationalen Vertrages, „Sowjetstaat und Sowjetrecht“ 1954, Heft 2, S. 62 ff. (deutsch in RID 1954, Nr. 12, Sp. 333). 7) Prozeß gegen die Hauptkriegsverbrecher, Bd. xxn, S. 528. 8) Judgment, herausgegeben von H. M. Stationary Office, London. 9) Der Internationale Gerichtshof hat sich zu dieser Frage in seiner Entscheidung über den Streitfall betr. die Meerenge von Korfu erklärt (C. I. J. 9. IV. 49). Die britische These über die Anwendung der Selbsthilfe wurde verworfen. Diese Frage wurde sehr gut durch Richter Krylow in seiner abweichenden Darstellung analysiert, S. 76, 77. 10) vgl. TuCker, The Interpretation of War under present International Law, I. L. O. Nr. 1, t. 4, Jan. 1951, S. 11. Wir kommen damit zu einem ersten Ergebnis: Die wichtigsten Bestimmungen der Charta waren bereits zu der Zeit, da die Charta ’ausgearbeitet wurde, Bestandteil des allgemeinen positiven Rechts. Alle Staaten waren gehalten, sie zu beachten und sich nach all ihren Schlußfolgerungen zu richten. Dies gilt auch für diejenigen Staaten, die zunächst außerhalb der UNO blieben oder bis heute noch nicht ihre Mitglieder sind. Das rechtfertigt zweifellos die Bestimmungen des Art. 2 Abs. 6 der Charta, wonach die Organisation verpflichtet ist, dahin zu wirken, daß die Staaten, die nicht Mitglied der UNO sind, gemäß den Grundsätzen der Charta handeln. Die Verletzung dieser Grundsätze, die Versuche, sie zu beseitigen, bedeuten daher nicht nur die Verletzung der lex ex contractu (der vertraglich festgelegten Norm) und der freiwillig übernommenen Verpflichtungen. Es handelt sich vielmehr um die Verletzung von Grundregeln, welche die Staaten verbinden, also um Rechtsprinzipien, die heute in den Beziehungen unter allen Staaten die lex generalis darstellen. Die Tatsache, daß diese Grundsätze in der Charta formuliert wurden, erleichtert die konkrete und präzise Anwendung der Norm wesentlich. Ein weiteres wichtiges Prinzip der UN-Charta ist das der Einstimmigkeit der Großmächte. Bekanntlich betrachten bestimmte Leute die UN-Charta als das Anzeichen für die Herrschaft der Großmächte, als Ausdruck einer Art Diktatur dieser Mächte in der internationalen Arena und als daher im völligen Widerspruch zum Prinzip der Gleichheit der Staaten stehend. So argumentierten gewisse Delegierte auf der Konferenz von San Francisco. Andere wiederum versuchten, die UN-Charta als ein Kompromiß zwischen dem Prinzip der Einstimmigkeit einem charakteristischen Zug so vieler internationaler Konferenzen des 19. Jahrhunderts und dem der Mehrheitsentscheidung hinzustellen, das seit Beginn der Haager Konferenz die Oberhand zu nehmen beginnt. Wäs ist der Kern des Problems? Es ist klar, daß das Prinzip der Einstimmigkeit auf der Grundlage seiner konkreten historischen Bedingungen untersucht werden muß, d. h. der heutigen Zusammensetzung der Kräfte in der Welt. Neben den kapitalistischen Staaten bestehen heute die sozialistischen Staaten, deren Bevölkerung ungefähr eine Milliarde Einwohner beträgt. Die Zahl dieser Staaten ist jedoch wesentlich geringer als die der kapitalistischen Staaten. Die Situation ist heute eine völlig andere als etwa z. Z. des Westfälischen Friedens 1648, als Europa aus kaum 11 Staaten bestand, die man damals als souverän anerkannte. Sie ist auch anders als im Jahre 1914, als die Welt 60 Staaten umfaßte, deren politisches und soziales System weitgehend übereinstimmte. Können die Entscheidungen über die wesentlichen Fragen des Friedens und der internationalen Sicherheit zugunsten eines zufälligen Zahlenspiels aufgegeben werden? Die Tatsache, daß es Staaten mit verschiedenen Systemen gibt, macht es notwendig, die lebenswichtigen Interessen jedes dieser Staaten in Betracht zu ziehen. Man muß vermeiden, daß eine Gruppe von Staaten eines Systems diejenigen überstimmt, die ein anderes System repräsentieren. Das verlangen der gesunde Menschenverstand und die Logik, um so mehr, wenn es sich um Staaten handelt, die bei politischen Fragen von Weltbedeutung sehr große Verantwortung tragen. Diese Schlußfolgerung ergibt sich auch aus der Geschichte der beiden Kriege, die uns lehrt, daß alle in diesen Fragen einseitig gefällten Entscheidungen für die Welt nicht günstig gewesen sind, weil man nämlich die Existenz und die Rolle einer der Großmächte außer acht ließ, obwohl diese zu jener Zeit der einzige sozialistische Staat war. Die Versuche, einseitige und gleichlautende Entscheidungen durchzusetzen, waren noch viel weniger wirksam. Die Versuche, den sozialistischen Staat zu isolieren, sind fehlgeschlagen. Im Laufe der Jahre wuchs mit dem Gang der Ereignisse die Überzeugung und auch das Bewußtsein, daß die Beteiligung der Sowjetunion an den Entscheidungen von weltpolitischer Bedeutung unerläßlich ist. 354;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 354 (NJ DDR 1956, S. 354) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 354 (NJ DDR 1956, S. 354)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz-und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie wachsende Bedeutung. Diese wird insbesondere dadurch charakterisiert, daß alle sicherungsmäßigen Überlegungen, Entscheidungen, Aufgaben und Maßnahmen des Untersuchungshaft Vollzuges noch entschiedener an den Grundsätzen der Sicherheitspolitik der Partei und des sozialistischen Staates auch der Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit in wachsendem Maße seinen spezifischen Beitrag zur Schaffung günstiger Bedingungen für die weitere Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der richten, rechtzeitig aufzuklären und alle feindlich negativen Handlungen der imperialistischen Geheimdienste und ihrer Agenturen zu entlarven. Darüber hinaus jegliche staatsfeindliche Tätigkeit, die sich gegen die sozialistische Staats- und Gosell-scha tsordnunq richten. Während bei einem Teil der Verhafteten auf der Grundlage ihrer antikommunistischen Einstellung die Identifizierung mit den allgemeinen Handlungsorientierungen des Feindes in Verbindung mit der Entstehung, Bewegung und Lösung innerer sozialer Widersprüche auftreten können. Die damit verbundenen Fragen berühren aufs engste die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit gegen alle Versuche des Gegners, die im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihres Alters oder gesetzlicher Bestimmungen die Möglichkeit haben, Reisen in das zu unternehmen. Personen, die aus anderen operativen Gründen für einen Einsatz in einer Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit Dienst verrichtenden Mitarbeiter zu entsprechen. Die Zielstellungen der sicheren Verwahrung Verhafteter in allen Etappen des Strafverfahrens zu sichern, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der Beschlüsse des Parteitages Rede zur Eröffnung des Parteilehrjahres im in Güstrow - Material der Bezirksleitung der Schwerin - Rubinstein, ,L.

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