Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 353

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 353 (NJ DDR 1956, S. 353); NUMMER 12 JAHRGANG 10 BERLIN 1956 20. JUNI UND RECHTSWISSENSCHAFT Die Charta der Vereinten Nationen als Grundlage der friedlichen Koexistenz Aus dem Referat von Prof. Dr. MANFRED LACHS, Juristische Fakultät der Universität Warschau, gehalten auf dem 6. Kongreß der Internationalen Vereinigung Demokratischer Juristen in Brüssel, 22.-25. Mai 1956 Die Charta der Vereinten Nationen nimmt unter den großen historischen Dokumenten des Völkerrechts und unter den Abkommen von wesentlicher Bedeutung nicht nur heute einen hervorragenden Platz ein, sondern ohne jeden Zweifel auch in der Zukunft. Im Zeitpunkt ihres Entstehens, am Ende des schlimmsten Krieges, den die Menschheit je gekannt hat, zogen ihre Verfasser die richtigen Schlußfolgerungen aus den Erfahrungen der Geschichte. Sie haben die Frage der Beseitigung der Kriegsfolgen nicht mit der Aufgabe der Erhaltung des Friedens verbunden, wie das vor 26 Jahren der Versailler Vertrag tat, der das Abkommen über den Völkerbund mit umfaßte. Die „Architekten von Versailles“ hatten sich bemüht, eine Art neue Heilige Allianz gegen alles das zu schaffen, was die historische Oktoberrevolution gebracht hatte. Der deklaratorische Charakter des Völkerbundvertrages konnte den Anforderungen der neuen Lage nicht entsprechen. Kein anderer als Lloyd George schrieb damals: „Ganz Europa ist im Banne der Revolution. Unter den Arbeitern besteht nicht nur die größte Unzufriedenheit, sondern auch Wut und Empörung gegen die vor dem Kriege herrschenden Lebensbedingungen. Die gesamte Ordnung ist von allen politischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten aus durch die Volksmassen Europas, von einem Ende zum anderen, in Frage gestellt.“1) Die Versuche, das alte System durch Erneuerung seiner Form aufrechtzuerhalten, waren zum Scheitern verurteilt. Die Teilnehmer der antifaschistischen Koalition die Schöpfer der Charta wählten einen anderen Weg. Die Kräfte aller Mächte wurden vereint, um den Krieg zu gewinnen und einen dauerhaften Frieden zu sichern. Die beiden Aufgaben, die Kriegsfolgen zu beseitigen und Voraussetzungen für ein friedliches Zusammenleben in der Welt zu schaffen, wurden mit Recht zwei verschiedenen internationalen Organen übertragen. In San Franzisko wurde die Organisation der Vereinten Nationen geschaffen und in Potsdam der Rat der Außenminister. Jedes dieser Organe hatte eine andere Struktur und eine andere Zusammensetzung, denn der Anspruch auf Teilnahme an ihrer Arbeit beruhte auf verschiedenen Gründen. Die Charta wurde als multilateraler Vertrag zur Grundlage der Organisation der Vereinten Nationen. Heute, am Vorabend des elften Jahrestages der Geburt der Charta, muß man angesichts der neuen internationalen Lage die wesentlichen Entscheidungen, die in diesem Dokument enthalten sind, erneut betrachten. Die Charta erkennt das Prinzip des Rechts der Völker auf Selbstbestimmung an {Art. 1 Abs. 2 und Art. 55); sie erkennt das Prinzip der Gleichberechtigung souveräner Staaten an (Art. 2 Abs. 1) sowie das Verbot jeglichen Eingriffs in ihre inneren Angelegenheiten (Art. 1 Abs. 7). Sie erkennt das Prinzip an, internationale Verpflichtungen zu beachten und zu verwirklichen (Präambel, Art. 2 Abs. 2). l) Memorandum vom 25. März 1919; zitiert bei Temperley, A History of the Peace Conference of Paris, London, Bd. rv, S. 579 580, Stellen diese Prinzipien etwas Neues im Völkerrecht dar? Jeder Jurist weiß genau, daß jedes dieser Prinzipien seine eigene Geschichte hat, die von einem Jahrzehnte, ja, zuweilen sogar Jahrhunderte währenden Kampf um Anerkennung gezeichnet ist. Das Prinzip des Rechts der Völker auf Selbstbestimmung stand auf den Fahnen von Revolutionen, die den Fortschritt der Menschheit gebracht haben. Trotz des Widerstandes reaktionärer Kräfte erkämpfen sich die Völker ein unabhängiges Leben, sei es auf dem Wege der Autonomie, durch die Schaffung von Bundesstaaten oder durch die Loslösung von bestehenden Staaten. Das Recht auf Selbstbestimmung bedeutet vor allem das Recht auf die Schaffung eines Staates für eine Nation, die noch keine politische Unabhängigkeit errungen hat. Dieses Recht verwirklichen die Völker nicht ohne Kampf. Aber diese Entwicklung hat einen bedeutenden Aufschwung erfahren. Die Tatsache, daß der vor kurzem geschaffene unabhängige sudanesische Staat der 35. Staat ist, der im Laufe des 20. Jahrhunderts entstanden ist, beweist dies aufs deutlichste. Gleichzeitig bedeutet das Recht der Völker auf Selbstbestimmung auch, daß eine Nation, die bereits ihre politische Unabhängigkeit besitzt, das Recht hat, von allen anderen Staaten anerkannt zu werden; sie hat ferner das Recht auf die Errichtung einer eigenen Struktur, auf die Entwicklung einer eigenen Kultur, auf die Pflege eines eigenen nationalen Erbes, auf Respektierung alles dessen, was einem Volk heilig sein kann. Dabei steht an erster Stelle das Recht jedes Volkes, eine Regierung gemäß seinem Wunsch zu wählen2). Offensichtlich ergibt sich aus dem Recht auf Selbstbestimmung, daß der Staat und die Regierung nicht den Taufsegen anderer Staaten und Regierungen benötigen. Aus dem Prinzip der Selbstbestimmung ergibt sich die Gleichberechtigung aller souveränen Staaten. Par in parem non habet imperium, par in parem non habet judicium (Der Gleiche hat über den Gleichen keine Herrschaftsgewalt, der Gleiche hat über den Gleichen keine Gerichtshoheit) das waren seit langer Zeit die Elemente des Völkerrechts. Souveränität und Gleichberechtigung sind in den Verträgen, in der internationalen Rechtswissenschaft3) und von hervorragenden Rechtswissenschaftlern anerkannt4). Das Verbot der Einmischung in die inneren Angelegenheiten der Staaten ist die letzte Konsequenz dieses Prinzips, Wie bekannt, kann diese Einmischung verschiedene Formen annehmen: angefangen von der 2) Punkt 3 der Atlantik-Charta (1941); Beschluß der Union Juridique Internationale (1919), Beschluß der Interparlamentarischen Union (1928). 3) Tribunal Permanent d’Armistice, Beschluß über das Fischen im Nordatlantik, Entscheidungen Bd. VII/1910; Cour Permanente de Justice Internationale über Lotus, RCPJI A/10, 1927; Beratende Empfehlungen über den Austausch der türkischen und griechischen Bevölkerung, RCPJi B/16, 1926; Tribunal Permanent d’Armistice über die Palmas-Inseln, Entscheidungen Bd. XIX/1928. 4) Beschluß der Interparlamentarischen Union (1928); Beschluß des Amerikanischen Instituts für Völkerrecht (1916 und 1925). 353;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 353 (NJ DDR 1956, S. 353) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 353 (NJ DDR 1956, S. 353)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter zu bestätigen. Die Einleitung von Ermittlungsverfahren ist dem Leiter der Haupt- selb-ständigen Abteilung Bezirksverwaltung Verwaltung durch die Untersuchungsabteilungen vorzuschlagen und zu begründen. Angeordnet wird die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit der Forschung erarbeitete Verhaltensanalyse Verhafteter zu ausgewählten Problemen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit belegt in eindeutiger Weise, daß das Spektrum der Provokationen Verhafteter gegen Vollzugsmaßnahmen und gegen die Mitarbeiter der Linie deren Kontaktierung ausgerichtet, Sie erfolgen teilweise in Koordinierung mit dem Wirken feindlich-negativer Kräfte außerhalb der Untersuchungshaftanstalten. Dabei ist der Grad des feindlichen Wirksamwerdens der Verhafteten in den Vollzugsprozessen und -maßnahmen der Untersuchungshaft führt in der Regel, wie es die Untersuchungsergebnisse beweisen, über kleinere Störungen bis hin zu schwerwiegenden Störungen der Ord nung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt sowie ins- besondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbunden. Durch eine konsequente Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft ergibt sich aus dem bisher Dargelegten eine erhöhte Gefahr, daß Verhaftete Handlungen unternehmen, die darauf ausqerichtet sind, aus den Untersuchunqshaftanstalten.

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