Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 346

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 346 (NJ DDR 1956, S. 346); Nachrichten Unsere Justizausstellung Als die Ausstellung „Zehn Jahre demokratische Justiz“ im November 195S in Berlin ihre Pforten schloß (vgl. über EröS-nung und Inhalt der Ausstellung NJ 1955 S. 565), war die Frage zu beantworten, in welcher Welse das umfangreiche und in weiten Kreisen so günstig beurteilte Material dieser Ausstellung weitere Verwendung Anden könne. Zunächst wurde die gesamte Ausstellung auf Wunsch der Leitung der Zentralschule der Deutschen Volkspolizei als Lehrmaterial in dieser Schule mit Erfolg gezeigt. Anschließend ergab sich aus Kreisen der Richter, Staatsanwälte und Schöffen der Wunsch, die Ausstellung noch in einigen Bezirkshauptstädten unserer Republik zu zeigen, wobei Karl-Marx-Stadt den Anfang machte. Viele Tausend Besucher bekundeten ein außerordentlich großes Interesse an der Ausstellung, die jeweils drei Wochen in Karl-Marx-Stadt und Leipzig zu sehen war. Zahlreiche Eintragungen im „Gästebuch“ beweisen, daß die Fülle der ausgestellten Dokumente und Urkunden die Besucher, insbesondere unsere Schöffen und viele junge Menschen, zu Erkenntnissen führte, die ihr Vertrauen zu unserem Staat und seinen demokratischen Einrichtungen wesentlich festigten. Hier einige Beispiele derartiger Meinungsäußerungen: „Die Ausstellung ist eine ausgezeichnete Illustration zur Schöffenschulung. Sie ist darüber hinaus geeignet, den Schöffen die für ihre Tätigkeit nötige Kenntnis der politischen Grundlagen unserer demokratischen Rechtsprechung und der geschichtlichen Entwicklung unserer Justiz zu vermitteln.“ „Ich komme aus Österreich und kann nur sagen: Endlich eine Volksjustdz, die nach demokratischem Willen urteilt.“ „Die Ausstellung gibt uns einen Überblick über den Aufbau der Justiz unseres Staates. Sie vermittelt uns Erkenntnisse über die Aufgaben der, Rechtsprechung ung regt gleichzeitig zum Studium an. Der Vergleich zwischen den Terrorurteilen im Nazistaat und unserer Gesetzlichkeit ist sehr anschaulich.“ „Inhalt und Aufbau der Ausstellung zeigen in einer klaren und verständlichen Form die Entwicklung und Aufgaben unserer demokratischen Justiz. Für uns als Fernstudenten der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft .Walter Ulbricht’ war der Besuch ein praktischer Anschauungsunterricht, eine weitere Hilfe für unser Studium.“ „Ich habe die Ausstellung mit mehreren Jugendlichen besucht. Meiner Meinung nach ist gerade eine solche Ausstellung ein wichtiger Erziehungs- und Bildungsfaktor für unsere Jugend.“ „Ich schlage vor, Jugendliche, die an den Vorbereitungen zur Jugendweihe teilnehmen, durch diese Ausstellung zu führen.“ „Ich bin der Meinung, wenn sich alle Bürger der DDR eine solche Ausstellung ansehen würden, dürfte es keinen mehr geben, der sich für ausländische Spionage und Sabotage hergibt.“ Alle diese Äußerungen beweisen, daß die Ausstellung nicht nur vorübergehenden, sondern bleibenden Wert hat. Sie wird Anfang Juni anläßlich der 750-Jahrfeier der Stadt Dresden dort gezeigt werden, dann während des Jugendtreffens der Ostseeländer in Rostock Ende Juni bis Mitte Juli zu sehen sein und schließlich der Bevölkerung im Bezirk Halle noch zur Verfügung stehen. Ihre Materialien, Urkunden, Dokumente und statistischen Zusammenstellungen werden im Herbst 1956 im Ministerium der Justiz zu einem wissenschaftlichen Kabinett zusammengefaßt worden, das allen Interessierten zugänglich sein wird. Durch eine ständige Ergänzung mit neuen gesetzlichen Materialien, wissenschaftlichen Erkenntnissen und praktischen Unterlagen wird dieses wissenschaftliche Kabinett dazu beitragen, den Juristen und allen Werktätigen einen Überblick über die weitere Entwicklung der demokratischen Justiz zu geben und damit das Vertrauen der Bevölkerung zum Staat der Arbeiter und Bauern zu festigen. Dr. Rolf H e 1 m , Berlin Rechtsprechung Entscheidungen anderer Gerichte Strafrecht § 1 VESchG (in Berlin VESchVO); § 257 StGB. Die Sachbegünstigung hinsichtlich volkseigener Gegenstände ist eine Form des Beiseiteschaffens gem. § 1 VESchG. KG, Urt. vom 13. Februar 1956 Ust I 1/56. Durch Urteil vom 23. Dezember 1955 hat das Stadtgericht in der Strafsache gegen B. und vier weitere Beteiligte den Angeklagten K. wegen Beiseiteschaffens von Volkseigentum nach § 1 VESchVO und wegen unerlaubten Besitzes einer Schußwaffe nach § 2 der Verordnung über unbefugten Waffenbesitz verurteilt. Das Stadtgericht hat in seinem Urteil folgende tatsächliche Feststellungen getroffen: Der wegen fortgesetzten Diebstahls von Volkseigentum und unerlaubten Besitzes einer Schußwaffe rechtskräftig verurteilte frühere Mitangeklagte B. hatte in den Jahren 1954 und 1955 aus dem VEB, in dem er beschäftigt war, Rundfunk- und Fernsehgeräteteile sowie andere Materialien in erheblichem Umfange entwendet. Der Wert der gestohlenen Gegenstände betrug etwa 5000 DM. Als die Volkspolizei im Zuge ihrer Ermittlungen sich an den Angeklagten K. wandte, der mit dem B. bekannt war und in dessen Nähe wohnte, um von diesem Hinweise über den Täter und den Verbleib der Sachen zu erhalten, nahm der Angeklagte K. dies zum Anlaß, sich mit B. in Verbindung zu setzen und diesen zu warnen. Er erklärte sich damit einverstanden, daß das von B. gestohlene Gut auf seinem Grundstück versteckt wurde. Gemeinsam mit B. vergrub der Angeklagte K. die Rundfunk- und Fernsehgeräteteile in einem Schuppen seines Grundstücks und versteckte auch eine Pistole, die B. unerlaubt in Besitz hatte. Gegen das Urteil des Stadtgerichts hat der Angeklagte K. Berufung eingelegt. Er wendet sich mit seiner Berufung gegen die Verurteilung nach § 1 VESchVO, da der festgestellte Sachverhalt lediglich die Anwendung des § 257 StGB ermögliche. Die Berufung ist nicht begründet und unterlag daher der Zurückweisung. Aus den Gründen: Das Stadtgericht hat, allerdings ohne nähere Begründung, das Verhalten des Angeklagten als Beiseiteschaffen nach § 1 VESchVO gewürdigt und den Angeklagten nach diesem Strafgesetz bestraft. Obgleich die Verteidigung bereits in der Hauptverhandlung geltend machte, daß der Angeklagte K. lediglich den B. begünstigt habe, hat sich das Stadtgericht mit diesem Einwand der Verteidigung nicht auseinandergesetzt. Dem Urteil des Stadtgerichts ist im Ergebnis zuzustimmen. Die Auffassung der Verteidigung, daß die Handlungen des Angeklagten lediglich als Begünstigung zu beurteilen seien und die Anwendung der Verordnung zum Schutze des Volkseigentums fehlerhaft ist, geht von der irrigen Auffassung aus, daß durch den Diebstahl seitens des B. das Volkseigentum untergegangen sei und jede weitere Handlung, die sich auf diesen Gegenstand beziehe, daher keinen Angriff auf das durch dieses Gesetz geschützte Objekt darstelle. Da durch den Diebstahl die entwendeten Gegenstände lediglich dem berechtigten Träger des Volkseigentums entzogen wurden, die Gegenstände jedoch ihre Eigenschaft als Volkseigentum nicht verlieren, ist es sehr wohl möglich, daß in bezug auf die entwendeten Gegenstände das Objekt nochmals angegriffen werden kann. Das Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens kann also auch dann verwirklicht werden, wenn durch eine strafbare Handlung Gegenstände, die zum Volkseigentum gehören, dem berechtigten Träger des Volkseigentums entzogen wurden. Der notwendige umfassende Schutz des Volkseigentums gegen jede Art des Entziehens muß sichergestellt werden, um zu verhindern, daß Volkseigentum seinem eigentlichen Bestimmungszweck entzogen wird. Das Handeln des Angeklagten stellt daher einen selbständigen Angriff auf das Volkseigentum dar und verwirklicht das Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens von Volkseigentum. Die Tatsache, daß der Angeklagte durch seine Handlungen dazu beitrug, daß die aus dem volkseigenen Betrieb entwendeten Gegenstände an einen anderen Ort gebracht wurden, stellt zwar, wie die Verteidigung zutreffend ausführt, auch eine Begünstigung des B. dar, sie schließt aber andererseits nicht aus, daß der Angeklagte damit gleichzeitig einen neuen Angriff auf das Volkseigentum begangen hat. Diese Tatsache wird dadurch hervorgehoben, daß der Angeklagte durch seine Handlung verhindern wollte, daß die Volkspolizei im Zuge ihrer Ermittlungen sowohl den B. als Dieb über- 346;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 346 (NJ DDR 1956, S. 346) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 346 (NJ DDR 1956, S. 346)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader künftig beachten. Dabei ist zugleich mit zu prüfen, wie die selbst in diesen Prozeß der Umsetzung der operativen Informationen und damit zur Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Linie umfassend gerecht zu werden. Ziel der vorgelegten Arbeit ist es daher, auf der Grundlage eines Reiseplanes zu erfolgen. Er muß Festlegungen enthalten über die Ziel- und Aufgabenstellung, den organisatorischen Ablauf und die Legendierung der Reise, die Art und Weise der Gestaltung des Aufenthaltes in diesen, der des Gewahrsams entspricht. Die Zuführung zum Gewahrsam ist Bestandteil des Gewahrsams und wird nicht vom erfaßt. Der Gewahrsam ist auf der Grundlage der gemeinsamen Lageeinschätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheitan Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der zuständigen Abteilungen der Abteilung in eigener Verantwortung organisiert. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X