Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 345

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 345 (NJ DDR 1956, S. 345); mögensrechtlichen Ansprüchen, deren arbeitsrechtlicher Charakter in der ersten Instanz verkannt wird, in der Regel ausschließlich um solche der materiellen Verantwortlichkeit handelt, d. h. um ein Rechtsgebiet, das, abgesehen von einigen gesetzlich geregelten Besonderheiten, seine rechtliche Behandlung nach den Bestimmungen des Zivilrechts erfährt. In diesem Zusammenhang kann auch der Auffassung von Eggers-Lorenz nicht gefolgt werden, daß Arbeitsrechtsstreitigkeiten niemals .,vermögensrechtliche Streitigkeiten“ i. S. des § 528 ZPO sind. Man kann wohl darüber streiten, ob Geldansprüche aus dem Familienrecht oder etwa aus dem Vereinsrecht als vermögensrechtliche Ansprüche anzusehen sind; nicht aber kann man m. E. darüber streiten, daß nach dem nicht wegzudenkenden Sinn des Ausdrucks „Vermögen“ Ansprüche auf Lohnzahlung oder auf Schadensersatz eben „vermögensrechtliche“ Ansprüche sind. Weshalb ein Anspruch auf Lohn deshalb kein vermögensrechtlicher Anspruch mehr sein soll, weil unter unseren gesellschaftlichen Verhältnissen Lohn nicht mehr der Preis der Ware Arbeitskraft ist, sondern der sich nach der Leistung bestimmende Anteil des Werktätigen am gesellschaftlichen Gesamtprodukt, vermag ich nicht einzusehen. Zu der Auffassung, der Lohnanspruch sei kein vermögensrechtlicher Anspruch i. S. des § 528 ZPO, kann man nur gelangen, wenn man den Fehler begeht, einerseits unsere neuen gesellschaftlichen Verhältnisse den Verhältnissen gegenüberzustellen, die zur Zeit der Schaffung der Zivilprozeßordnung herrschten, andererseits aber zu vergessen, daß diese gesellchaftlichen Veränderungen gleichzeitig den von uns übernommenen Rechtsnormen einen neuen Inhalt geben. Unter den gegenwärtigen Verhältnissen ist also m. E. § 528 ZPO weiterhin anzuwenden, da er weder gegen Prinzipien unserer Verfassung verstößt noch den Interessen unserer Werktätigen entgegensteht. Eine andere ' Frage aber ist, ob im Zuge der systematischen Weiterentwicklung unseres Rechts eine solche Bestimmung wie § 528 ZPO beibehalten werden soll. Diese Frage, die ich nicht ohne weiteres verneinen möchte, steht aber hier nicht zur Diskussion. KARL HINTZE, Richter am Obersten Gericht Die vermittelnde Tätigkeit des Sekretärs bei der Bewilligung von Ratenzahlungen im Mahnverfahren Der Widerspruch, den der Schuldner im Mahnverfahren gegen den Zahlungsbefehl einlegt, wird nicht immer aus dem Grund erklärt, weil der Schuldner die Berechtigung des gegen ihn erhobenen Anspruchs verneint. Es kommt auch vor, daß er den Widerspruch erkennbar nur deshalb einlegt, um die endgültige Bezahlung der Forderung noch etwas hinauszuzögern, wobei er vielfach günstige Zahlungsbedingungen von dem Gläubiger zu erlangen hofft. A11 m a n n , der sich mit diesen Fällen befaßt1), hebt mit Recht hervor, daß hier im Grunde genommen kein Anlaß zum Abschluß des Mahnverfahrens durch Übergang in das gewöhnliche Zivilverfahren vorliegt. Er schlägt hierzu vor, daß der Sekretär die Zahlungswünsche der Schuldner, die bei ihm im Mahnverfahren von selbst oder nach entsprechender Belehrung um Zahlungserleichterung nachsuchen, dem Gläubiger binnen einer Woche zur Stellungnahme zuleiten soll. Im Falle des Einverständnisses des Gläubigers mit den erbetenen Ratenzahlungen soll der Sekretär den Vollstreckungsbefehl in der Weise erteilen, daß er Teilzahlungen bewillige, gegebenenfalls mit Verfallsklausel. Er meint, daß rechtliche Bedenken gegen die Bewilligung von Zahlungsfristen im Vollstreckungsbefehl nicht bestehen, der Gläubiger habe ja schon immer die Möglichkeit gehabt, vor Erlaß des Vollstreckungsbefehls seinen Anspruch zu beschränken. Hierzu ist zunächst zu bemerken, daß prozessuale Voraussetzung auch für den Erlaß eines solchen Vollstreckungsbefehls die Rücknahme des Widerspruchs ist, wenn dieser, wie hier, gegen den Zahlungsbefehl eingelegt worden ist. Es gibt keine prozessuale Möglichkeit, einen Zahlungsbefehl für vollstreckbar zu erklä- 1) NJ 1953 s. ui. ren, gegen den Widerspruch eingelegt ist. Wird der Widerspruch zurückgenommen dies kann auch dem Sekretär gegenüber erfolgen , so wird damit auch der etwa bereits hilfsweise gestellte Antrag des Gläubigers auf Terminsanberaumung hinfällig. Weiterhin dürfen die zwischen den Parteien durch Vermittlung des Sekretärs zustande gekommenen Vereinbarungen nicht den Sinn haben, daß sie zu einer Stundung der Forderung führen. Denn dann würde, da im Mahnverfahren nur fällige Ansprüche geltend gemacht werden können (vgl. § 691 Abs. 1 ZPO), eine wesentliche Voraussetzung für den Erlaß des Vollstreckungsbefehls entfallen. Unter keinen Umständen darf der Vollstreckungsbefehl etwa in der Weise erteilt werden, daß der Zahlungsbefehl lediglich in Höhe der jeweils vereinbarten Raten für vollstreckbar erklärt wird, und zwar ist dies auch dann unzulässig, wenn keine Verfallsklausel vorgesehen ist. Bei der zwischen Gläubiger und Schuldner durch den Sekretär vermittelten Vereinbarung begibt sich der Gläubiger nicht eines Teils seines Anspruchs, sondern lediglich seiner prozessualen Befugnis, die Zwangsvollstreckung aus dem künftigen Vollstreckungsbefehl zu betreiben. An diesem Beispiel zeigt sich die enge Verbindung zwischen Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung. Der Gläubiger geht hier innerhalb des Mahnverfahrens dem Schuldner gegenüber die schuldrechtliche Verpflichtung ein, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbefehl so lange nicht zu betreiben, wie der Schuldner die von ihm übernommenen Ratenzahlungsverpflichtungen einhält. Ein solcher vollstreckungsbeschränkender Vertrag zwischen den Parteien ist zulässig, denn auch im Bereich der Zwangsvollstreckung gilt das Prinzip der Parteidisposition. Dabei muß beachtet werden, daß die Ratenzahlungen dem Schuldner nicht von dem Sekretär, sondern von dem Gläubiger bewilligt werden. Dementsprechend muß der Zahlungsbefehl in den von Altmann genannten Fällen wegen des vollen in ihm angegebenen Anspruchs des Gläubigers für vorläufig vollstreckbar erklärt werden, jedoch etwa mit folgendem Zusatz: „Der Gläubiger hat dem Schuldner bewilligt, die vorgenannten Beträge in monatlichen Raten von . DM, beginnend vom an, zu zahlen. Er hat sich verpflichtet, die Zwangsvollstreckung aus diesem Schuldtitel nur zu betreiben, wenn der Schuldner mit zwei aufeinanderfolgenden Raten in Rückstand bleibt.“ Dieser Zusatz im Vollstreckungsbefehl hat lediglich deklaratorischen Charakter. Er informiert das Vollstreckungsorgan, dem ein solcher Schuldtitel bei einem Vollstreckungsauftrag zugeht, darüber, daß und in welcher Weise zwischen den Parteien eine vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung abgeschlossen worden ist. Das betreffende Vollstreckungsorgan wird, wenn der Gläubiger nicht von selbst dazu Stellung nimmt, wegen dieses Zusatzes bei dem Gläubiger an-fragen, ob die Notwendigkeit des Vollstreckungszugriffs wirklich besteht. Die Zwangsvollstreckung selbst wird wegen der in diesem Zusatz verlautbarten Parteivereinbarung zunächst nicht gehindert. Wenn der Gläubiger jedoch entgegen dieser Vereinbarung die Zwangsvollstreckung betreibt, so steht dem Schuldner dagegen in entsprechender Anwendung des § 767 ZPO auf diesen besonders gelagerten Fall die Zwangsvollstreckungsgegenklage zu. Unter Umständen hat der Schuldner hier bei vertragswidriger Ausnutzung der Vollstreckungsmöglichkeit durch den Gläubiger auch einen Schadensersatzanspruch wegen Vertragsverletzung. Im übrigen aber ist den Vorschlägen Altmanns zuzustimmen. Es ist ihm auch darin beizupflichten, daß diese vermittelnde Tätigkeit des Sekretärs im Mahnverfahren nicht nur eine Entlastung der Prozeßgerichte bedeutet, sondern unseren Werktätigen unnötigen Zeit-und Kostenaufwand erspart und sie vor den unangenehmen Begleiterscheinungen des Zwangsvollstrekkungsverfahrens bewahrt. Auch sie ist ein Ausdruck des demokratischen Charakters unseres Zivilverfahrens. Dr. HEINZ PÜSCHEL, Dozent an der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ 345;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 345 (NJ DDR 1956, S. 345) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 345 (NJ DDR 1956, S. 345)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Straftat arbeitet und in diesem Zusammenhang auch dann objektiv weiteruntersucht, wenn dabei Staatssicherheit , konkret vom PührungsOffizier, subjektiv verursachte Fehler in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft wird demnach durch einen Komplex von Maßnahmen charakterisiert, der sichert, daß - die Ziele der Untersuchungshaft, die Verhinderung der Flucht-, Verdunklungs- und Wiederholungsgefahr gewährleistet, die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Art der Unterbringung sowie den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen sowie deren Stellvertreter bezeichnet. Als mittlere leitende Kader werden die Referats-, Arbeitsgruppen- und Operativgruppenleiter sowie Angehörige in gleichgestellten Dienststellungen bezeichnet. Diese sind immittelbar für die Anleitung, Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter zur Lösung aller Aufgaben im Raloraen der Linie - die Formung und EntjfidEluhg eines tschekistisehen Kanyko elltive.

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