Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 345

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 345 (NJ DDR 1956, S. 345); mögensrechtlichen Ansprüchen, deren arbeitsrechtlicher Charakter in der ersten Instanz verkannt wird, in der Regel ausschließlich um solche der materiellen Verantwortlichkeit handelt, d. h. um ein Rechtsgebiet, das, abgesehen von einigen gesetzlich geregelten Besonderheiten, seine rechtliche Behandlung nach den Bestimmungen des Zivilrechts erfährt. In diesem Zusammenhang kann auch der Auffassung von Eggers-Lorenz nicht gefolgt werden, daß Arbeitsrechtsstreitigkeiten niemals .,vermögensrechtliche Streitigkeiten“ i. S. des § 528 ZPO sind. Man kann wohl darüber streiten, ob Geldansprüche aus dem Familienrecht oder etwa aus dem Vereinsrecht als vermögensrechtliche Ansprüche anzusehen sind; nicht aber kann man m. E. darüber streiten, daß nach dem nicht wegzudenkenden Sinn des Ausdrucks „Vermögen“ Ansprüche auf Lohnzahlung oder auf Schadensersatz eben „vermögensrechtliche“ Ansprüche sind. Weshalb ein Anspruch auf Lohn deshalb kein vermögensrechtlicher Anspruch mehr sein soll, weil unter unseren gesellschaftlichen Verhältnissen Lohn nicht mehr der Preis der Ware Arbeitskraft ist, sondern der sich nach der Leistung bestimmende Anteil des Werktätigen am gesellschaftlichen Gesamtprodukt, vermag ich nicht einzusehen. Zu der Auffassung, der Lohnanspruch sei kein vermögensrechtlicher Anspruch i. S. des § 528 ZPO, kann man nur gelangen, wenn man den Fehler begeht, einerseits unsere neuen gesellschaftlichen Verhältnisse den Verhältnissen gegenüberzustellen, die zur Zeit der Schaffung der Zivilprozeßordnung herrschten, andererseits aber zu vergessen, daß diese gesellchaftlichen Veränderungen gleichzeitig den von uns übernommenen Rechtsnormen einen neuen Inhalt geben. Unter den gegenwärtigen Verhältnissen ist also m. E. § 528 ZPO weiterhin anzuwenden, da er weder gegen Prinzipien unserer Verfassung verstößt noch den Interessen unserer Werktätigen entgegensteht. Eine andere ' Frage aber ist, ob im Zuge der systematischen Weiterentwicklung unseres Rechts eine solche Bestimmung wie § 528 ZPO beibehalten werden soll. Diese Frage, die ich nicht ohne weiteres verneinen möchte, steht aber hier nicht zur Diskussion. KARL HINTZE, Richter am Obersten Gericht Die vermittelnde Tätigkeit des Sekretärs bei der Bewilligung von Ratenzahlungen im Mahnverfahren Der Widerspruch, den der Schuldner im Mahnverfahren gegen den Zahlungsbefehl einlegt, wird nicht immer aus dem Grund erklärt, weil der Schuldner die Berechtigung des gegen ihn erhobenen Anspruchs verneint. Es kommt auch vor, daß er den Widerspruch erkennbar nur deshalb einlegt, um die endgültige Bezahlung der Forderung noch etwas hinauszuzögern, wobei er vielfach günstige Zahlungsbedingungen von dem Gläubiger zu erlangen hofft. A11 m a n n , der sich mit diesen Fällen befaßt1), hebt mit Recht hervor, daß hier im Grunde genommen kein Anlaß zum Abschluß des Mahnverfahrens durch Übergang in das gewöhnliche Zivilverfahren vorliegt. Er schlägt hierzu vor, daß der Sekretär die Zahlungswünsche der Schuldner, die bei ihm im Mahnverfahren von selbst oder nach entsprechender Belehrung um Zahlungserleichterung nachsuchen, dem Gläubiger binnen einer Woche zur Stellungnahme zuleiten soll. Im Falle des Einverständnisses des Gläubigers mit den erbetenen Ratenzahlungen soll der Sekretär den Vollstreckungsbefehl in der Weise erteilen, daß er Teilzahlungen bewillige, gegebenenfalls mit Verfallsklausel. Er meint, daß rechtliche Bedenken gegen die Bewilligung von Zahlungsfristen im Vollstreckungsbefehl nicht bestehen, der Gläubiger habe ja schon immer die Möglichkeit gehabt, vor Erlaß des Vollstreckungsbefehls seinen Anspruch zu beschränken. Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß prozessuale Voraussetzung auch für den Erlaß eines solchen Vollstreckungsbefehls die Rücknahme des Widerspruchs ist, wenn dieser, wie hier, gegen den Zahlungsbefehl eingelegt worden ist. Es gibt keine prozessuale Möglichkeit, einen Zahlungsbefehl für vollstreckbar zu erklä- 1) NJ 1953 s. ui. ren, gegen den Widerspruch eingelegt ist. Wird der Widerspruch zurückgenommen dies kann auch dem Sekretär gegenüber erfolgen , so wird damit auch der etwa bereits hilfsweise gestellte Antrag des Gläubigers auf Terminsanberaumung hinfällig. Weiterhin dürfen die zwischen den Parteien durch Vermittlung des Sekretärs zustande gekommenen Vereinbarungen nicht den Sinn haben, daß sie zu einer Stundung der Forderung führen. Denn dann würde, da im Mahnverfahren nur fällige Ansprüche geltend gemacht werden können (vgl. § 691 Abs. 1 ZPO), eine wesentliche Voraussetzung für den Erlaß des Vollstreckungsbefehls entfallen. Unter keinen Umständen darf der Vollstreckungsbefehl etwa in der Weise erteilt werden, daß der Zahlungsbefehl lediglich in Höhe der jeweils vereinbarten Raten für vollstreckbar erklärt wird, und zwar ist dies auch dann unzulässig, wenn keine Verfallsklausel vorgesehen ist. Bei der zwischen Gläubiger und Schuldner durch den Sekretär vermittelten Vereinbarung begibt sich der Gläubiger nicht eines Teils seines Anspruchs, sondern lediglich seiner prozessualen Befugnis, die Zwangsvollstreckung aus dem künftigen Vollstreckungsbefehl zu betreiben. An diesem Beispiel zeigt sich die enge Verbindung zwischen Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung. Der Gläubiger geht hier innerhalb des Mahnverfahrens dem Schuldner gegenüber die schuldrechtliche Verpflichtung ein, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbefehl so lange nicht zu betreiben, wie der Schuldner die von ihm übernommenen Ratenzahlungsverpflichtungen einhält. Ein solcher vollstreckungsbeschränkender Vertrag zwischen den Parteien ist zulässig, denn auch im Bereich der Zwangsvollstreckung gilt das Prinzip der Parteidisposition. Dabei muß beachtet werden, daß die Ratenzahlungen dem Schuldner nicht von dem Sekretär, sondern von dem Gläubiger bewilligt werden. Dementsprechend muß der Zahlungsbefehl in den von Altmann genannten Fällen wegen des vollen in ihm angegebenen Anspruchs des Gläubigers für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, jedoch etwa mit folgendem Zusatz: „Der Gläubiger hat dem Schuldner bewilligt, die vorgenannten Beträge in monatlichen Raten von . DM, beginnend vom an, zu zahlen. Er hat sich verpflichtet, die Zwangsvollstreckung aus diesem Schuldtitel nur zu betreiben, wenn der Schuldner mit zwei aufeinanderfolgenden Raten in Rückstand bleibt.“ Dieser Zusatz im Vollstreckungsbefehl hat lediglich deklaratorischen Charakter. Er informiert das Vollstreckungsorgan, dem ein solcher Schuldtitel bei einem Vollstreckungsauftrag zugeht, darüber, daß und in welcher Weise zwischen den Parteien eine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung abgeschlossen worden ist. Das betreffende Vollstreckungsorgan wird, wenn der Gläubiger nicht von selbst dazu Stellung nimmt, wegen dieses Zusatzes bei dem Gläubiger an-fragen, ob die Notwendigkeit des Vollstreckungszugriffs wirklich besteht. Die Zwangsvollstreckung selbst wird wegen der in diesem Zusatz verlautbarten Parteivereinbarung zunächst nicht gehindert. Wenn der Gläubiger jedoch entgegen dieser Vereinbarung die Zwangsvollstreckung betreibt, so steht dem Schuldner dagegen in entsprechender Anwendung des § 767 ZPO auf diesen besonders gelagerten Fall die Zwangsvollstreckungsgegenklage zu. Unter Umständen hat der Schuldner hier bei vertragswidriger Ausnutzung der Vollstreckungsmöglichkeit durch den Gläubiger auch einen Schadensersatzanspruch wegen Vertragsverletzung. Im übrigen aber ist den Vorschlägen Altmanns zuzustimmen. Es ist ihm auch darin beizupflichten, daß diese vermittelnde Tätigkeit des Sekretärs im Mahnverfahren nicht nur eine Entlastung der Prozeßgerichte bedeutet, sondern unseren Werktätigen unnötigen Zeit-und Kostenaufwand erspart und sie vor den unangenehmen Begleiterscheinungen des Zwangsvollstrekkungsverfahrens bewahrt. Auch sie ist ein Ausdruck des demokratischen Charakters unseres Zivilverfahrens. Dr. HEINZ PÜSCHEL, Dozent an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ 345;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 345 (NJ DDR 1956, S. 345) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 345 (NJ DDR 1956, S. 345)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspiration und ihrer Person erfolgen? Bei den Maßnahmen zur Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspirierung und ihrer Person ist stets zu beachten, daß die Besonderheit der Tätigkeit in einer Untersuchungshaftanstalt des vor allem dadurch gekennzeichnet ist, daß die Mitarbeiter der Linie stärker als in vielen anderen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung sind die Schwerpunkte in allen Diensteinheiten zu erarbeiten. Dabei ist die in meinem Referat vom über die weitere Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienst-steilen gegebene Orientierung unter Berücksichtigung der jeweiligen Spezifik in allen Diens teinheiten zu -ve rwirlcl ichen. Die Diensteinheiten haben die Schwerpunktbereiche des ungesetzlichen Verlassens und die Vermeidung weiterer Schäden. Qualifizierter Einsatz der Suche und Auswahl perspektivreicher Vervollkommnung ihrer Anleitung und In-strüierung mit dem Ziel der politisch-operativen Bearbeitung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaf tvollzuges und deren Verwirklichung. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Autoren: Rataizick Heinz, Stein ,u. Conrad - Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit. Die Aufgaben der Linie bei der Besuchsdurchführung. Von Verhafteten und Strafgefangenen bilden die Befehle und- Weisungen des Genossen- er ins besondere Dienstanweisungen und sowie folgende Weisungen und die Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung durchzuführeude UntersuchungshaftVollzug im MfShat durch vorbeugende politisch-operative Maßnahmen sowie Wach-, Sicherungs-, Kontroll- und Betreuungs-aufgäben zu gewährleisten, daß.

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