Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 343

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 343 (NJ DDR 1956, S. 343); nicht unzulässig. Hierbei ist besonders wichtig, daß das Gesetz die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft nicht von dem Bestehen einer gesetzlichen Lebensvermutung oder davon abhängig macht, daß der Antragsteller das Weiterleben des Verschollenen beweist1). Nebenbei sei bemerkt, daß sowohl die Annahme falsch ist, daß die Lebensvermutung mit der im Beschluß genannten Erklärung der Sowjetregierung erloschen sei in Wirklichkeit ergibt sich der Zeitpunkt des Erlöschens der Lebensvermutung aus § 10 VerschG als auch die weitere Annahme, nach dem Erlöschen der Lebensvermutung bestünde eine Vermutung für den Tod des Verschollenen; in Wahrheit wird nach diesem Zeitpunkt weder das Leben noch der Tod vermutet. Eine andere Frage ist, ob das Staatliche Notariat im konkreten Fall einem Antrag der juristisch nicht mehr als eine Anregung zum Erlaß dieses Staatsaktes darstellt nachkommt. Das wird vom Notar auf Grund des § 1911 BGB entschieden. Hier ist ausgesprochen, daß Voraussetzung für die Anordnung der Abwesenheitspflegschaft die Pflegebedürftigkeit des Vermögens des Abwesenden ist. An dieser Stelle greifen nun die Erwägungen der ebenfalls im Ergebnis richtigen Entscheidung der JVSt Magdeburg durch. Das Vermögen eines noch heute Kriegsverschollenen ist in aller Regel nicht pflegebedürftig, es kann vielmehr nach Durchführung des Todeserklärungsverfahrens von den Erben übernommen und sinnvoll verwendet werden. Nur eine solche Rechtsanwendung entspricnt einerseits den realen Bedürfnissen und andererseits der Notwendigkeit einer politisch richtigen Reaktion auf die Verleumdungen gegen die Sowjetunion im Zusammenhang mit der Kriegsverschollenenfrage. Grundsätzlich wird man demnach den Antrag, für das Vermögen eines Kriegsverschollenen eine Abwesenheitspflegschaft anzuordnen, mangels einer Pflegebedürftigkeit zurückzuweisen haben, wodurch sich die Erben dann veranlaßt sehen werden, die Todeserklärung zu beantragen. Es kann jedoch ausnahmsweise Vorkommen, daß ein solches Vermögen doch pflegebedürftig ist, daß wie im vorliegenden Fall sogar unser Staat an der Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft zur schnellen Abwicklung dringender Rechtsgeschäfte interessiert ist. In solchen Fällen kann und muß der Notar unter Anlegung eines strengen Maßstabes von den Möglichkeiten, die das Gesetz bietet, Gebrauch machen und eine Abwesenheitspflegschaft nach § 1911 anordnen. Die Anordnung einer Pflegschaft nach § 1913 BGB ist bei dem gegebenen Sachverhalt aus mehreren Gründen unzulässig. Einmal wird dem Gesetz Gewalt angetan, indem von „unbekannten Beteiligten“ gesprochen wird, obgleich es sich um bekannte, nur noch nicht legitimierte Erben handelt. Weit wichtiger ist aber, daß die Anordnung einer Pflegschaft nach § 1913 BGB gewissermaßen von hinten herum alle richtigen Erwägungen beiseite schiebt, aus denen man grundsätzlich die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft nach § 1911 BGB ablehnen muß. Es darf keinesfalls als Grundsatz gelten, daß die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft nach § 1911 BGB für das Vermögen eines Kriegsverschollenen zwar nicht mehr, für die noch nicht legitimierten Erben nach § 1913 BGB aber doch zulässig sei. Ließe man diesen Grundsatz zu, so würde man ganz abgesehen davon, daß § 1913 BGB für diese Fälle keineswegs gedacht ist doch wieder eine Möglichkeit schaffen, die Todeserklärung zu umgehen. Die Justizverwaltungsstelle hat diese Konsequenz aus ihrer Entscheidung offenbar erkannt, aber nicht gewollt. Sie macht deshalb die Anordnung der Pflegschaft abhängig von der Einleitung eines Todeserklärungsverfahrens. Dazu bietet das Gesetz jedoch keinerlei Handhabe, weshalb ein solches Verfahren als ungesetzlich abgelehnt werden muß. Der vorliegende Sachverhalt enthält einen der sicher seltenen Fälle, bei denen das Vermögen eines noch !) Zur Frage des Zusammenhangs zwischen Abwesenheitspflegschaft und dem Bestehen oder Nichtbestehen einer Lebensvermutung für den Verschollenen vgl. Nathan in NJ 1952 S. 620. heute Kriegsverschollenen pflegebedürftig ist. Das Staatliche Notariat hatte deshalb zu Recht eine Abwesenheitspflegschaft angeordnet. ANITA GRANDKE, wiss. Aspirantin am Institut für Zivilrecht der Humboldt-Universität Ist die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts auch noch in 2. Instanz vor dem Zivilgericht von Amts wegen zu beachten? Die Berliner Gerichte hatten vor kurzem einen Rechtsstreit zu entscheiden, für den das Arbeitsgericht zuständig war. In erster Instanz hatten weder das Gericht noch die Parteien die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts erkannt. Die Klage wurde aus Gründen, die hier nicht weiter interessieren, wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abgewiesen. In der Berufungsinstanz hatte der Beklagte die Zuständigkeit gerügt und der Kläger hilfsweise einen Verweisungsantrag an das Arbeitsgericht gestellt. Der Senat hat die Berufung zurückgewiesen. Das Urteil geht davon aus, daß das Arbeitsgericht zuständig ist. Es prüft im einzelnen nicht, ob die Voraussetzungen des § 528 ZPO vorliegen und etwa die Beachtung der Unzuständigkeit hindern. Es führt lediglich aus, daß eine Verweisung in zweiter Instanz nicht mehr zulässig sei und kein Grund bestünde, das an sich richtige Urteil auch das Stadtgericht hielt den Rechtsweg für unzulässig aufzuheben. Diese Entscheidung ist m. E. unrichtig. Der Senat hätte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an das Stadtbezirksarbeitsgericht verweisen müssen. Das Urteil gibt aber darüber hinaus Anlaß, die Anwendbarkeit des § 528 ZPO bei Zuständigkeit des Arbeitsgerichts zu überprüfen. Zunächst hat die Entscheidung des Stadtgerichts dem Kläger. zu Unrecht den Rechtsweg überhaupt abgeschnitten, da es rechtskräftig über die Zulässigkeit des Rechtsweges entschieden hat. Es hat damit dem Kläger die Möglichkeit genommen, erneut vor dem Arbeitsgericht zu klagen, weil nach der VO über die Neugliederung und Aufgaben der Arbeitsgerichte vom 30. April 1953 (GBl. S. 693) die Grundsätze des GVG und damit § 9 Berliner GWO auch für die Arbeitsgerichte Geltung haben. Nach Verneinung der sachlichen Zuständigkeit war überhaupt kein Raum mehr für weitere Feststellungen über die Zulässigkeit des Rechtsweges. Hierüber hatte allein das zuständige Gericht zu entscheiden. Das Stadtgericht irrt aber auch, wenn es noch dazu, ohne die Voraussetzungen des § 528 ZPO zu prüfen jeden Verweisungsantrag in 2. Instanz für unzulässig hält. Eine Prüfung der sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen in zweiter Instanz könnte nur wegen der Vorschrift des § 528 ZPO unzulässig sein. Mit dieser Vorschrift mußte sich der Senat daher zunächst auseinandersetzen. § 528 ZPO enthält bei vermögensrechtlichen Ansprüchen eine mögliche Heilung der sachlichen Unzuständigkeit zwischen Zivil- und Arbeitsgericht, die vom Zivilgericht u. U. eine Entscheidung nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen und Bestimmungen verlangt. Kann dies unter unseren heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen noch richtig sein? Es war eine vordringliche Aufgabe unseres Arbeiter-und-Bauern-Staates, die Veränderung unserer gesellschaftlichen Verhältnisse gerade auf dem entscheidenden Gebiet der Arbeitsverhältnisse durch entsprechende neue Gesetze zu sichern und weiter zu entwickeln. Dies hatte eine Fülle neuer arbeitsrechtlicher Gesetze und Verordnungen, die Erkenntnis neuer Grundsätze auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und damit z. Z. eine weitgehende Spezialisierung des Arbeitsrechts zur Folge, das im übrigen auch in der Wissenschaft als selbständiger Zweig des Rechts anerkannt ist. Gerade auch bei dem Prinzip der Durchsetzung der materiellen Verantwortlichkeit, um das es sich in der vorliegenden Klage handelte, zeigen sich bei Anwendung arbeitsrechtlicher Grundsätze erhebliche Abweichungen zum Zivilrecht. 343;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 343 (NJ DDR 1956, S. 343) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 343 (NJ DDR 1956, S. 343)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich, Koordinierung aller erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung des politisch-operativen Untersuchungshaftvollzuges, die Absicherung von Schwerpunktinhaftierten, Besonderheiten, die sich aus der Direktive des Ministers für Staatssicherheit auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Reise eines Instrukteurs in das Operationsgebiet zur Wahrnehmung des Treffs ist ein Reiseplan auszuarbeiten, der entsprechend der bestehenden Ordnung durch den zuständigen Dienstvorgesetzten zu bestätigen ist.

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