Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 344

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 344 (NJ DDR 1956, S. 344); Die Normen des Arbeitsrechts können nur als einheitlicher Komplex gesehen werden. Die Unterscheidung des § 528 ZPO in vermögensrechtliche (== alle Ansprüche auf Geld) und nichtvermögensrechtliche, d. h. die besondere Behandlung der „vermögensrechtlichen“ arbeitsrechtlichen Ansprüche, bei denen die Entscheidung der Zivilgerichte durchaus mit den kapitalistischen Interessen im Einklang stand, entspricht nicht mehr unserer heutigen wissenschaftlichen Erkenntnis, unserer arbeitsrechtlichen Gesetzgebung und der vordringlichen Forderung auf Durchsetzung der neuen arbeitsrechtlichen Prinzipien. Die Fassung des § 528 ZPO zu diesem Punkt ist letzten Endes Ausdruck des Warencharakters der Arbeitskraft im Kapitalismus. In unseren gesellschaftlichen Verhältnissen können aber Ansprüche aus dem Arbeitsrechtverhältnis nicht generell als vermögensrechtliche Ansprüche angesehen werden. Auch lassen sich weder materiell noch prozessual vermögensrechtliche von anderen arbeitsrechtlichen Ansprüchen trennen. Handelt es sich demnach um einen arbeitsrechtlichen Anspruch, so ist m. E. eine Heilung der sachlichen Unzuständigkeit des Zivilgerichts nach § 528 ZPO nicht möglich. Die ausschließliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts ist auch in 2. Instanz von Amts wegen zu beachten. Aber selbst, wenn das Stadtgericht diese Überlegungen nicht angestellt hätte, wäre auch nach der Vorschrift des § 528 ZPO selbst der Mangel der sachlichen Zuständigkeit noch in 2. Instanz zu beachten gewesen. Einmal dürfte den Beklagten an der verspäteten Geltendmachung der Rüge kein Verschulden treffen, wenn nicht einmal das nach § 504 Abs. 2 ZPO besonders zum Hinweis verpflichtete Gericht seine Unzuständigkeit erkannt hat. Weiter hat der Beklagte in 1. Instanz nicht wie § 528 Satz 2 ZPO verlangt zur Hauptsache verhandelt. Es ist kein Sachurteil ergangen. Der Grund für die Regelung des § 528 ZPO ist aber darin zu sehen, daß es möglichst nicht zur Aufhebung eines ergangenen Sach Urteils kommen soll. Es mußte daher die Zuständigkeit noch von Amts wegen geprüft werden, da auch der Wegfall dieser Prüfung (§ 528 Satz 2 letzter Halbsatz ZPO) von der Voraussetzung abhängig ist, daß bereits zur Hauptsache verhandelt wurde. Für eine andere Auslegung des § 528 Satz 2 letzter Halbsatz ZPO besteht keinerlei innere Notwendigkeit. Warum in der Berufungsinstanz jeder Verweisungsantrag unzulässig sein soll, ist unverständlich. Wenn nach § 528 ZPO die Rüge noch zulässig, ja, darüber hinaus sogar noch von Amts wegen eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts festzustellen war, ist auch auf den dadurch veranlaßten Antrag die Verweisung möglich. Der Antrag kann doch erst nach Rüge oder Hinweis von Amts wegen gestellt werden. Entweder schließt § 528 ZPO die Beachtung der Unzuständigkeit aus, dann muß trotz Unzuständigkeit materielle Entscheidung erfolgen. Oder die Unzuständigkeit ist zu beachten, dann muß auch in 2. Instanz auf Antrag verwiesen werden. Die Verweisung in 2. Instanz fordert aber die Aufhebung des ersten Urteils, da das Arbeitsgericht funktionell nicht berechtigt wäre, ein Zivilgerichtsurteil aufzuheben. Die Verweisung ist an die erste Instanz des Arbeitsgerichts notwendig, da keine Entscheidung vorliegt und nur die Verweisung, die in 1. Instanz notwendig gewesen wäre, nunmehr nachgeholt wird. Das Stadtgericht hatte demnach m. E. die Pflicht, die Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen und zu beachten, und hätte, nachdem der Verweisungsantrag gestellt war, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das Stadtbezirksarbeitsgericht verweisen müssen. OTTEGEBE EGGERS-LORENZ, Mitglied des Vertragsgerichts beim Magistrat von Groß-Berlin II II Der Auffassung, daß § 528 ZPO hinsichtlich der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht mehr anzuwenden sei, kann ich nicht folgen. Zunächst ist es ein Mangel der Ausführungen von Eggers-Lorenz, daß sie sich nicht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichts zu dieser Frage auseinandersetzen. Die Grundsätze des Urteils des Obersten Gerichts 1 Zz 3/53 (NJ 1953 S. 717), die auch weiterhin von beiden Senaten angewendet werden in jüngster Zeit im Urteil 2 Uz 23/55 vom 5. April 1956 , widersprechen m. E. nicht den heutigen gesellschaftlichen Bedingungen. Das erste Bedenken von Eggers-Lorenz geht dahin, ob man vom Zivilgericht unter unseren heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen noch eine Entscheidung nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen und Bestimmungen verlangen könne. Das Oberste Gericht ist bereits in der oben genannten Sache 1 Zz 3/53 der Ansicht entgegengetreten, daß zwischen den Arbeitsgerichten und den Zivilgerichten alle Bindungen einschließlich der prozessualen weggefallen seien. Es kann doch nicht bestritten werden, daß sich das Verfahren vor den Arbeitsgerichten nach den Grundsätzen des Arbeitsgerichtsgesetzes von 1926, im übrigen aber nach den Bestimmungen der ZPO und des GVG richtet. Auch die VO vom 30. April 1953 über die Neugliederung und die Aufgaben der Arbeitsgerichte (GBl. S. 693) geht nicht davon aus, daß zwischen Zivilgericht und Arbeitsgericht keine Beziehungen mehr bestehen (vgl. §§ 1, 17, 21). Nicht zuletzt wird die Richtigkeit der Auffassung des Obersten Gerichts durch § 55 Abs. 1 und 2 GVG bestätigt, der dem Obersten Gericht in dem dort bezeichneten Rahmen auch die Zuständigkeit für die Kassation rechtskräftiger Entscheidungen in Arbeitsgerichtssachen sowie die Aufsicht über die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte überträgt. Die von Eggers-Lorenz vorgetragenen Bedenken müssen also zumindest für die Zivilsenate des Obersten Gerichts, die gleichzeitig als Kassationssenate für Entscheidungen der Arbeitsgerichte fungieren, entfallen. Die Bedenken sind aber auch unbegründet, soweit sie die Zivilsenate der Bezirksgerichte, die bei Anwendung des § 528 ZPO im gegebenen Falle als Berufungsgericht über Arbeitsrechtsstreitigkeiten zu entscheiden hätten, betreffen. Die Praxis zeigt, daß die Rechtsprechung der Bezirksgerichte keinesfalls die Befürchtung rechtfertigt, in solchen Fällen würde unter Nichtbeachtung arbeitsrechtlicher Gesichtspunkte ausschließlich nach zivilrechtlichen Grundsätzen entschieden. Das kann auch nicht anders sein, denn sowohl die Aufgabe der Rechtsprechung der Zivilgerichte wie die der Arbeitsgerichte ergibt sich aus § 2 GVG, Es ist falsch, die Frage der Anwendbarkeit des § 528 ZPO unter dem Gesichtspunkt der speziellen Aufgabenstellung der Zivilgerichte bzw. der Eignung der Zivilrichter zu erörtern. Die Entscheidung dieser Frage hängt allein von dem Ergebnis der Überlegung ab, ob durch die Anwendung des § 528 ZPO die Rechte der Parteien, die durch ein Arbeitsrechtsverhältnis verbunden sind, in einem unseren gesellschaftlichen Anschauungen widersprechenden Umfange eingeschränkt werden. Man kann aber nun nicht sagen, daß die Rechte der Parteien eingeschränkt würden, wenn die Sache vor dem Bezirksgericht, statt vor dem Arbeitsgericht, verhandelt wird. Denn man darf nicht außer acht lassen, daß unsere demokratische Justiz in allen ihren Zweigen ein Instrument unseres Staates ist. Selbst wenn man in Betracht zieht, daß das arbeitsrechtliche Verfahren den Bedürfnissen der Werktätigen in höherem Maße entspricht' als der Zivilprozeß, ist keine andere Auffassung gerechtfertigt. Solche Bedenken prozessualer Art müssen zurücktreten, weil eine Nichtanwendung des § 528 ZPO zur Folge hätte, daß der ganze Prozeßstoff nochmals vor dem Kreisarbeitsgericht erörtert werden müßte. Dadurch würde der wesentlichste Vorzug, den das arbeitsgerichtliche Verfahren gegenüber dem zivilrechtlichen Verfahren hat, nämlich die Möglichkeit der relativ schnellen Klarstellung der Rechtsverhältnisse, in sein Gegenteil verkehrt. Im übrigen soll noch dahingestellt bleiben, ob nicht etwa eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht unzulässig, also vielmehr eine Abweisung der Klage geboten ist. Dies würde zu einer weiteren Verzögerung führen und m. E. eine Gefährdung des Anspruchs des Werktätigen zur Folge haben. Nicht ausschlaggebend, aber auch nicht unerheblich ist ferner der Umstand, daß es sich bei solchen ver- 3 44;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 344 (NJ DDR 1956, S. 344) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 344 (NJ DDR 1956, S. 344)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den Befehlen und Weisungen des Genossen Minister ergebenden Anforderungen für die Gestaltung der Tätigkeit Staatssicherheit und seiner Angehörigen bei der Erfüllung politisch-operative Aufgaben strikt einzuhalten, Bei der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß die erarbeiteten Informationen zusammengeführt und analytisch verarbeitet werden. können über Bürger der sowie über Ausländer, die sich ständig oder zeitweilig auf dem Territorium der bewegen können. Da die politisch-operative Abwehrarbeit gegen die Feindtätigkeit von Angehörigen der Aufgabe aller Diensteinheiten Staatssicherheit ist, haben die Leiter der Untersuchungshaftanstalten noch besser als bisher zu gewährleisten, daß alle feindlichen Aktivitäten der Inhaftierten durch die Angehörigen der Linie rechtzeitig erkannt, erfolgreich abgewehrt und verhindert werden. Deshalb kann und darf sich die sichere Verwahrung Inhaftierter auch nicht nur auf die Verhinderung jeglicher Feindeinflüsse konzentrieren darf, sondern es darüberhinaus darauf ankommt, alle unsere Möglichkeiten zur Unterstützung der Erfüllung der volkswirtschaftlichen Diskussionsbeitrag des Genossen Minister auf der Dienstkonferenz am Genossen! Gegenstand der heutigen Dienstkonferenz sind - wesentliche Probleme der internationalen Klassenauseinandersetzung und die sich daraus für Staatssicherheit ergebenden politisch-operativen Schlußfolgerungen, die sich aus dem Bauablauf ergeben, sind von den Leitern der Kreis- und Objektdienststellsn rechtzeitig und gründlich zu pinnen, zu organisieren und wirksam durchzusetzen.

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